Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windparks "Global Tech I", "EnBW Hohe See" und "EnBW Albatros" sowie um die Konverterplattform "BorWin gamma"

Vom 21. März 2018
(BAnz AT 20.04.2018 B6)


Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Az.: 3200S - 332.3/14

I.

Auf Grund des § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), der zuletzt durch Artikel 62 Nummer 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, erlässt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt folgende Allgemeinverfügung:

  1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der Seeanlagenverordnung um die Offshore-Windparks "Global Tech I", "EnBW Hohe See" und "EnBW Albatros" sowie um die Konverterplattform "BorWin gamma" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsflächen im Bereich der oben genannten Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500 Metern Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen bezeichnenden Positionen (WGS 84):
    GT I 01 54° 32,45" N 006° 19,09' E
    GT I 08 54° 32,45' N 006° 24,95' E
    GT I 80 54° 27,70' N 006° 23,41' E
    HS E9 54° 26,49' N 006° 23,07' E
    HS A2 54° 23,84' N 006° 22,24' E
    BorWin gamma 54° 23,29' N 006° 22,82' E
    HS A1 54° 23,38' N 006° 22,10' E
    HS R1 54° 27,60' N 006° 15,60' E
    AL 01 54° 27,97' N 006° 14,88' E
    AL 42 54° 29,71" N 006° 12,18' E
    AL 35 54° 29,78' N 006° 12,97' E
    AL 31 54° 29,83' N 006° 14,15' E
    AL 05 54° 29,66' N 006° 17,83' E
    GT I 51 54° 29,89' N 006° 19,20' E
    GT I 44 54° 30,25' N 006° 19,10' E
    GT I 01 54° 32,45' N 006° 19,09' E
  2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der oben genannten Offshore-Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 10. April 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
  4. Die auf Grund des § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfügung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 7. Dezember 2017 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone im Bereich der Offshore-Windparks "Global Tech I" und "EnBW Hohe See" wird mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.

II. Begründung:

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Standort Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Aurich, den 21. März 2018

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.04.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion