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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
- Thüringen -

Vom 19. September 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 29.09.2023 S. 272)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Thüringer Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 sind jeweils zuständige Behörde für den öffentlichen Personennahverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1). Die zuständige Behörde ist insbesondere befugt, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausschließliche Rechte und Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge zu vergeben."

2. Die §§ 9 bis 11 erhalten folgende Fassung:

alt neu
§§ 9 bis 14 (aufgehoben) " § 9 Einführung von Landestarifen

(1) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, die Verpflichtung des Landes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erfüllen. Das Land gleicht den Aufgabenträgern nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile nach Maßgabe der zwischen Bund und den Ländern abgestimmten Musterrichtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Tarif Deutschlandticket aus. Das Nähere regelt eine Landesrichtlinie.

(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten solange, wie sie nicht durch eine Rechtsverordnung nach § 10 ersetzt werden.

(3) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 können durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 verpflichtet werden, weitere Landestarife in ihrem Zuständigkeitsbereich einzuführen.

(4) Landestarife im Sinne dieses Gesetzes sind Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen von Verkehrsunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 1 Abs. 1, die im gesamten Gebiet Thüringens für alle Verkehrsträgerarten oder einzelne Verkehrsträgerarten gelten.

(5) Vor Einführung eines Landestarifs nach Absatz 3 sind die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 anzuhören. Im Rahmen der Anhörung sind die maßgeblichen Erwägungsgründe für die Einführung des Landestarifs und die geplante nähere Ausgestaltung darzulegen.

(6) Eine Verpflichtung der Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zur Einführung eines Landestarifs ist nur dann zulässig, wenn diesen die mit der Erfüllung der Verpflichtung verbundenen finanziellen Nachteile ausgeglichen werden.

(7) Die Aufgabenträger nach § 3 Abs. 1 sind verpflichtet, ihre Rechtsverhältnisse zu den Verkehrsunternehmen so auszugestalten, dass die Einführung von Landestarifen in ihrem Zuständigkeitsbereich umgesetzt werden kann.

§ 10 Verordnungsermächtigung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

  1. ob Landestarife nach § 9 Abs. 3 eingeführt werden,
  2. für welche Verkehrsträger die Landestarife gelten,
  3. welche Personengruppen von Fahrgästen erfasst werden,
  4. welche Vorgaben für die Aufgabenträger im Hinblick auf die zu bewirkende Bestimmung von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen der Verkehrsunternehmen gelten,
  5. wie das Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 5 näher auszugestalten ist und
  6. welche Kriterien für den Nachteilsausgleichsanspruch der Aufgabenträger nach § 9 Abs. 6 maßgeblich sind.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des Landtags.

(3) Das für Personenverkehr einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Einführung, Fortsetzung oder Beendigung des bundesweit geltenden Tarifs Deutschlandticket nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Regionalisierungsgesetzes zu bestimmen und die Regelungen des § 9 Abs. 1 zu ersetzen. Absatz 1 und § 9 Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 11 Verwaltungsvorschriften

Das für Personenverkehr einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften im Benehmen mit dem für Inneres und Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium, soweit die Thüringer Landeshaushaltsordnung nichts anderes vorsieht."

3. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

ID 231920


ENDE

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