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7. BinSchStrOAbweichV - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 29. April 2024
(BGBl. I Nr. 143 vom 03.05.2024; Ber. Nr. 180)
Gl.-Nr.: 9501-57-4
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82) in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, verordnet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt:
§ 1 Abweichende Regelungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ist mit den Maßgaben anzuwenden, die sich aus den im Anhang aufgeführten vorübergehenden Regelungen ergeben.
§ 2 Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin
(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO) | Anhang (zu § 1) |
I. Inhaltsübersicht
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge ( § 21.24) 1
II. Vorübergehende Regelungen
1. § 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:
" § 21.10 Stillliegen Ber.
1. Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
2. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
(Stand: 10.06.2024)
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