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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" sowie um die Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta"

Vom: 13.07.2021
(BAnz AT 30.07.2021 B7)


I.

Die Allgemeinverfügungen vom 3. September 2015 und vom 16. November 2015 zum Befahren der jeweiligen Sicherheitszonen der Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" werden aufgehoben.

II.

Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Allgemeinverfügung:

Es ist Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, gestattet die Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Meerwind Süd/Ost" und "Nordsee Ost" sowie um die Konverterplattformen "HelWin alpha" und "HelWin beta" zu befahren. Die genauen Koordinaten der Sicherheitszone sind der aktuellen Bekanntmachung des BSH zur Änderung der Sicherheitszone (NfS 28-29/21) zu entnehmen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Kollisionsverhütungsregeln unter den nachfolgenden Auflagen und Bedingungen erlassen:

  1. Die Fahrzeuge müssen über eine funktionsfähige AIS-Anlage verfügen. Die AIS Anlage ist spätestens unmittelbar vor dem Befahren der Sicherheitszone einzuschalten und während der gesamten Dauer des Befahrens der Sicherheitszone zu betreiben. Verfügbare AIS-Daten, insbesondere über die aktuelle Verkehrssituation und alle Schiffsbewegungen, sind zu verfolgen und entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen.
  2. Das Befahren erfolgt unter Beachtung der Regeln einer guten Seemannschaft und mit entsprechender Sorgfalt. Dies gilt insbesondere bei bestimmten Witterungsverhältnissen wie z.B. unsichtiges Wetter oder Eisschlag ausgehend von den Windenergieanlagen. Vor passiven Fischereigeräten wie Körben und Reusen, Anlagen zu meereskundlichen Untersuchungen (vor allem Messstellen) wird gewarnt.
  3. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
  4. Das Befahren der Sicherheitszone erfolgt vorbehaltlich Nummer 6 ausschließlich zum Zweck einer direkten Durchfahrt. Das Ankern in der Sicherheitszone sowie das Anlegen und das Festmachen an Bauwerken der Windparks oder an den Konverterplattformen ist verboten.
  5. Das Befahren ist nur bei einer Sichtweite größer als 1.000 m und bis zu einer Windstärke von 6 Bft. gestattet. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge der gewerblichen Fischerei. Das Befahren mit Fahrzeugen der gewerblichen Fischerei ist nur bei einer Sichtweite größer als 500 m und bis zu einer Windstärke von 8 Bft. gestattet.
  6. Der Einsatz von Schlepp- und Treibnetzen oder ähnlichen Fischereigeräten in der Sicherheitszone ist untersagt. Passive Fischerei mit Körben und Reusen in der Sicherheitszone außerhalb der bebauten Windparkflächen bleibt davon unberührt, soweit sich die passiven Fischereigeräte auf dem Meeresboden befinden. Außerhalb der bebauten Windparkflächen bedeutet, dass 150 m zu den Windparkaußengrenzen, zu der parkinternen Verkabelung der Windparks und den stromabführenden Kabeln Meerwind_AC112, Meerwind_AC113, HelWin1, HelWin2, NordseeOst_AC110, NordseeOst_AC111, AmrumbankWest_AC132, AmrumbankWest_AC133 sowie ein Mindestabstand von 1000 m zu den Konverterplattformen und Umspannplattformen eingehalten wird. Die jeweiligen Standorte bzw. Kabeltrassen sind der aktuellen, amtlichen Seekarte 1.370 zu entnehmen. Zum Zweck der passiven Fischerei darf von der Vorgabe der direkten Durchfahrt (Nummer 4 in dem benannten Bereich der äußeren Sicherheitszone abgewichen werden.
  7. Die aktuelle amtliche Seekarte 1.370 ist mitzuführen.
  8. Zu sämtlichen Windenergieanlagen ist ein größtmöglicher Abstand, mindestens jedoch 150 m, einzuhalten.
  9. Zu allen Plattformen (insbesondere Umspannwerken und Konverterplattformen) ist ein sicherer Abstand von mindestens 1.000 m einzuhalten. Die Positionen dieser Plattformen sind der aktuellen amtlichen Seekarte 1.370 zu entnehmen.
  10. Werden ersichtlich Arbeiten an Windenergieanlagen oder ähnlichen Bauwerken im Windpark durchgeführt oder findet Flugbetrieb an den Bauwerken statt, ist ein sicherer Abstand von mindestens 1.000 m zu den Arbeiten bzw. Bauwerken einzuhalten.
  11. Die sofortige Vollziehung wird im öffentlichen Interesse angeordnet. Ausnahmen von den Nummer 4, 5 und 8 bis 10 gelten für Fahrzeuge und Geräte, die der Reparatur, Ausrüstung und Versorgung der Offshore-Windparks bzw. Konverterplattformen dienen oder von den Betreibern der Windparks bzw. der Konverter zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der den Betreibern obliegenden Verpflichtungen oder für Such- und Rettungseinsätze eingesetzt werden. Von den Vorschriften dieser Verfügung sind weiterhin Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. Fahrzeuge der "Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger" sowie zu Such- und Rettungszwecken eingesetzte Fahrzeuge sind von den Ge- und Verboten dieser Verfügung ausgenommen, soweit die Durchfahrt Such- und Rettungszwecken dient. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann weitere Ausnahmen von den Regelungen dieser Verfügung zulassen.

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