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Regelwerk, Gefahrgut, Binnschifffahrt

FäV - Fährenbetriebsverordnung
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

Vom 24. Mai 1995
(BGBl. I Nr. 28 vom 10.06.1995 S. 752; 21.06.2005 S. 1818; 20.01.2006 S. 220; 19.12.2008 S. 2868; 20.12.2012 S. 2802; 02.06.2016 S. 1257; 02.03.2017 S. 330; 21.09.2018 S. 1398)
Gl.-Nr.: 9501-50



Auf Grund

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Fähre:
    ein Wasserfahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde als Fähre behandelt wird,
  2. Kahnfähre:
    eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird,
  3. Fährinhaber:
    der für den Betrieb und die Unterhaltung der Fähre verantwortliche Fährberechtigte oder Pächter der Fährberechtigung,
  4. Fährführer:
    der für die Führung einer Fähre sowie für den Verkehr auf der Fähre Verantwortliche,
  5. Fährpersonal:
    der Fährführer, die sonstigen Besatzungsmitglieder und der vom Fährinhaber mit der Verkehrsregelung auf der Fähre oder an der Anlegestelle zusätzlich Beauftragte,
  6. Anlegestelle:
    Anlagen und Einrichtungen am Ufer zum An- und Ablegen der Fähre,
  7. Aufsichtsbehörde:
    das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.

§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren

  1. der Bundeswehr,
  2. der Bundespolizei,
  3. der Bereitschaftspolizeien der Länder,
  4. des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  5. der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden; für die übrigen Fähren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gelten die §§ 4, 5 und 6 nicht,
  6. der deutschluxemburgischen Grenzstrecke der Mosel.

§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.

§ 5 Fahrpläne

(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.

(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.

§ 6 Anlegestellen

Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.

§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord

(1) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen lassen.

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