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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen von 1989 über Bergung

Vom 18. Mai 2001
(BGBl. II Nr. 15 vom 23.05.2001 S. 510)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem in London am 23. Mai 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 28. April 1989 über Bergung wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, dass die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind, sondern durch das Dritte Seerechtsänderungsgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) umgesetzt werden.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

ENDE

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