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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "Dan Tysk"
Vom 7. Juni 2016
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird hinsichtlich des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore-Windparks "Dan Tysk", durch Fahrzeuge unter 24 Meter nachfolgende Verfügung erlassen:
Im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. April ist das Befahren der Sicherheitszone des Windparks "Dan Tysk" untersagt.
Vom 01. Mai bis 30 September eines Jahres kann die Sicherheitszone unter den nachgenannten Bedingungen von Fahrzeugen unter 24 Meter Länge befahren werden:
Ausnahmen von den Buchstaben a) bis d) bestehen für Fahrzeuge und Geräte, die der Reparatur und Ausrüstung des Vorhabens dienen oder zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen und Auflagen eingesetzt werden.
Von der Begründung wird gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen.
Diese Allgemeinverfügung wird nach Maßgabe des § 11 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel, Kiellinie 247, 24106 Kiel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
ENDE |
(Stand: 19.03.2024)
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