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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

Vom 22. Februar 2013
(BGBl. I Nr. 11 vom 04.03.2013 S. 347)


Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und des § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) und § 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Das Unternehmen" werden durch
die Wörter "Der Unternehmer" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere

  1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
  2. schwere Verstöße gegen
    1. Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    2. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
    3. Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
    4. die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
    5. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
    6. umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmens oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person sind insbesondere
  1. rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften,
  2. schwere Verstöße gegen
    1. Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    2. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals,
    3. Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs Zulassung-Ordnung,
    4. die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
    5. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils geltenden Fassung,
    6. umweltschützende Vorschriften, dabei insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solche der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen.

Zur Prüfung, ob solche Verstöße vorliegen, kann die Genehmigungsbehörde Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, von dem Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern.

"(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 51) zuverlässig im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass
  1. bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
  2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

  1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.

Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vorliegt

  1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften oder
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen
    1. Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
    2. arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
    3. Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs Zulassungs-Ordnung,

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