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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost"

vom 4. März 2022
(https://www.elwis.de 22.04.2022 *)



Archiv: 2017

I.

Die Allgemeinverfügung vom 23. Juni 2017 zur Regelung des Befahrens der gemeinsamen Sicherheitszone der Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost" wird aufgehoben.

II.

Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813, VO-KVR), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188), erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung:

Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Wikinger" und "Arkona-Becken Südost" zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH (NfS 28/17) zu entnehmen

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert siehe oben, unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen:

1. Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS - Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.

2. Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (v. a. Messstellen) wird gewarnt.

3. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umstanden unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

4. Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Offshore-Windparks ist verboten.

5. Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite großer als 1000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft gestattet. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei. Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite größer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft gestattet.

6. Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeraten innerhalb der Sicherheitszone ist untersagt. Passive Fischerei mit Körben und Reusen innerhalb des äußeren Bereichs der Sicherheitszone bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigeräte auf dem Meeresboden befinden. Der äußere Bereich der Sicherheitszone bezeichnet dabei das Gebiet, welches sich außerhalb der bebauten Windparkfläche befindet, aber noch innerhalb der Sicherheitszone liegt und dabei einen Mindestabstand von 150 m zur Windparkaußengrenze und zu den Strom- und Telekommunikationskabeln, Rohrleitungen sowie sonstigen windparkinternen Einrichtungen einhält. Die jeweiligen Standorte bzw. Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte Nr. 2660 zu entnehmen Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt in Nummer 4 in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden.

7. Die aktuelle amtliche Seekarte Nr. 2660 ist mitzuführen.

8. Zu sämtlichen Windenergieanlagen, sowie zu dem Messmast "Warn-St (Position 54°47,24"N 014°10,19"E) im Bereich des Offshore Windparks "Arkona-Becken Südost" ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten.

9. Zu allen Plattformen ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m einzuhalten. Die Positionen der Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte Nr. 2660 zu entnehmen. Insbesondere ist zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk "Arkona EOS" im Offshore-Windpark "Arkona-Becken Südost" und zu dem Hubschrauberlandedeck auf dem Umspannwerk "WK OSS" im Offshore-Windpark "Wikinger" ein Mindestabstand von 1000 m einzuhalten.

10. Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Offshore-Windpark durchgeführt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1000 m zu den Arbeiten bzw. Bauwerken einzuhalten.

11. Ausnahmen von den Verfügungspunkten 4, 5 und 8 bis 10

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