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FäV - Fährenbetriebsverordnung
Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen
Vom 24. Mai 1995
(BGBl. I Nr. 28 vom 10.06.1995 S. 752; 21.06.2005 S. 1818; 20.01.2006 S. 220; 19.12.2008 S. 2868; 20.12.2012 S. 2802; 02.06.2016 S. 1257; 02.03.2017 S. 330; 21.09.2018 S. 1398)
Gl.-Nr.: 9501-50
Auf Grund
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
Im Falle einer Kahnfähre kann ein Hilfsantrieb ein- oder angebaut sein.
§ 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.
§ 3 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Fähren
§ 4 Überwachung der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen und ihr Zusammenwirken mit der Fähre
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den sicheren Zustand der für den Betrieb der Fähre erforderlichen landseitigen Anlagen aus strompolizeilicher Sicht, soweit diese nicht der technischen Zulassung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung unterliegen. Der Fährinhaber hat den sicheren Zustand der landseitigen Anlagen auf besondere Anforderung durch die Aufsichtsbehörde durch ein Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachzuweisen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann unbeschadet des Absatzes 1 jederzeit das sichere Zusammenwirken einer Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen überprüfen. Unbeschadet des § 6 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind der Fährinhaber und der Fährführer verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die zur Überprüfung des Zusammenwirkens der Fähre mit den für ihren Betrieb erforderlichen landseitigen Anlagen notwendigen Probefahrten durchzuführen oder solche zu dulden.
§ 5 Fahrpläne
(1) Fährinhaber, deren Fähren nach einem festen Fahrplan verkehren, haben diesen vor Eröffnung des Fährbetriebes der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Fahrplanänderungen müssen der Aufsichtsbehörde vor deren Inkrafttreten mitgeteilt werden.
(2) Der Fährinhaber muß den Fahrplan durch Aushang an den Anlegestellen und auf der Fähre bekanntmachen.
§ 6 Anlegestellen
Der Fährinhaber und der Fährführer dürfen den Fährbetrieb nur von Anlegestellen aus durchführen oder durchführen lassen, die von der Aufsichtsbehörde zur Benutzung durch Fähren zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
§ 7 Sicherheit und Ordnung an Bord
(1) Der Fährführer hat dafür zu sorgen, daß die Tragfähigkeit der Fähre und die höchstzulässige Personenzahl nicht überschritten werden. Hierfür kann er sich vom Fahrzeugführer das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt auf die Fähre nachweisen lassen.
(Stand: 05.09.2024)
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