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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung
- Thüringen -

Vom 6. Mai 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 12.05.2021 S. 214)



Aufgrund des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes ( BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575),

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2),

des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2021 (GVBl. S. 113),

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 448), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung vom 14. März 2008 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung "Thüringer Berufskraftfahrerqualifikations-Zuständigkeitsverordnung (ThürBKrFQZustVO)"

2. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 8 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 24. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für

  1. die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 2 und den Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 7a Abs. 3 BKrFQG,
  2. die Untersagung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nach § 7a Abs. 1 und 2 BKrFQG,
  3. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7a Abs. 5 BKrFQG,
  4. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 nach § 7b Abs. 1 Satz 1 BKrFQG und
  5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG, ausgenommen Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion.

" § 1 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Genehmigung der Satzung nach § 27 Abs. 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung ist das für Verkehr zuständige Ministerium.

(2) Zuständige Behörde für die Mitteilung nach § 18 Abs. 4 BKrFQG ist das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium.

(3) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für

  1. die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Abs. 1 und 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 1 und 2 BKrFQG,
  2. die Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte nach § 10 Abs. 4 BKrFQG,
  3. die Überwachung der Tätigkeit von Ausbildungsstätten nach § 11 Abs. 1 und 2 BKrFQG und
  4. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 BKrFQG.

(4) Zuständige Behörde für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Abs. 1 BKrFQG sowie für die Datenübermittlungen nach den §§ 15 und 18 Abs. 1 und 2 BKrFQG sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.

(5) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 BKrFQG ist die Zentrale Bußgeldstelle bei der Landespolizeidirektion."

3. § 2

§ 2 Zuständigkeit nach der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung

Zuständige Behörde für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Mai 2021 in Kraft.

ID 211007

ENDE

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(Stand: 20.05.2021)

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