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Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone um den im Bau befindlichen Offshore-Windpark "Sandbank"
Vom 20. März 2015
Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung) vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. August 2013 (BAnz. 2013 AT 30.08.2013 V1) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für das Befahren der Sicherheitszone um den im Bau befindlichen Offshore-Windpark " Sandbank" folgende Verfügung erlassen:
Das Befahren der Sicherheitszone ist nicht gestattet; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge und Geräte, die der Errichtung und Ausrüstung des Vorhabens dienen oder zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen eingesetzt werden.
Weiterhin ist Unbefugten das Anlegen oder Festmachen an den baulichen Anlagen sowie deren Betreten nicht gestattet. Der Einsatz von Fischereigeräten jeglicher Art, insbesondere von Grund-, Schlepp- und Treib- und Stellnetzen oder ähnlichen Geräten sowie das Ankern innerhalb der Sicherheitszone sind untersagt.
Von der Begründung wird gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen.
Diese Allgemeinverfügung wird nach Maßgabe des § 11 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, Kiellinie 247, 24106 Kiel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord
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