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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Seeschiffahrt

Benennungs- und Notifizierungsregeln
Verfahren zur Benennung (Anerkennung) und Notifiszierung sowie Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung gemäß der Schiffsausrüstungsverordnung in Verbindung mit der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung

- Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) -

Vom 11. Mai 2016
(VkBl. Nr. 13 vom 15.07.2016 S. 480 Inkrafttreten)



1. Allgemeines

1.1 Rechtsgrundlage für die Durchführung von Benennungs- und Notifizierungsverfahren sind das Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG) und die Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV) in Verbindung mit der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung (MED).

1.2 Dieses Dokument beschreibt das durch das BSH anzuwendende Verfahren zur Bewertung, Benennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen sowie zu deren Überwachung im Geltungsbereich der MED.

1.3 Die deutschen benannten und notifizierten Stellen müssen Rechtspersönlichkeit nach deutschem Recht besitzen und in Deutschland ansässig sein.

1.4 Es ist Aufgabe des BSH, die im Bereich der MED tätigen Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens zu benennen und gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten zu notifizieren sowie anschließend zu überwachen.

2. Antragstellung und vorzulegende Unterlagen

2.1 Anträge auf Benennung als Konformitätsbewertungsstelle und auf Notifizierung gegenüber der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten können entweder formlos oder unter Verwendung des auf der Internetseite des BSH angebotenen Antragsformulars schriftlich gestellt werden.

2.2 Dem Antrag ist eine Beschreibung der vorgesehenen Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule und eine Auflistung der maßgeblichen Schiffsausrüstung beizufügen, für die der Antragsteller die Kompetenz beansprucht und die Anerkennung beantragt.

2.3 Wird eine Benennung ohne Akkreditierungsbescheinigung beantragt, legt der Antragsteller alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Anforderungen des Anhangs III der MED erfüllt werden. Eine Auflistung hierzu findet sich in dem angebotenen Antragsformular.

2.4 Sofern eine Benennung auf Basis einer Akkreditierungsbescheinigung beantragt wird, sind die maßgeblichen Akkreditierungsurkunden gemäß den Benennungsnormen (EN ISO/IEC 17065, EN ISO/ IEC 17021, EN ISO/IEC 17025) mit dem letzten Begutachtungsbericht dem Antrag beizufügen. Daneben sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der weiteren Anforderungen des Anhanges III der MED vorzulegen.

3. Ablauf des Benennungs- und Notifizierungsverfahrens

3.1 Nach Antragseingang prüft das BSH dessen Zulässigkeit. Ist der Antrag unzulässig, wird dieser mittels Bescheid abgelehnt.

3.2 Ist der Antrag zulässig, wird der Eingang mittels Eingangsbestätigung bescheinigt.

3.3 Das BSH prüft die Eignung des Antragstellers hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen des Anhangs III der MED. Sind die eingereichten Unterlagen für eine abschließende Bewertung nicht ausreichend, fordert das BSH weitere Unterlagen an. Der Antragsteller ist verpflichtet, diese in geeigneter Form zu übersenden.

3.4 Neben der Überprüfung der eingereichten Dokumentation umfasst die Anerkennung in der Regel eine Begutachtung vor Ort (Vor-Ort-Audit) in den Räumlichkeiten des Antragstellers.

3.5 Der geplante Termin für das Vor-Ort-Audit wird dem Antragsteller mitgeteilt und ebenso wie der Auditplan mit diesem abgestimmt. Der Antragsteller ist verpflichtet, den Auditoren vor Ort Zugang zu allen Räumlichkeiten, Betriebsstätten usw. sowie Einblick in alle Unterlagen vor Ort zu gewähren, die Befragung von Mitarbeitern zu ermöglichen und allen sonstigen Aufforderungen der Auditoren nachzukommen, die notwendig sind, sich vor Ort davon zu überzeugen, dass allen Anforderungen der MED genügt wird.

3.6 Nach Abschluss des Audits wird dem Antragsteller das Ergebnis mitgeteilt. Ggfs. festgestellte Abweichungen sind von dem Antragsteller in Abstimmung mit dem BSH abzustellen.

3.7 Stellt das BSH nachfolgend fest, dass die Voraussetzungen für eine Benennung als Konformitätsbewertungsstelle und für eine Notifizierung erfüllt sind, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) um Zustimmung zur Benennung gebeten.

3.8 Stimmt das BMVI zu, erkennt das BSH mittels Bescheid den Antragsteller als Konformitätsbewertungsstelle (benannte Stelle) nach MED an.

3.9 Stimmt das BMVI einer vorgeschlagenen Benennung endgültig nicht zu, ergeht gegenüber dem Antragsteller ein ablehnender Bescheid.

3.10 Das BSH notifiziert nach Erlass des Anerkennungsbescheides die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten über die Benennung. Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den anerkannten Konformitätsbewertungsmodulen und der jeweiligen Schiffsausrüstung sowie die relevanten Unterlagen zur Feststellung der Kompetenz (insbesondere Akkreditierungsurkunden sowie Auditergebnisberichte).

3.11 Nach der Notifizierung können sowohl die Europäische Kommission als auch die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Monaten, bzw. im Falle der Notifizierung auf Basis einer Akkreditierung innerhalb von zwei Wochen, Einwände hinsichtlich der Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle erheben.

3.12

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