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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Windpark "ENBW Baltic 2"
Vom 14. Juni 2016
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, wird hinsichtlich des Befahrens der Sicherheitszone des Offshore-Windparks " ENBW Baltic 2", durch Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, nachfolgende Verfügung erlassen:
Im Zeitraum vom 01. Oktober bis 30. April ist das Befahren der Sicherheitszone des Windparks "ENBW Baltic 2" untersagt.
Vom 01. Mai bis 30 September eines Jahres kann die Sicherheitszone unter den nachgenannten Bedingungen von Fahrzeugen, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, befahren werden:
Ausnahmen von den Buchstaben a) bis d) bestehen für Fahrzeuge und Geräte, die der Reparatur und Ausrüstung des Vorhabens dienen oder zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen und Auflagen eingesetzt werden.
Von Fahrzeugen, die Im Windpark Arbeiten durchführen, ist ein sicherer Passierabstand einzuhalten.
Von der Begründung wird gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen.
Diese Allgemeinverfügung wird nach Maßgabe des § 11 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Standort Kiel, Kiellinie 247, 24106 Kiel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Kiel
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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