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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um die Offshore-Windpark-Baustelle "Nordsee One"
Vom 2. Oktober 2015
Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie folgende Verfügung:
1. Die um die Offshore-Windpark-Baustelle " Nordsee One" eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone erstreckt sich 500 m gemessen vom äußeren Rand um die Anlagen der Vorhaben auf den Positionen:
53° 59,6' N | --- | 006° 44,9' E |
53° 59,7' N | 006° 48,1' E | |
53° 59,5' N | 006° 49,2' E | |
53° 59,8' N | 006° 53,7' E | |
53° 59,0' N | 006° 53,7' E | |
53° 58,6' N | 006° 54,2' E | |
53° 58,3' N | 006° 51,9' E | |
53° 58,1' N | 006° 51,1' E | |
53° 58,3' N | 006° 50,5' E | |
53° 57,8' N | 006° 46,4' E | |
53° 57,7' N | 006° 45,7' E | |
53° 57,2' N | 006° 44,9' E |
2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung sowie der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.
3. In der Sicherheitszone sind das Ankern, Angeln und Fischen untersagt.
4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 13. November 2015 in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
II. Begründung
Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baufahrzeuge und der in der Errichtung befindlichen baulichen Anlagen erforderlich, da mit dem Befahrensverbot gewährleistet wird, dass zur Vermeidung gefährlicher Annäherungen die gesamte Baustelle des Windparkvorhabens in ausreichendem Abstand umfahren wird.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nordwest -, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
3200S-332.3/14
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle Nordwest
ENDE |
(Stand: 25.04.2022)
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