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Regelwerk

Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den Windpark "Riffgat"

Vom 6. Juni 2012
(BAnz. AT 15.06.2012 B8)



I.

Gemäß § 7 Absatz 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, erstreckt sich eine Sicherheitszone von 500 m Abstand vom äußeren Rand der Verbindungslinien zwischen den folgenden Positionen der Eckpunkte des Windparks "Riffgat":

53° 41,55' N 006° 26,20' E

53° 42,17' N 006° 30,60' E

53° 41,54' N 006° 30,86' E

53° 40,92' N 006° 26,45' E.

Es ergeht folgende Verfügung:

1. Die Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen.

2. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Tag in Kraft und gilt während der Bauphase, zunächst bis zum 31. Dezember 2013.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

II.
Begründung

Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der baulichen Anlagen erforderlich. Die sofortige Vollziehung war anzuordnen, da mit den Baumaßnahmen bereits begonnen wurde und wegen besonderer Dringlichkeit ein öffentliches Interesse an der Regelung besteht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, einzulegen.

Aurich, den 6. Juni 2012

S - 332.3/14

ENDE

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