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Änderungstext
Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
nach § 35 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen,
mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) im Gebiet des Landkreises Schmalkalden-Meiningen
- Thüringen -
Vom 17.März 2016
(ThürStAnz. Nr. 17 vom 25.04.2016 S. 648)
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"Allgemeinverfügung über die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter nach § 7 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) im Gebiet des Landkreises Schmalkalden- Meiningen
Auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 GGVSE wird hiermit unter Nr. 2 der Fahrweg im Landkreis Schmalkalden-Meiningen für die Beförderung der unter Nr. 1 aufgeführten gefährlichen Güter bestimmt. 1 Bezeichnung der gefährlichen Güter Die in der Anlage 1 Nr. 1 bis 3 der GGVSE aufgeführten Güter und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3, die in Anlage 1 Nr. 4 genannt sind (siehe § 7 Abs. 1 GGVSE und Ausnahme Nr. 14(5) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung - GGAV 2002). 2 Fahrweg 2.1 Allgemeines Fahrweg sind die zu dem Positivnetz nach Nr. 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nr. 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nr. 2.3, es sei denn, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO vorliegt. 2.2 Positivnetz Zum Positivnetz zählen:
2.3 Negativnetz Das Negativnetz besteht aus den mit Zeichen 261 oder 269 und anderen Verbotszeichen der StVO gesperrten Straßen. Das betrifft im Landkreis Schmalkalden-Meiningen
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(Stand: 04.09.2024)
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