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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost"
vom 4. März 2022
(https://www.elwis.de 22.04.2022 *; 16.07.2025,aufgehoben)
| Archiv: 2017 | Zur aktuellen Fassung |
Die Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2017 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost" wird aufgehoben.
Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813, VO-KVR), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188), erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung:
Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost" zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH (NfS 28/17) zu entnehmen
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert siehe oben, unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen:
1. Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
2. Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (v. a. Messstellen) wird gewarnt.
3. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
4. Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Offshore-Windparks ist verboten.
5. Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei. Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite größer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet.
6. Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten innerhalb der Sicherheitszone ist untersagt. Passive Fischerei mit Körben und Reusen innerhalb des äußeren Bereichs der Sicherheitszone bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigeräte auf dem Meeresboden befinden. Der äußere Bereich der Sicherheitszone bezeichnet dabei das Gebiet, welches sich außerhalb der bebauten Windparkfläche befindet, aber noch innerhalb der Sicherheitszone liegt und dabei einen Mindestabstand von 150 m zur Windparkaußengrenze und zu den Strom- und Telekommunikationskabeln, Rohrleitungen sowie sonstigen windparkinternen Einrichtungen einhält. Die jeweiligen Standorte bzw. Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte Nr. 2660 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt in Nummer 4 in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden.
7. Die aktuelle amtliche Seekarte Nr. 2660 ist mitzuführen.
8. Zu sämtlichen Windenergieanlagen, sowie zu dem Messmast "Warn-St (Position 54°47,24'N 014°10,19'E) im Bereich des Offshore Windparks "Arkona-Becken Südost" ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten.
9. Zu allen Plattformen ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten. Die Positionen der Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte Nr. 2660 zu entnehmen. Insbesondere ist zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk "Arkona EOS" im Offshore-Windpark "Arkona-Becken Südost" und zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk "WK OSS" im Offshore-Windpark "Wikinger" ein Mindestabstand von 1000 m einzuhalten.
10. Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Offshore-Windpark durchgeführt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw. Bauwerken einzuhalten.
11. Ausnahmen von den Verfügungspunkten 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Geräte, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks dienen oder von den Betreibern der Offshore-Windparks zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsätze eingesetzt werden Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist.
Fahrzeuge der "Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen.
12. Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
13. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben und gilt bis auf Widerruf.
Begründung
Zu den Nummern 1-11 und Nummer 13
Von der Begründung wird gemäß § 39 Absatz 2 Nummer 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen.
Zu der Nummer 12
Gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet.
Mit den Punkten 1-11 dieser Verfügung wird die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflange 24 Meter nicht übersteigt, in der gemeinsamen Sicherheitszone des OffshoreWindparks "Wikinger" und des Offshore-Windparks "Arkona-Becken Sudost" unter einschränkenden Bedingungen und Auflagen (Abhängigkeit von Sicht, Wetter, etc) geregelt.
Ein eventueller Rechtsbehelf gegen diese Maßnahme hätte aufschiebende Wirkung.
Das würde bedeuten, dass die getroffenen Regelungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgesetzt werden könnten Daraus ergibt sich, dass der gefahrverursachende Zustand, welcher die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt stört oder gefährdet, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht zwangsweise beseitigt werden könnte. Zudem würden für vergleichbare Verkehrsteilnehmer unterschiedliche Befahrensregelungen gelten. Allein aus diesem Umstand leitet sich bereits eine gefahrenabwehrrechtliche Notwendigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ab.
Die sofortige Beseitigung dieses Zustands steht im öffentlichen Interesse, da die hiervon ausgehende Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt im Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung eines sicheren und leichten Verkehrsflusses effektiv beseitigt werden muss.
Das Interesse der Allgemeinheit an der effektiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und überwiegt hierbei dem Interesse eines Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Rechtsbehelfes deutlich.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Am Propsthof 51, 53121 Bonn, erhoben werden.
Bonn, den 4. März 2022
3800S21-332.16/0004-GA/011/4
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
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*Red. Anm.: Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung unter folgender Internetadresse: https://www.elwis.de/DE/Seeschifffahrt/Offshore-Windparks/Offshore-Windparks-node.html
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