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Regelwerk, Gefahrgut/Transport / See

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Offshore-Windpark "Nordergründe"

Vom 4. Februar 2016
(BAnz. AT vom 19.02.2016 B5)



I.

Gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 die Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, erstreckt sich eine Sicherheitszone von 500 m Abstand vom äußeren Rand der Verbindungslinien zwischen den folgenden Positionen (WGS 84) der Eckpunkte des Offshore-Windparks "Nordergründe":

53° 50,48' N 008° 09,03' E

53° 50,78' N 008° 09,91' E

53° 50,32' N 008° 10,97' E

53° 49,37' N 008° 10,11' E

53° 49,72' N 008° 10,97' E

53° 49,46' N 008° 10,74' E

Die genaue Lage ist den Deckblättern (D 2/INT1456) zum betroffenen Seegebiet in den betreffenden Nachrichten für Seefahrer zu entnehmen.

Es ergeht folgende Verfügung:

  1. Die Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen des Windparks dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.
  2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 1. April 2016 in Kraft und gilt während der Bauphase, zunächst bis auf Widerruf.

II.

Begründung:

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlage erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nordwest, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

ENDE

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