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Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung Anlage B.1

I. Teil
Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

10.000 Aufbau der Anlage B.1

(1) Diese Anlage umfasst die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken oder in loser Schüttung.

(2) Die Vorschriften der Anlage B.1 sind wie folgt gegliedert:

I. Teil Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter aller Klassen

II. Teil Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen 1 bis 9, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden

III. Teil Bauvorschriften

IV. Teil Bauvorschriften für Seeschiffe, die den Vorschriften von SOLAS, Kapitel II-2, Regel 54 entsprechen

10.001 Anwendbarkeit anderer Regelungen

(1) Gemäß Artikel 9 des Übereinkommens unterliegen die Beförderungen auch künftig den örtlichen, regionalen oder internationalen Vorschriften, die generell für Güterbeförderungen auf Binnenwasserstraßen gelten.

(2) Falls Vorschriften des II., III. und IV. Teils jenen des I. Teils oder des Absatzes (1) widersprechen, gelten die Vorschriften des I. Teils oder des Absatzes (1) nicht.

Die Vorschriften der Rn. 10.011 gehen jedoch denjenigen des II., III. oder IV. Teils vor.

(3) Die Sondervorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter der Klassen, durch die die Vorschriften des I. Teils ergänzt oder geändert werden im II. Teil, ergänzen die allgemeinen Vorschriften des I. Teils.

10.002-10.010  
10.011 Freimenge

(1) Die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken dürfen auf einem Schiff befördert werden, ohne dass die Vorschriften dieser Anlage anzuwenden sind. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter und bei der Beförderung von Tanks (Tankcontainer, Tankfahrzeuge usw.) müssen die Vorschriften dieser Anlage vollständig angewendet werden.

Klasse Ziffer Freimenge pro klasse Bruttomasse Freimenge insgesamt pro Schiff
(1) (2) (3) (4)
2 2A 3.000 kg*) 3.000 kg*)
2F 300 kg*)
3 3b), 4b), 5b), 5c) 300 kg*) 3.000 kg*)
31c) 3.000 kg*)
4.1 1b), 6b), 7b), 8b), 11b), 12b), 13b), 14b), 16b), 17b) 3.000 kg*) 30.000 kg*)
2c), 3c), 4c), 6c), 7c), 8c), 11c), 12c), 13c), 14c), 16c), 17c) 30.000 kg*)
5.1 41 unbeschränkt unbeschränkt
5.2 31 30.000 kg*) 30.000 kg*)
6.1 alle Stoffe des Buchstabens c) 3.000 kg*) 3.000 kg*)
7 Blätter 1-4 der Anlage a (ADR) unbeschränkt unbeschränkt
8 alle Stoffe des Buchstabens c) 30.000 kg*) 30.000 kg*)
*) Einschließlich ungereinigter leerer Verpackungen, die diese Güter enthalten haben.

Die Freimenge, die auf einem Schiff befördert werden darf, ergibt sich aus:

Spalte (3): bei der Beförderung von Stoffen aus ein und derselben Zeile

oder aus

Spalte (4): unter Einhaltung der Höchstmassen pro Zeile aus Spalte (3), bei der Beförderung von Stoffen aus verschiedenen Zeilen, wobei die Massen aus Spalte (4) addiert werden dürfen.

(2) Bei der Beförderung von Freimengen müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die folgenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt werden:
    • Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5));
      Die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
    • der in Rn. 10.411 vorgeschriebene Stauplan;
  2. Die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein.
    Dies gilt nicht für Güter in:
    • Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
    • Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
    • Tankcontainern und Tankfahrzeugen.
  3. Die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen Abstand von mindestens 3,00 m (horizontal) voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.
    Dies gilt nicht für:
    • Container mit geschlossenen Metallwänden;
    • Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.

Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Vorschriften unter b) und c) als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist.

10.012-10.013  
10.014 Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Anlage bedeutet:
  Elektrisch
  IEC:

International Electrical Commission;

  Temperaturklasse: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)

Einteilung der brennbaren Gase und der Dämpfe brennbarer Flüssigkeiten nach ihren Zündtemperaturen sowie der zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassenen Betriebsmittel nach der Oberflächentemperatur;

  Zoneneinteilung: (siehe IEC-Publikation 79-10)
Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten;
Zone 2 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten;
  Explosionsgruppe: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)

Einteilung der brennbaren Gase und Dämpfe nach ihrer Zünddurchschlagfähigkeit durch Spalte nach festgelegten Bedingungen oder nach dem Mindestzündstromverhältnis;

  Elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr":
  • eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass bei normalem Betrieb keine Funken erzeugt werden und keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.
    Hierzu gehören z.B.
    • Drehstromkäfigläufermotoren;
    • bürstenlose Generatoren mit kontaktlosen Erregereinrichtungen;
    • Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum;
    • kontaktlose elektronische Einrichtungen, oder
  • eine elektrische Einrichtung mit strahlwassergeschützter Kapselung (Schutzart IP 55), die so beschaffen ist, dass unter normalen Betriebsbedingungen keine Oberflächentemperaturen auftreten, die oberhalb der geforderten Temperaturklasse liegen.
  Elektrische Einrichtung vom Typ "bescheinigte Sicherheit":

eine elektrische Einrichtung, die von den zuständigen Behörden hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit in explosionsfähiger Atmosphäre geprüft und zugelassen ist, z.B.

  • Einrichtung in eigensicherer Ausführung;
  • Einrichtung in druckfester Kapselung;
  • Einrichtung in Überdruckkapselung;
  • Einrichtung in Sandkapselung;
  • Einrichtung in Vergusskapselung;
  • Einrichtung in erhöhter Sicherheit;

Bemerkung: Einrichtungen vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

  Strahlwassergeschützte elektrische Einrichtung:

eine elektrische Einrichtung, die so beschaffen ist, dass ein Wasserstrahl aus einem Strahlrohr, gleich aus welcher Richtung, keinen Schaden verursacht. Die Versuchsbedingungen sind in der IEC-Publikationen 529, Mindestschutzart IP 55, festgelegt;

  Zündschutzarten: (siehe IEC-Publikation 79 und EN 50.014)
EEx (d) : druckfeste Kapselung (EN 50.018);
EEx (e) : erhöhte Sicherheit (EN 50.019);
EEx (ia) und EEx (ib) : eigensicherer Stromkreis (EN 50.020);
EEx (m) : Vergusskapselung (EN 50.028);
EEx (p) : Überdruckkapselung (EN 50.016);
EEx (q) : Sandkapselung (EN 50.017);
  Raumeinteilung
  Laderaum: (vergleichbar Zone 1)

ein nach vorne und hinten durch Schotte begrenzter, offener oder durch Lukendeckel geschlossener Teil des Schiffes, der für die Beförderung von Gütern in Versandstücken oder in loser Schüttung bestimmt ist. Die obere Begrenzung des Laderaums ist die Oberkante des Lukensülls. Ladegüter, die über die Oberkante des Lukensülls hinausragen, gelten als an Deck gestaut;

  Ladetank:

ein mit dem Schiff fest verbundener Tank, der für die Beförderung gefährlicher Güter bestimmt ist, dessen Wände entweder durch den Schiffskörper selbst oder durch vom Schiffskörper unabhängige Wandungen gebildet sind;

  Schott:

eine im allgemeinen senkrechte Metallwand, deren beide Seiten sich im Schiffsinnern befinden und die durch den Schiffsboden, die Bordwand, ein Deck, das Lukendach oder ein anderes Schott begrenzt wird;

  Schott (wasserdicht):

ein Schott gilt als wasserdicht, wenn es so gebaut ist, dass es einem Wasserdruck von 1,00 m über Deck, jedoch mindestens bis Oberkante des Lukensülls, standhält;

  Betriebsraum:

ein während des Betriebs begehbarer Raum, der weder zu der Wohnung noch zu den Laderäumen gehört, ausgenommen Vor- und Achterpiek, soweit in diesen Vor- und Achterpiek keine Maschinenanlagen eingebaut sind;

  Wohnung:

die für die normalerweise an Bord lebenden Personen bestimmten Räume einschließlich Küchen, Vorratsräume, Toiletten, Waschräume, Baderäume, Waschküchen, Dielen, Flure usw., mit Ausnahme des Steuerhauses;

  Geschützter Bereich:
  1. der Laderaum oder die Laderäume (vergleichbar Zone 1)
  2. der Raum, der über Deck liegt (vergleichbar Zone 2) und der begrenzt ist:
    1. querschiffs durch senkrechte Ebenen, die mit den Bordwänden zusammenfallen;
    2. in der Längsrichtung des Schiffes durch senkrechte Ebenen, die mit den Laderaumendschotten zusammenfallen;
    3. nach oben durch eine 2,00 m über der Oberkante der Ladung liegende horizontale Ebene, mindestens jedoch durch eine 3,00 m über Deck liegende horizontale Ebene;
  Regelungen
  ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße;

  IMDG Code:

Code der Internationalen SeeSchifffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

  ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr;

  BC Code:

Code der Internationalen SeeSchifffahrts-Organisation (IMO) für die sichere Behandlung von Schüttladungen bei der Beförderung mit Seeschiffen;

  Internationale Regelungen:

ADR, BC Code, ICAO-TI, IMDG Code oder RID;

  RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter;

  SOLAS:

Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See, 1974 in der geänderten Fassung;

  Verschiedenes
  Atemschutzgerät (umluftunabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre durch mitgeführte Druckluft oder über einen Schlauch mit Atemluft versorgt;

  Atemschutzgerät (umluftabhängig):

ein Gerät, das den Träger bei Arbeiten in gefährlicher Atmosphäre über einen geeigneten Atemfilter schützt;

  Zuständige Behörde:

die in jedem Staat und in jedem Fall in Verbindung mit diesen Vorschriften benannte oder anerkannte Behörde;

  Schiff:

ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;

  Laderaum (Zustand):
entladen: leer, aber noch Restladung vorhanden
leer: ohne Restladung (besenrein)
  Versandstück:

der Begriff "Versandstück" schließt auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batterie-Fahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen), Großpackmittel (IBC) ein;

  Versandstücken (Beförderung in):

die Beförderung eines verpackten festen, flüssigen oder gasförmigen oder auch eines unverpackten, festen, nicht schüttfähigen Stoffes;

  Schiffsführer:

eine Person im Sinne des § 1.02 des Europäischen Kodex für die Binnenschifffahrt (CEVNI);

  Container:

ein Beförderungsgerät (Behältnis oder ähnliches Gerät),

  • das zu dauernder Verwendung bestimmt und deshalb für den wiederholten Gebrauch genügend widerstandsfähig ist,
  • das nach seiner besonderen Bauart dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung zu erleichtern,
  • das zur leichteren Handhabung mit Einrichtungen versehen ist, besonders beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes,
  • das so gebaut ist, dass es leicht gefüllt und entleert werden kann und einen Fassungsraum von mindestens 1,00 m3 besitzt;

Der Begriff "Container" schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die Großpackmittel (IBC), noch die Fahrzeuge, noch die Tankcontainer ein.

Container für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 müssen außerdem eine dauerhafte starre Umschließung darstellen und ausreichende Festigkeit aufweisen, um wieder verwendet werden zu können. Sie können als Verpackung verwendet werden, wenn die geltenden Vorschriften erfüllt sind und auch als Umpackung dienen;

  Tankcontainer:

ein Beförderungsgerät einschließlich bewegliche Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter), das der in dieser Anlage genannten Begriffsbestimmung der Container entspricht und so gebaut ist, dass es flüssige, pulverförmige oder körnige Stoffe aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 hat;

  Gasspürgerät (für brennbare Gase):

ein Gerät, mit dem bedeutsame Konzentrationen von aus der Ladung herrührenden brennbaren Gasen unterhalb der unteren Explosionsgrenze gemessen werden können und welches das Vorhandensein größerer Konzentrationen eindeutig anzeigt. Gasspürgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein. Das Gerät muss so beschaffen sein, dass Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

  Fluchtgerät (geeignetes):

ein leicht anzulegendes Atemschutzgerät, das Mund, Nase und Augen der Träger bedeckt und zur Flucht aus einem Gefahrenbereich bestimmt ist;

  Gase:

Gase und Dämpfe;

  Großpackmittel (IBC):

eine starre, halbstarre oder flexible transportable Verpackung, die nicht in Anhang A.6 der Anlage a des ADR aufgeführt ist, und

  • einen Fassungsraum von höchstens 3,00 m3(3.000 Liter) hat,
  • für mechanische Handhabung ausgelegt ist,
  • den Beanspruchungen während der Handhabung und Beförderung widerstehen kann, was durch Prüfungen nach einer Internationalen Regelung bestätigt ist;
  Offenes Licht:

ein Licht, das durch eine Flamme erzeugt wird, die nicht explosionsgeschützt umschlossen ist;

  Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe (einschließlich Abfälle nach Rn. 6000 (5)) enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil der Anlage a aufgenommen sind.

Bemerkung: Gefährliche Güter, die dem Antrieb der Schiffe und Fahrzeuge, dem Betrieb ihrer besonderen Einrichtungen, für Haushaltszwecke oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit dienen und an Bord in den üblichen Behältern mitgeführt werden, sind nach Rn. 6002 Absatz (4) der Anlage a von den Vorschriften dieses Übereinkommens freigestellt;

  Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes.

Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

  Sauerstoffmessgerät:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Verminderung des Sauerstoffgehalts der Luft gemessen werden kann. Sauerstoffmessgeräte können sowohl als Einzelmessgeräte als auch als Kombinationsmessgeräte zur Messung von brennbaren Gasen und Sauerstoff ausgeführt sein.

Das Gerät muss so beschaffen sein, dass Messungen auch möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

  Lecksicherheitsplan:

der Lecksicherheitsplan enthält die der Leckstabilitätsberechnung zugrunde gelegte wasserdichte Unterteilung, die Angaben über Vorkehrungen zum Ausgleich einer durch Wassereinbruch verursachten Schlagseite sowie über alle Verschlusseinrichtungen, die während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen;

  Höchste Klasse:

ein Schiff hat höchste Klasse, wenn:

  • der Schiffskörper einschließlich Ruderanlage und Manövriereinrichtung sowie die Ausrüstung mit Ankern und Ketten den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht und unter deren Aufsicht gebaut und geprüft worden ist;
  • die Antriebsanlage sowie die für den Bordbetrieb notwendigen Hilfsmaschinen, maschinenbaulichen und elektrischen Einrichtungen nach den Vorschriften dieser Klassifikationsgesellschaft gefertigt und geprüft worden sind, ihr Einbau unter Aufsicht der Klassifikationsgesellschaft ausgeführt und die Gesamtanlage nach dem Einbau von ihr erfolgreich erprobt worden ist;
  Klassifikationsgesellschaft (anerkannte):

eine Klassifikationsgesellschaft, die gemäß Anlage C, Kapitel 2 von den zuständigen Behörden anerkannt ist;

  Toximeter:

ein Gerät, mit dem jede bedeutsame Konzentration von aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen gemessen werden kann.

Das Gerät muss so beschaffen sein, dass auch Messungen möglich sind, ohne die zu prüfenden Räume zu betreten;

  Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne Verpackung;

  Batterie-Fahrzeug:

ein Fahrzeug mit einem Verbund

  • mehrerer Flaschen nach Rn. 2211 (1) ADR,
  • mehrerer Großflaschen nach Rn. 2211 (2), ADR,
  • mehrerer Druckfässer nach Rn. 2211 (3), ADR,
  • mehrerer Flaschenbündel nach Rn. 2211 (5) ADR, oder
  • mehrerer Tanks nach der Begriffsbestimmung der Anlage B, ADR,

die miteinander durch eine Sammelleitung verbunden und dauerhaft auf der Beförderungseinheit befestigt sind.

  Straßenfahrzeug:

ein Fahrzeug nach dem Begriff "Fahrzeug" im ADR;

  Die nachstehendenden Begriffsbestimmungen beziehen sich nur auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 7
  Beförderungseinheit.

Beförderungseinheit bedeutet bei der Beförderung auf Wasserstraßen ein Schiff, einen Laderaum oder einen bestimmten Decksbereich eines Schiffes;

  Ausschließliche Verwendung.

unter Ausschließlicher Verwendung versteht man die Verwendung einer Beförderungseinheit, oder eines Containers mit einer Mindestlänge von 6,00 m durch einen einzelnen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des Empfängers erfolgen.

10.015-10.099  
  Abschnitt 1. Beförderungsart
10.100-10.109  
10.110 Beförderung von Versandstücken

In den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomassen angegeben.

Wenn Versandstücke in Containern oder auf Fahrzeugen befördert werden, gehört die Masse des Containers oder des Straßenfahrzeugs nicht zur Bruttomasse dieser Versandstücke.

10.111 Lose Schüttung

Es ist verboten, gefährliche Güter in loser Schüttung zu befördern, ausgenommen wenn dies im II. Teil ausdrücklich zugelassen ist.

10.112-10.117  
10.118 Container und Großpackmittel (IBC)

Die Beförderung von Containern, Großpackmitteln (IBC), Tankcontainern (einschließlich Tankcontainer mit mehreren Elementen) muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

10.119 Straßenfahrzeuge

Die Beförderung von Straßenfahrzeugen einschließlich Batterie-Fahrzeugen muss den Vorschriften über die Beförderung von Versandstücken entsprechen.

10.120  
10.121 Beförderung in Ladetanks

Es ist verboten, gefährliche Güter in Ladetanks in Trockengüterschiffen zu befördern. Für die Beförderung in Tankschiffen siehe Anlage B.2.

10.122-10.199  
  Abschnitt 2. Anforderungen an die Schiffe
10.200 Bau

(1) Die in Rn. 10.282 (1) genannten Schiffe müssen den Bauvorschriften des III. Teils entsprechen.

(2) Für Seeschiffe gilt diese Vorschrift als eingehalten, wenn anstelle der Vorschriften des III. Teils die Vorschriften des IV. Teils erfüllt sind.

10.201-10.204  
10.205 Gebrauchsanweisungen für Geräte und Einrichtungen

Wenn für die Benutzung irgendeines Gerätes oder irgendeiner Einrichtung besondere Sicherheitsvorschriften erforderlich sind, muss die Gebrauchsanweisung des Gerätes oder der Einrichtung in der an Bord üblichen Sprache an geeigneter Stelle an Bord ausgelegt sein und eingesehen werden können. Ist diese Sprache nicht Deutsch, Französisch oder Englisch, muss sie auch in einer dieser Sprachen eingesehen werden können, es sei denn, es wird durch die zwischen den von der Beförderung betroffenen Ländern abgeschlossenen Verträge anders bestimmt.

10.206-10.207  
10.208 Klassifikation

Doppelhüllenschiffe, die gefährliche Güter der Klassen 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 oder 9 ausgenommen Ziffer 31b), 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2, in größeren als den in Rn. 10.401 (1) aufgeführten Mengen oder der Klasse 7 Rn. 2704 Blätter 5-13 der Anlage A, ADR, befördern, müssen den in Rn. 110.288 oder Rn. 120.288 festgelegten Bedingungen entsprechen.

10.209-10.218  
10.219 Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge

(1) Wenn in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen mindestens ein Schiff mit einem Zulassungszeugnis nach Rn. 10.282 versehen sein muss, müssen alle Schiffe dieser Schiffszusammenstellung mit einem auf sie ausgestellten Zulassungszeugnis versehen sein.

Schiffe, welche keine gefährlichen Güter befördern, müssen den nachstehend aufgeführten Randnummern dieser Anlage entsprechen:

Rn. 10.205, 10.251, 10.260 (1) und (2), 10.280 (1) und (2), 10.282 (1) bis (8), 10.283 (1) und (2), 110.200, 110.212 (3), 110.217 (2) und (3), 110.231 (1) bis (3), 110.232 (1) und (2), 110.234 (1) und (2), 110.241 (1) bis (3), 110.252 (2) und (3), 110.256 (1) bis (3), 110.271 und 110.274 (1) bis (3).

(2) Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften des I. und II. Teils wird der ganze Schubverband oder werden die gekuppelten Fahrzeuge als ein einziges Schiff angesehen.

10.220-10.239  
10.240 Feuerlöscheinrichtungen

(1) Jedes Schiff muss, zusätzlich zu den in Rn. 10.001 (1) genannten Vorschriften vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten, mit mindestens zwei weiteren Handfeuerlöschern von gleicher Kapazität ausgerüstet sein.

Das Löschmittel in diesen zusätzlichen Handfeuerlöschern muss für das Bekämpfen von Bränden der beförderten gefährlichen Güter geeignet sein.

(2) Löschmittel und Löschmittelmenge fest eingebauter Feuerlöscheinrichtungen müssen für das Bekämpfen von Bränden geeignet und ausreichend sein.

10.241-10.250  
10.251 Elektrische Einrichtungen

Die Isolationswiderstände der elektrischen Einrichtungen, die Erdung und die explosionsgeschützten elektrischen Einrichtungen müssen bei jeder Erneuerung des Zulassungszeugnisses sowie innerhalb des dritten Jahres der Gültigkeit des Zulassungszeugnisses von einer hierfür von der zuständigen Behörde zugelassenen Person geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich an Bord befinden.

10.252-10.259  
10.260 Besondere Ausrüstung

(1) Sofern dies im II. Teil gefordert wird, muss an Bord die nachstehende Ausrüstung mitgeführt werden:

  1. Je Besatzungsmitglied eine Schutzbrille, ein Paar Schutzhandschuhe, ein Schutzanzug und ein Paar geeignete Schutzschuhe (ggf. Schutzstiefel);
  2. Ein geeignetes Fluchtgerät für jede an Bord befindliche Person;
  3. Ein Gasspürgerät sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
  4. Ein Toximeter sowie eine Gebrauchsanweisung für dieses Gerät;
  5. Ein umluftabhängiges Atemschutzgerät.

Die vom Absender in den schriftlichen Weisungen geforderten Materialien und die zusätzliche Schutzausrüstung müssen von diesem mitgegeben werden.

(2) Für Schubverbände oder gekuppelte Zusammenstellungen in Fahrt genügt es jedoch, wenn sich die in Absatz (1) aufgeführte Ausrüstung, soweit sie im II. Teil vorgeschrieben ist, an Bord des Schubbootes oder des Schiffes befindet, das die gekuppelte Zusammenstellung fortbewegt.

10.261-10.279  
10.280 Prüfung und Untersuchung der Ausrüstung

(1) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschschläuche müssen mindestens innerhalb von zwei Jahren einmal durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen untersucht werden.

(2) Die besondere Ausrüstung nach Rn. 10.260 (1) muss entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch ihn oder durch hierfür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen geprüft werden.

10.281  
10.282 Zulassungszeugnis

(1) Schiffe, die gefährliche Güter über die in Rn. 10.011 genannten Freimengen hinaus befördern, und Schiffe nach Rn. 10.219 (1) müssen mit einem auf sie ausgestelltem Zulassungszeugnis versehen sein.

(2) Das Zulassungszeugnis bestätigt, dass das Schiff untersucht worden ist und dass Bau und Ausrüstung den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage entsprechen.

(3) Das Zulassungszeugnis wird gemäß den in Anlage C festgelegten Vorschriften und Verfahren ausgestellt. Es muss dem Muster 1 des Anhangs 1 entsprechen.

(4) Das Zulassungszeugnis ist höchstens fünf Jahre gültig. Das Datum, an dem die Gültigkeit abläuft, ist im Zulassungszeugnis angegeben. Die Behörde, die das Zulassungszeugnis ausgestellt hat, kann die Gültigkeit des Zulassungszeugnisses ohne Untersuchung des Schiffes um höchstens ein Jahr verlängeRn. Eine solche Verlängerung darf nur einmal innerhalb zweier Gültigkeitsfristen erteilt werden (siehe auch Anlage C, Kapitel 1, Absatz 1.10).

(5) Im Zulassungszeugnis von Doppelhüllenschiffen, die den zusätzlichen Vorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen, muss von der zuständigen Behörde folgender Vermerk eingetragen sein:

"Das Schiff entspricht den zusätzlichen Vorschriften
für Doppelhüllenschiffe der Anlage B.1 des ADN."

10.283 Vorläufiges Zulassungszeugnis

(1) Für ein Schiff, das nicht mit einem Zulassungszeugnis versehen ist, kann ein vorläufiges Zulassungszeugnis von begrenzter Gültigkeitsdauer in folgenden Fällen und unter folgenden Bedingungen ausgestellt werden:

  1. Das Schiff entspricht den anwendbaren Vorschriften dieser Anlage, aber das Zulassungszeugnis konnte nicht rechtzeitig ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Zulassungszeugnisses darf einen angemessenen Zeitraum, höchstens aber drei Monate, nicht überschreiten.
  2. Das Schiff entspricht nach einem Havariefall nicht allen anwendbaren Vorschriften dieser Anlage. In diesem Fall gilt das vorläufige Zulassungszeugnis nur für eine einzige Fahrt und für eine bestimmte Ladung. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Bedingungen auferlegen.

(2) Das vorläufige Zulassungszeugnis muss dem Muster 2 des Anhangs 1 entsprechen oder einem Muster eines Einheitszeugnisses, das gleichzeitig ein vorläufiges Schiffszeugnis und ein vorläufiges Zulassungszeugnis umfasst. Im letzteren Fall muss das Muster des Einheitszeugnisses die selben Elemente als das Muster 2 beinhalten und von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

10.284-10.299  
  Abschnitt 3. Allgemeine Betriebsvorschriften
10.300  
10.301 Zugang zu Laderäumen, Wallgängen und Doppelböden; Kontrollen

(1) Das Betreten der Laderäume ist nur zum Laden und Löschen, zur Durchführung der Kontrollen und für Reinigungsarbeiten gestattet.

(2) Wallgänge und Doppelböden dürfen während der Fahrt nicht betreten werden.

(3) Wenn vor dem Betreten der Laderäume, Wallgänge oder Doppelböden die Gaskonzentration oder der Sauerstoffgehalt gemessen werden muss, müssen diese Messergebnisse schriftlich festgehalten werden.

Die Messung darf nur von Personen durchgeführt werden, welche ein für den zu befördernden Stoff geeignetes Atemschutzgerät tragen.

Die zu prüfenden Räume dürfen zur Messung nicht betreten werden.

10.302-10.307  
10.308 Reparatur- und Wartungsarbeiten

Reparatur- und Wartungsarbeiten im geschützten Bereich und an Deck in Längsrichtung bis zu 3,00 m davor und dahinter, die die Anwendung von Feuer oder elektrischem Strom erfordern oder bei deren Ausführung Funken entstehen können, dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der zuständigen Behörde oder eine Gasfreiheitsbescheinigung für den geschützten Bereich vor.

Die Verwendung von Schraubendrehern und Schraubenschlüsseln aus Chrom-Vanadium-Stahl ist zugelassen.

10.309-10.314  
10.315 Ausbildung

(1) Ein Sachkundiger muss an Bord sein. Diese Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.

(2) Ein Sachkundiger ist eine Person, die nachweisen kann, dass sie über besondere Kenntnisse des ADN verfügt. Die Kenntnisse sind durch eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle nachzuweisen.

Diese Bescheinigung wird nach erfolgter Schulung durch eine mit Erfolg abgelegte Fachprüfung ADN erworben. Diese Schulung muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein.

Die Bescheinigung muss dem Muster 3 des Anhangs 1 entsprechen.

(3) Die Schulung muss mindestens folgende Punkte umfassen sowie praktische Übungen beinhalten:

  1. Allgemeine Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wie z.B. Aufbau des ADN, Temperatur, Masse, Menge, Konzentration, Füllungsgrad, Inhaltsberechnung, Niveaumessung, Probeentnahme, Prüfliste, Überfüllung, Pumpen, Bezeichnung der Schiffe, Bezettelung der Versandstücke, schriftliche Weisungen;
  2. Begriffsbestimmungen (z.B. Flüssigkeiten, Feststoffe, Viskosität, Gase und Dämpfe), Produktkenntnisse;
  3. Gefahrenarten, wie Verbrennung, Explosion, Zündquellen, elektrostatische Aufladung, Giftigkeit, Radioaktivität, Ätzwirkung, Wassergefährdung;
  4. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Verhüten von Explosionen;
  5. Maßnahmen nach einem Unfall oder Zwischenfall (Erste Hilfe, Bleib-Weg-Signal, Notruf, Verkehrssicherung, Einsatz von Hilfsmitteln wie z.B. Feuerlöscher und persönliche Schutzausrüstung);
  6. Aufgaben der Besatzung und des Sachkundigen bei der Beförderung gefährlicher Güter;
  7. Ausrüstung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, wie z.B. Gasspürgeräte, Sauerstoffmessgeräte, Toximeter, Prüfungen vor dem Betreten von Räumen, Gasfreiheitsbescheinigung;
  8. Praktische Übungen, insbesondere Betreten von Räumen, Gebrauch von Feuerlöschern, Feuerlöscheinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung sowie von Gasspürgeräten, Sauerstoffmessgeräten und ToximeteRn.

(4) Ablauf und Inhalt der Fachprüfung nach Absatz (2) werden von jeder zuständigen Behörde oder von einer von der zuständigen Behörde anerkannten Stelle auf der Grundlage des Programms nach Absatz (3), Buchstaben a) bis g) und der Anlage C, Kapitel 6.

(5) Die Bescheinigung nach Absatz (2) hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Sie kann durch den Nachweis der Teilnahme an einer von der zuständigen Behörde anerkannten Wiederholungs- und Fortbildungsschulung, die auf dem in Absatz (3) enthaltenen Programm aufbaut und insbesondere Neuerungen enthält, verlängert werden. Die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung muss spätestens während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht werden. Wird die Wiederholungs- und Fortbildungsschulung während des letzten Jahres vor Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung besucht, beginnt die neue Gültigkeitsdauer mit dem Ablaufdatum der vorhergehenden Bescheinigung, in den übrigen Fällen ab Datum des Teilnahmenachweises.

10.316-10.319  
10.320 Ballastwasser

Wallgänge und Doppelböden dürfen zur Aufnahme von Ballastwasser benutzt werden.

10.321  
10.322 Öffnen von Laderäumen

(1) Gefährliche Güter müssen, ausgenommen während des Ladens oder Löschens oder während einer Kontrolle, gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser geschützt sein.

Dies gilt nicht für gefährliche Güter in spritzwasserdichten Containern und Großpackmitteln (IBC), in Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen.

(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung muss der Laderaum mit Lukenabdeckungen versehen sein.

10.323-10.326  
10.327 An Bord zugelassene Personen

(1) An Bord dürfen sich nur aufhalten:

  1. Besatzungsmitglieder;
  2. Nicht zur Besatzung gehörende, normalerweise aber an Bord lebende Personen;
  3. Personen, die sich aus dienstlichen Gründen an Bord befinden.

(2) Im geschützten Bereich dürfen sich die unter Absatz (1)b genannten Personen nur kurzfristig aufhalten.

10.328-10.330  
10.331 Maschinen

Es ist verboten, Motoren zu verwenden, die mit Kraftstoff mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C betrieben werden (z.B. Benzinmotoren). Beiboote dürfen mit benzinbetriebenen Außenbordmotoren ausgerüstet sein.

10.332 Brennstofftanks

Doppelböden mit einer Höhe von mindestens 0,60 m dürfen als Brennstofftanks benutzt werden, wenn diese nach den Vorschriften des III. Teils gebaut worden sind.

10.333-10.339  
10.340 Feuerlöscheinrichtungen

Die Besatzung muss mit der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und der Feuerlöschgeräte vertraut sein.

10.341 Feuer und offenes Licht

(1) Die Verwendung von Feuer oder offenem Licht ist verboten.

Dies gilt nicht in Wohnungen und im Steuerhaus.

(2) Heiz-, Koch- und Kühlgeräte dürfen weder mit flüssigen Kraftstoffen, noch mit Flüssiggas oder mit festen Brennstoffen betrieben werden.

Koch- und Kühlgeräte dürfen nur in Wohnungen und im Steuerhaus verwendet werden.

(3) Wenn Heizgeräte oder Heizkessel im Maschinenraum oder in einem besonders dafür geeigneten Raum aufgestellt sind, dürfen diese jedoch mit flüssigen Kraftstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben werden.

10.342 Beheizen der Laderäume

Es ist verboten, Laderäume zu beheizen oder in ihnen eine Heizung zu betreiben.

10.343  
10.344 Reinigungsarbeiten

Es ist verboten, Reinigungsarbeiten mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 55 °C auszuführen.

10.345-10.350  
10.351 Elektrische Einrichtungen

(1) Elektrische Einrichtungen müssen in einwandfreiem Zustand gehalten werden.

(2) Es ist verboten, im geschützten Bereich bewegliche elektrische Leitungen zu verwenden. Dies gilt nicht für:

  • eigensichere Stromkreise;
  • elektrische Kabel zum Anschluss von Signal- und Landstegbeleuchtung, wenn die Anschlussstelle (z.B. Steckdose) in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Landstegs am Schiff fest montiert ist;
  • elektrische Kabel zum Anschluss von Containern;
  • elektrische Kabel zum Anschluss von elektrisch betriebenen Lukendeckelwagen;
  • elektrische Kabel zum Anschluss von Tauchpumpen;

(3) Steckdosen für den Anschluss der Signal- und Landstegbeleuchtung und für den Anschluss von Containern, Tauchpumpen oder Lukendeckelwagen dürfen nur dann unter Spannung stehen, wenn die Signal- oder die Landstegbeleuchtung, die Container, die Tauchpumpen oder die Lukendeckelwagen in Betrieb sind. Das Herstellen und das Lösen der Steckverbindungen im geschützten Bereich darf nur in spannungslosem Zustand der Steckdosen möglich sein.

(4) Elektrische Einrichtungen in Laderäumen müssen spannungslos und gegen unbeabsichtigtes Einschalten gesichert sein.

Dies gilt nicht für durchgehende, fest installierte Kabel, für bewegliche elektrische Kabel zum Anschluss von Containern sowie für elektrische Einrichtungen vom Typ "bescheinigte Sicherheit".

10.352-10.353  
10.354 Tragbare Lampen

Im geschützten Bereich dürfen nur tragbare Lampen mit eigener Stromquelle verwendet werden. Sie müssen mindestens dem Typ "bescheinigte Sicherheit" entsprechen.

10.355-10.359  
10.360 Besondere Ausrüstung

(1) Die Besatzung muss mit der Bedienung der besonderen Ausrüstung nach Rn. 10.260 (1) vertraut sein.

(2) Personen, die die Atemschutzgeräte nach Rn. 21.301 (2), Rn. 31.301 (2), Rn. 41.301 (2), Rn. 43.301 (2), Rn. 52.301 (2), Rn. 61.301 (2), Rn. 81.301 (2) oder Rn. 91.301 (2) des II. Teils dieser Anlage beim Betreten der Laderäume tragen, müssen in der Handhabung dieser Geräte ausgebildet und den zusätzlichen Belastungen gesundheitlich gewachsen sein.

10.361-10.370  
10.371 Zutritt an Bord

Unbefugten ist der Zutritt an Bord verboten. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

10.372-10.373  
10.374 Rauchverbot, Verbot von Feuer und offenem Licht

Es ist verboten, an Bord zu rauchen. Dieses Verbot ist mittels Hinweistafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.

Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.

10.375-10.379  
10.380 Prüfung der Ausrüstung

Die in dieser Anlage vorgeschriebenen Messgeräte müssen vor jedem Gebrauch entsprechend ihrer Betriebsanweisung vom Benutzer geprüft werden.

10.381 Urkunden

(1) Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Urkunden müssen die folgenden Urkunden an Bord mitgeführt werden:

  1. das Zulassungszeugnis des Schiffes;
  2. Beförderungspapiere (siehe Rn. 6002 (5)); die Beförderungspapiere müssen alle an Bord befindlichen gefährlichen Güter erfassen;
  3. die nach Rn. 10.385 geforderten schriftlichen Weisungen für die an Bord befindlichen gefährlichen Güter;
  4. der in Rn. 10.411 vorgeschriebene Stauplan;
  5. ein Abdruck des ADN mit den Anlagen A, B.1 und B.2 (mindestens aber Anlage A und B.1) und die Anlagen C, D.1 und D.2;
  6. die in Rn. 10.315 geforderte Bescheinigung;
  7. ein Prüfbuch, in dem alle geforderten Messergebnisse festgehalten werden;
  8. bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10.208 ein Lecksicherheitsplan;
  9. bei Doppelhüllenschiffen nach Rn. 10.208 die Intaktstabilitätsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilitätsfälle in einer für den Schiffsführer verständlichen Form.

(2) Die Beförderungspapiere und die schriftlichen Weisungen müssen vor dem Beladen dem Schiffsführer überreicht werden.

(3) Falls die Vorschriften dieser Anlage eine Prüfung oder Untersuchung vorsehen, müssen außerdem an Bord mitgeführt werden:

die gültigen Nachweise über die Prüfung der Feuerlöschgeräte, der Feuerlöschschläuche, der elektrischen Einrichtungen und, wenn gefordert, der besonderen Ausrüstung.

Auf den Feuerlöschgeräten muss der Prüfnachweis angebracht sein.

(4) Für Schubleichter, die keine gefährlichen Güter befördern (Rn. 10.219), ist das Mitführen des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Metalltafel nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergänzt wird:

Nr. des Zulassungszeugnisses: ...
Ausgestellt durch: ...
Gültig bis: ...

Das Zulassungszeugnis ist in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die Übereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch die zuständige Behörde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

10.382-10.384  
10.385 Schriftliche Weisungen

(1) Für das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen sind dem Schiffsführer vom Absender schriftliche Weisungen mitzugeben, die in knapper Form angeben:

  1. die Art der Gefahr, die die beförderten gefährlichen Güter in sich bergen, sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, um ihr zu begegnen;
  2. die zu ergreifenden Maßnahmen und Hilfeleistungen, falls Personen mit den beförderten Gütern oder entweichenden Stoffen in Berührung kommen;
  3. die im Brandfall zu ergreifenden Maßnahmen und die Mittel oder Gruppen von Mitteln, die zur Feuerbekämpfung verwendet oder nicht verwendet werden dürfen;
  4. die bei Bruch oder sonstiger Beschädigung der Verpackung oder der beförderten gefährlichen Güter zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere wenn sich diese gefährlichen Güter ausgebreitet haben;
  5. Materialien und zusätzliche Schutzausrüstung, wenn die Schutzausrüstung gemäß Rn. 10.260 (1) nicht ausreichend ist.

(2) Diese schriftlichen Weisungen sind vom Absender bereitzustellen und dem Schiffsführer vor der Verladung zu übergeben. Der Absender ist für den Inhalt dieser schriftlichen Weisungen verantwortlich. Die Weisungen sind in einer Sprache bereitzustellen, die der Schiffsführer lesen und verstehen kann, mindestens aber in allen Sprachen der von der Beförderung berührten Staaten.

(3) Der Schiffsführer muss den Personen an Bord von diesen Weisungen Kenntnis geben, so dass diese in der Lage sind, sie anzuwenden. Die Weisungen müssen sich griffbereit und deutlich getrennt von nicht anwendbaren Weisungen im Steuerhaus befinden.

10.386-10.399  
  Abschnitt 4. Zusätzliche Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der Ladung
10.400  
10.401 Begrenzung der beförderten Mengen

(1) Auf einem Schiff dürfen die folgenden Bruttomassen nicht überschritten werden. Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter gelten keine Mengenbeschränkungen.

Klasse Ziffer Höchstens zugelassene Bruttomassen
  bei nur einem Stoff im Schiff
1   siehe Rn. 11.401
2 alle mit Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC, TOC, insgesamt 60.000 kg 120.000 kg
alle mit Buchstabe F, insgesamt 120.000 kg 300.000kg
3 1 bis 5 und 21 bis 26 der Buchstaben a) oder b), insgesamt 120.000 kg 300.000 kg
12, 13; 11 bis 19, 27, 41 bis 57 der Buchstaben a oder b und 28, 32c und 33c insgesamt, 60.000kg 120.000kg
aber Ziffer 12 oder 13 höchstens 15.000 kg 30.000 kg
31c), insgesamt 300.000 kg unbeschränkt
4.1 7 und 16 Buchstabe b), 21, 22 und 25 Buchstabe a), 26, 33 bis 40, 44, und 46 alle Stoffe des Buchstabens b), insgesamt 60.000 kg 120.000 kg
4.2 7, 8, 18 und 19, alle Stoffe des Buchstabens b), insgesamt 120.000 kg 300.000 kg
4.3 15, 18, 22 und 23, alle Stoffe des Buchstabens a) oder b), insgesamt 120.000 kg 300.000 kg
5.2 1b), 2b), 11b), und 12b), insgesamt 10.000 kg 15.000 kg
andere Ziffern, insgesamt 60.000 kg 120.000 kg
6.1 alle ohne Buchstabe, insgesamt 15.000 kg 30.000 kg
alle Stoffe des Buchstabens a), insgesamt 60.000 kg 120.000 kg
alle Stoffe des Buchstabens b), insgesamt 120.000 kg 300.000 kg
7   siehe Rn. 71.401
8 alle Stoffe des Buchstabens a) und Ziffer 6, 14 und 15, insgesamt 120.000 kg 300.000 kg
32, 37, 53 und 54, insgesamt 300.000 kg unbeschränkt
9 alle Stoffe des Buchstabens b), insgesamt 120.000 kg 300.000 kg

Beispiel

Auf einem Schiff dürfen 120.000 kg der Klasse 3 Ziffer 5a), 60.000 kg der Klasse 6.1 Ziffer 11a) und 60.000 kg der Klasse 4.1 Ziffer 33b), zusammen also 240.000 kg gefährliche Güter, befördert werden.

Wird als gefährliche Ladung ausschließlich ein einziger Stoff der Klasse 4.1 Ziffer 33b) auf einem Schiff befördert, darf seine Masse höchstens 120.000 kg betragen

(2) Die Begrenzung der beförderten Mengen von Gütern der Klasse 2, 3, 4.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 nach Absatz (1) ausgenommen Ziffer 31b), 32b), 41b) und 42b) der Klasse 4.1 und Ziffer 1b), 2b), 11b) und 12b) der Klasse 5.2 gilt nicht für Doppelhüllenschiffe, die den zusätzlichen Bauvorschriften des III. oder IV. Teils entsprechen.

10.402  
10.403 Zusammenladeverbot (Laderäume)

(1) Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3,00 m voneinander getrennt sein. Sie dürfen nicht übereinander gestaut werden.

(2) Unabhängig von ihrer Menge dürfen gefährliche Güter, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, nicht im gleichen Laderaum mit brennbaren Gütern, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht vorgeschrieben ist, gestaut werden.

(3) Güter der Klasse 3, Ziffer 11-19, 27, 28, 32 und 41 bis 57 und der Klassen 6.1, 6.2, 7 und 9 dürfen nicht zusammen mit Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln im gleichen Laderaum gestaut werden.

10.404 Zusammenladeverbot (Container, Straßenfahrzeuge)

(1) Rn. 10.403 gilt nicht für Versandstücke innerhalb eines Containers oder Straßenfahrzeugs, die gemäß einer der internationalen Regelungen gestaut sind.

(2) Rn. 10.403 gilt nicht für:

  • Container mit geschlossenen Metallwänden;
  • Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden.

(3) Für sonstige Container kann der Abstand nach Rn. 10.403 (1) auf 2,40m (eine Containerbreite) reduziert werden.

10.405 Zusammenladeverbot (Seeschiffe)

Für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die Zusammenladeverbote als eingehalten, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG Codes erfüllt sind. Die Stauung nach IMDG Code muss im Beförderungspapier eingetragen sein.

10.406  
10.407 Lade- und Löschstellen

Die in Rn. 10.500 aufgeführten gefährlichen Güter dürfen nur an den von der zuständigen Behörde bezeichneten oder für diesen Zweck zugelassenen Stellen geladen oder gelöscht werden.

10.408  
10.409 Umladen

Es ist verboten, ohne Genehmigung der örtlich zuständigen Behörde die Ladung vollständig oder teilweise außerhalb einer dafür zugelassenen Umschlagstelle umzuladen.

10.410  
10.411 Stauplan

(1) Der Schiffsführer muss in einen Stauplan eintragen, welche Güter in den einzelnen Laderäumen oder an Deck untergebracht sind. Die Güter sind gemäß Beförderungspapier einzutragen (Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden Stoffnummer).

(2) Bei der Beförderung von gefährlichen Gütern in Containern genügt die Nummer des Containers. In diesem Fall muss eine Liste von allen Containern mit ihre Nummer, und der in diesen enthaltenen Stoffen mit Stoffname, Klasse, Ziffer, Buchstabe und soweit vorhanden, Stoffnummer, als Anlage zum Stauplan mitgeführt werden.

10.412 Lüftung

(1) Beim Be- und Entladen der Laderäume von Ro-Ro-Schiffen mit Straßenfahrzeugen muss die Luft mindestens fünfmal je Stunde vollständig erneuert werden. Dabei ist mit dem Volumen des leeren Laderaums zu rechnen.

(2) Auf Schiffen, welche nur gefährliche Güter in Containern in offenen Laderäumen befördern, brauchen die Ventilatoren nicht eingebaut zu sein, sie müssen aber an Bord mitgeführt werden. Bei Verdacht auf Beschädigung müssen die Laderäume so gelüftet werden, dass bei aus der Ladung herrührenden entzündbaren Gasen die Gaskonzentration unter 10 % der unteren Explosionsgrenze liegt oder bei aus der Ladung herrührenden giftigen Gasen oder Dämpfen die Laderäume frei von jeder bedeutsamen Konzentration sind.

(3) Werden Tankcontainer und Tankfahrzeuge in geschlossenen Laderäumen gestaut, so müssen diese Laderäume ständig einem fünffachen Luftwechsel pro Stunde ausgesetzt sein.

10.413 Maßnahmen vor dem Laden

Die Laderäume und -flächen müssen vor dem Laden gereinigt werden. Laderäume müssen gelüftet werden.

10.414 Handhaben und Stauen der Ladung

(1) Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so gestaut werden, dass sie ihre Lage zueinander und zum Schiff nicht verändern können und nicht von anderer Ladung beschädigt werden können.

(2) Gefährliche Güter müssen mindestens 1,00 m von Wohnungen, Maschinenräumen, vom Steuerhaus und von Wärmequellen entfernt gestaut werden.

Wenn Wohnungen oder das Steuerhaus über einem Laderaum angeordnet sind, dürfen gefährliche Güter unter diesen Wohnungen oder dem Steuerhaus nicht gestaut werden.

(3) Auf zerbrechliche Versandstücke darf nichts gestaut werden. Zerbrechliche Versandstücke, welche die gleichen Güter enthalten, dürfen aufeinander gestaut werden, sofern dadurch keine Bruchgefahr für die Gefäße entsteht.

(4) Versandstücke müssen vor Wärme, Sonnenbestrahlung und Witterungseinflüssen geschützt werden. Dies gilt nicht für Straßenfahrzeuge, Tankcontainer und Container.

(5) Gefährliche Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht sein, jedoch dürfen Güter in:

  • Containern mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
  • Straßenfahrzeugen mit vollwandigen spritzwasserdichten Wänden;
  • Tankcontainern und
  • Tankfahrzeugen

auch außerhalb der Laderäume im geschützten Bereich an Deck befördert werden.

(6) Versandstücke mit Gütern der Klassen 3, 4.1, 4.2, 5.1 oder 8 können an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Fässern, vollwandigen Containern oder vollwandigen Straßenfahrzeugen untergebracht sind. Güter der Klasse 2 dürfen an Deck im geschützten Bereich gestaut werden, wenn sie in Flaschen untergebracht sind.

(7) Wenn Güter, für die in Rn. 10.500 die Bezeichnung mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern vorgeschrieben ist, an Deck befördert werden, müssen sie mindestens 2,00 m von der Bordwand entfernt gestaut werden.

(8) Für Seeschiffe gelten die Stauvorschriften nach Absatz (1) bis (7) als eingehalten, wenn die Vorschriften des IMDG Codes und im Falle der Beförderung von gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Stauvorschriften von Kapitel 9.3 des BC Codes erfüllt sind.

10.415 Maßnahmen nach dem Löschen

Nach dem Löschen müssen die Laderäume kontrolliert und nötigenfalls gereinigt werden. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Beförderung in loser Schüttung, wenn die neue Ladung aus dem gleichen Gut besteht wie die vorhergehende.

10.416 Maßnahmen während des Ladens, Beförderns, Löschens und Handhabens der Ladung

Ohne Genehmigung durch die zuständige Behörde ist das Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Großpackmitteln (IBC) oder Tankcontainern auf dem Schiff verboten.

10.417-10.452  
10.453 Beleuchtung

Für das Laden oder Löschen bei Nacht oder schlechter Sicht muss eine wirksame Beleuchtung sichergestellt sein.

Erfolgt sie von Deck aus, hat diese durch gut befestigte elektrische Lampen zu geschehen, die so angebracht sind, dass sie nicht beschädigt werden können.

Sind diese Lampen im geschützten Bereich an Deck angeordnet, müssen sie dem Typ "begrenzte Explosionsgefahr" entsprechen.

10.454-10.474  
10.475 Gefahr der Funkenbildung

Elektrisch leitende Verbindungen zwischen Schiff und Land sowie Betriebsmittel, die im geschützten Bereich eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie keine Zündquelle darstellen.

10.476 Kunststofftrossen

Während des Ladens und Löschens darf das Schiff nur dann mit Kunststofftrossen festgemacht werden, wenn das Abtreiben des Schiffes durch Stahltrossen verhindert ist.

10.477-10.499  
  Abschnitt 5. Zusätzliche Vorschriften für den Verkehr der Schiffe
10.500 Bezeichnung

(1) Schiffe, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführte gefährliche Güter befördern, müssen die dort angegebene Bezeichnung nach Kapitel 3 des CEVNI führen.

Für die in der nachstehenden Tabelle nicht genannten gefährlichen Güter ist keine Bezeichnung zu führen. Bei leeren, nicht gereinigten Tankcontainern und Tankfahrzeugen ist der höchstzulässige Inhalt anzurechnen.

Klasse Ziffer Bruttomasse Kegel/Lichter*)
1 alle mit Ausnahme von 1.4 > 60 kg 3
1.4 mit Ausnahme von 1.4 S > 500 kg 1
2 alle mit Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC, TOC > 1.000 kg 2
alle mit Buchstabe F > 3.000 kg 1
3 1 bis 5, Buchstabe a) oder b), 6, 7 b) > 3.000 kg 1
27 und 28 > 1.000 kg 2
21 bis 26 > 3.000 kg 1
11 bis 19, 32c) und 41 > 1.000 kg 2
5, 31, 33, 34 und 61, alle Stoffe des Buchstabens c) > 30.000 kg 1
4.1 7 und 16, alle Stoffe des Buchstabens b), > 3.000 kg 2
22 und 25, alle Stoffe des Buchstabens a) > 1.000 kg 2
31b), 32b), 41b) und 42b) > 60 kg 3
4.2 alle Stoffe des Buchstabens b) mit Ausnahme von 7, 8, 18 und 19 > 30.000 kg 1
7, 8, 18 und 19, alle Stoffe des Buchstabens b) > 3.000 kg 2
4.3 alle Stoffe des Buchstabens a) oder b) mit Ausnahme von 15, 18, 22 und 23 > 30.000 kg 1
15, 18, 22 und 23, alle Stoffe des Buchstabens a) oder b) > 3.000 kg 2
5.2 1b), 2b), 11b) und 12b) > 60 kg 3
andere Ziffern mit Ausnahme von 31 > 1000 kg 1
6.1 alle ohne Buchstabe oder mit Buchstabe a) > 1000 kg 2
alle Stoffe des Buchstabens b) > 3.000 kg 2
7 Blatt 5 bis 13   2
8 alle Stoffe des Buchstabens a) und Ziffern 6, 14, 15 und 45b)2. > 3.000 kg 2
32b)2., 35 b)2., 37, 54, 64 und 68 > 30.000 kg 1
9 alle Stoffe des Buchstabens b) > 3.000 kg 2
*) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.

(2) Bei Beförderung nach und von Seehäfen dürfen die Schiffe in den Fällen, wo die Beförderungspapiere nach den Vorschriften des IMDG Codes ausgestellt sind, auch nach den Gefahrzetteln auf den Containern, Tankcontainern oder Straßenfahrzeugen gemäß nachstehender Tabelle bezeichnet werden.

Gefahrzettel Kegel/Lichter1
oder oder oder oder 3
1
0
oder 0
oder 2
oder oder 1
oder oder 1
 oder oder 0
oder oder 1
oder oder 1
oder oder 0
oder 1
oder oder 2
oder 0
oder 2
oder oder 2
oder oder 2
oder 2
1) Die Bezeichnung besteht aus:
bei Tag: der angegebenen Anzahl blauer Kegel;
bei Nacht oder schlechter Sicht: der angegebenen Anzahl blauer Lichter.
*: Verträglichkeitsgruppe außer S
**: Unterklasse
xxxx: Stoffnummer
In den Gefahrzetteln kann sich auch ein Text befinden.

(3) Wenn ein Schiff unter mehrere Bezeichnungsvorschriften fällt, ist diejenige Bezeichnung zu führen, die nachstehend zuerst genannt ist:

  • drei blaue Kegel oder drei blaue Lichter;
  • zwei blaue Kegel oder zwei blaue Lichter;
  • ein blauer Kegel oder ein blaues Licht.

(4) Abweichend von Absatz (1) und gemäß den Fußnoten zu § 3.14 des Europäischen Code der Binnenwasserstraßen (CEVNI) kann die zuständige Behörde zulassen, dass anstelle der Bezeichnung nach Absatz (1) Seeschiffe, die nur zeitweilig in Binnenschifffahrtszonen im Gebiet dieser Vertragspartei verkehren, die Nacht- und Tagbezeichnung verwenden, die in den Empfehlungen für die Sicherheit der Beförderung gefährlicher Ladungen und der vergleichbaren Handlungen in Hafengebieten, die vom Sicherheitsausschuss der IMO (bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares festes rotes Licht und bei Tag die Flagge "B" des internationalen Zeichencodes) angenommen worden sind. Die zuständige Behörde, die eine solche zeitweilige Abweichung erteilt hat, informiert hierüber den Exekutiv-Sekretär der ECE, der sie dem Verwaltungsausschuss zur Kenntnis bringt.

10.501 Beförderungsart

Die zuständigen Behörden können Beschränkungen für das Mitführen von Tankschiffen in großen Schubverbänden auferlegen.

10.502  
10.503 Festmachen

Schiffe müssen sicher, jedoch so festgemacht sein, dass sie bei Gefahr rasch losgemacht werden können.

10.504 Stillliegen

(1) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, dürfen nicht in geringerer Entfernung von anderen Schiffen stillliegen, als in CEVNI vorgeschrieben.

(2) An Bord stillliegender Schiffe, die eine Bezeichnung nach Rn. 10.500 führen müssen, muss sich ständig ein Sachkundiger nach Rn. 10.315 aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Schiffe, die in einem Hafenbecken oder an dafür zugelassenen Stellen stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien.

(3) Außerhalb der von der zuständigen Behörde besonders angegebenen Liegeplätze darf beim Stillliegen der nachstehende Abstand nicht unterschritten werden:

  • 100 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 10.500 mit einem blauen Kegel oder einem blauen Licht führen muss,
  • 100 m von Kunstbauten und Tanklagern und 300 m von geschlossenen Wohngebieten, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 10.500 mit zwei blauen Kegeln oder zwei blauen Lichtern führen muss,
  • 500 m von geschlossenen Wohngebieten, Kunstbauten und Tanklagern, wenn das Schiff eine Bezeichnung nach Rn. 10.500 mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern führen muss.

Während des Wartens vor Schleusen oder Brücken ist es zulässig, andere Abstände einzuhalten. In diesen Fällen gilt jedoch ein Mindestabstand von 100 m.

(4) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse andere Abstände vorschreiben als die in Absatz (3) genannten.

10.505-10.507  
10.508 Meldepflicht

(1) In den Ländern, in denen eine Meldepflicht besteht, muss der Schiffsführer eines Schiffes, das eine Bezeichnung nach Rn. 10.500 führen muss, sich vor Beginn der Reise der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Reise beginnt, folgende Angaben machen:

  • Name des Schiffes;
  • amtliche Schiffsnummer;
  • Tragfähigkeit;
  • Beschreibung der beförderten gefährlichen Gütern gemäß Beförderungspapier (Stoffbezeichnung, Klasse, Ziffer und, wenn im Beförderungspapier angegeben, Stoffnummer) sowie jeweilige Stoff menge;
  • Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
  • Bestimmungshafen;
  • Fahrroute.

Sofern von den zuständigen Behörden erfordert, gilt diese Meldepflicht bei der ersten Durchfahrt oberhalb und unterhalb jedes Hoheitsgebietes. Die Angaben können mündlich (z.B. über Sprechfunk oder automatische Telegrafie) oder schriftlich gemacht werden.

(2) Bei der Durchfahrt der anderen von der zuständigen Behörde bezeichneten Verkehrsposten müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Name des Schiffes;
  • amtliche Schiffnummer;
  • Tragfähigkeit.

(3) Ändern sich die Angaben nach Absatz (1), ist dies zur zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden.

Bei einem Unfall ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfeleistungsdiensten die zur Organisation der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

10.509-10.999  
weiter .

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