umwelt-online: Aufgaben der Thüringer Polizei bei Straßenverkehrsunfällen (2)
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Leuchtendatei für Unfallforschungen (LUNA) | Anlage 3 |
Allgemeines
Die lichttechnischen Einrichtungen von Kraftfahrzeugen unterliegen gesetzlichen Vorgaben, deren Einhaltung durch die Vergabe von Prüfzeichen dokumentiert wird. Diese individuellen Prüfzeichen ermöglichen die Zuordnung des jeweiligen Fahrzeugteils zu einem bestimmten Fahrzeugtyp und helfen bei der Identifizierung des Fahrzeuges.
Aufgabe der Datei
Die Datei LUNa kann bei Verkehrsunfällen mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder bei sonstigen Straftaten innerhalb weniger Minuten Hinweise zu möglichen Flucht- bzw. Tatfahrzeugen geben. Folgende Angaben sind möglich:
Die Zuordnung erfolgt anhand von Prüfzeichen und Genehmigungsnummern bzw. Teilen davon und sonstigen Ziffern- und Buchstabenkombinationen auf Bruchstücken von am Unfall- bzw. Tatort aufgefundenen Fragmenten von Kfz-Beleuchtungseinrichtungen.
Inhalt der Datei
LUNa enthält Daten zu lichttechnischen Einrichtungen an Kfz befindlichen Prüfzeichen ab dem Baujahr 1970.
Prüfzeichen bestehen aus den Länderkennzeichen und der Genehmigungsnummer.
Bei den Länderkennzeichen sind 3 Arten zu unterscheiden:
Prüfzeichen sind insbesondere bei den multifunktionalen Rückleuchten oft mehrfach auf den Leuchten, aber auch auf Leuchtenabdeckungen und -einfassungen vorhanden.
Voraussetzungen/Angaben für Abfrage
Ein- oder mehrfarbige Bruchstücke (u. U. eines ausreichend) müssen vorhanden sein.
Es sind Angaben erforderlich zu
Zentrale Autolacksammlung (LACK) des BKA
Allgemeines
Beschichtungsmaterialien (Farben und Lacke) weisen eine komplexe Zusammensetzung auf. Abhängig von ihrem Gebrauchszweck und den vorgeschriebenen Applikationsmethoden bestehen sie aus einer Vielzahl verschiedener Komponenten.
Aufgrund dieser komplexen-Zusammensetzung können Materialvergleich und Materialidentifikation nur dann erfolgreich durchgeführt werden, wenn hierfür geeignete instrumentelle Methoden zur Verfügung stehen.
Ein Hauptproblem bei Lackvergleichsuntersuchungen ist die Bewertung inwieweit die Analysenergebnisse der zu vergleichenden Proben übereinstimmen oder verschieden sind. Lacke sind Massenprodukte, die oft in beträchtlichen Tonnagen hergestellt werden. Um zu richtigen Schlussfolgerungen bezüglich des Beweiswertes zu gelangen, ist deshalb die Führung von Vergleichsmustersammlungen unerlässlich.
Nur so können Informationen über Batchto-Batch-Unterschiede, Alterungsverhalten, Einflüsse von Applikationstechniken und statistische Häufigkeiten des Auftretens bestimmter Kombinationen von Lackkomponenten erarbeitet werden.
Die nach Unfallfluchten am Unfallort vorgefundenen Lacksplitter weisen in der Regel einen mehrschichtigen Lackaufbau auf. Durch Analyse des Bindemittels, der Additive, der Pigmente und Füllstoffe von Decklack, Füller und Grundierung sowie der morphologischen und farblichen Eigenschaften der einzelnen Schichten, kann eine Zuordnung zu einer bestimmten Automarke, einem bestimmten Modell und Baujahr getroffen werden. Um aber diese exakten Informationen geben zu können, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
Das Erkennen von Charakteristika, die eine Zuordnung der Lackspuren zu bestimmten Automarken, Modellen und Baujahren ermöglichen, ist eine schwierige Aufgabe. Der Grund liegt in der Tatsache, dass die einzelnen Automobilkonzerne ihre Fahrzeuge in der Regel in verschiedenen Produktionsstätten mit unterschiedlichen Pigment- oder Bindemittelsystemen herstellen lassen. Außerdem werden die einzelnen Lacklieferanten versorgt, die wiederum auch verschiedene Automarken beliefern.
Deshalb sind es in der Regel Gruppen von Charakteristika anstelle von Einzelmerkmalen, die bei der Bewertung und Zuordnung der Lackspuren mit Hilfe der Zentralen Autolacksammlung eine entscheidende Rolle spielen.
Das augenfälligste Merkmal eines Autolackes ist die Farbe. Die Schritte zur Identifikation von Lackspuren sind:
Zur Bestimmung der Automarke, des Modells sowie des Baujahres werden die über die komplexe wissenschaftliche Analyse erhaltenen Ergebnisse mit den Daten der Zentralen Autolacksammlung abgeglichen.
Die Sammlung umfasst Originallackproben, Produktinformationen und Analysedaten der Beschichtungsstoffe von 23 verschiedenen japanischen und europäischen Automobilkonzernen. Dieser Datenbestand wird jährlich durch ca. 500 neue Beschichtungssysteme erweitert, wobei allerdings von jedem Produkt jeweils mehrere Proben, die von unterschiedlichen Fahrzeugen stammen, zu analysieren sind.
Durch den Aufbau dieser Zentralen Autolacksammlung (Beginn 1985) hat das BKa die kriminaltechnischen Einrichtungen der Landeskriminalämter und einiger europäischer Länder in die Lage versetzt, nach Verkehrsunfallfluchtdelikten am Tatort gesicherte Lackspuren definierten Fahrzeugen zuzuordnen und entsprechende Fahndungshinweise an die ermittelnden Polizeidienststellen herauszugeben.
Hinweise zur Asservierung von Autolacken Spurenqualität
Die Lackspuren können als lose Lacksplitter, festanhaftendes kompaktes Lackmaterial oder als Lackanschmierung vorliegen.
Spurennahme
Asservatenverpackung
Tatproben, Vergleichsproben und Neutralproben sind einzeln in dicht schließenden Tüten zu verpacken.
Asservatenbeschriftung
Untersuchungsstellen
Die Asservate sind möglichst umgehend an die Kriminaltechnik des Landeskriminalamtes zur Auswertung zu übersenden.
Erkennen von Betrugstatbeständen bei Verkehrsunfällen | Anlage 4 |
1 Verdachtsraster und Bearbeitungshinweise zu "fingierten und provozierten (vorsätzlich herbeigeführten) Verkehrsunfällen"
Bestehen bei der Unfallaufnahme Gründe für die Annahme, dass der Verkehrsunfall fingiert oder provoziert (vorsätzlich herbeigeführt) wurde, um damit die Voraussetzungen für eine anschließende betrügerische Schadensmeldung bei einer Versicherung zu schaffen, ist eine besonders sorgfältige Sachverhaltsprüfung und qualifizierte Unfallrekonstruktion anzustreben.
1.1 Tatbestand
Bei den Taten handelt es sich um strafbare Handlungen gemäß § 263 StGB.
Zu beachten ist, dass eine strafbar verursachte Betrugshandlung erst dann vorliegt, wenn der "Anspruchsteller" (i. d. R. der Halter des Zielfahrzeuges) den Schaden der Versicherung meldet. Der unter betrügerischen Aspekten herbeigeführte und von der Polizei aufgenommene "Verkehrsunfall" ist erst eine straflose Vorbereitungshandlung zum beabsichtigten Betrug.
Bei provozierten Unfällen liegt in der Regel auch ein Verbrechen gem. § 315b Abs. 3 i. V. m. § 315 Abs. 3 StGB vor {"in der Absicht einen Unglücksfall herbeizuführen" bzw. " .. eine Straftat zu ermöglichen"), hinzukommen dann bei Personenschäden vorsätzliche Körperverletzungs- und ggf. Tötungsdelikte.
1.2 Verdachtsmerkmale
Verkehrsunfall verursachendes Kfz
Zielfahrzeug
Situation am Unfallort
1.3 Polizeiliche Maßnahmen am Unfallort
Sorgfältige Befragung aller Beteiligten und ggf. Zeugen über den Unfallablauf.
Wichtig
Anfertigung der Fahrzeugfotos immer aus einer rechtwinkligen Kameraperspektive. Bei allen Fahrzeugfotos sollte ein erkennbarer Maßstab angelegt werden, um die Höhenniveaus der charakteristischen Schadensmerkmale über der Fahrbahn später beweiskräftig dokumentieren zu können. Bei konkretem Verdacht auf einen gezielt herbeigeführten Unfall, ist eine fotografische Beweissicherung durchzuführen.
1.4 Häufigste Begehungsarten
1.5 Dienstorganisatorische Hinweise
Vorgangskopien zu anderen Verkehrsunfällen sind zu übersenden, wenn ausnahmsweise bei anderen Sachverhalten Verdachtsmomente erkannt werden, die betrügerisches Verhalten vermuten lassen und weitere Ermittlungen durch die KPI gerechtfertigt erscheinen lassen. Ergeben sich bei den Ermittlungen Ansatzpunkte für eine gewerbs- oder bandenmäßige Tatbegehung, übernimmt die KPI die weiteren Ermittlungen.
2 Verdachtsraster und Bearbeitungshinweise zum "Bestellunfall"
Der "Bestellunfall" stellt eine besondere Begehungsart dar, die sich dadurch auszeichnet, dass der Eigentümer des vom Unfallverursacher beschädigten Fahrzeuges diesen Unfall in Auftrag gibt (Besteller) und am Unfallort nicht in Erscheinung tritt. Im Regelfall ist eine Beziehung zum Unfallverursacher nicht oder nur durch intensive Ermittlung nachzuweisen.
2.1 Verdachtsmerkmale
Verkehrsunfall verursachendes Kfz
Situation am Unfallort
Zielfahrzeug
2.2 Maßnahmen am Unfallort
Sind am unfallverursachenden Fahrzeug Diebstahlsmerkmale erkennbar und ist der Fahrer flüchtig, so ist in jedem Fall die KPI zu verständigen. Eine entsprechende Beweissicherung ist zu gewährleisten. Im Bedarfsfall sollte das Fachkommissariat zur Spurensicherung herangezogen werden.
2.3 Dienstorganisatorische Hinweise
Nach erfolgter Unfallaufnahme ist die KPI durch Übersendung einer Kopie der Verkehrsunfallanzeige zu informieren und mit der weiteren Bearbeitung zu befassen. Beim Verdacht der banden- bzw. gewerbsmäßigen Tatbegehung ist die KPI vorab zu unterrichten. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Übersendung der bisherigen Ermittlungsergebnisse von dort.
Anlage 5 |
Deutsches Büro Grüne Karte e. V. Glockengießerwall 1 20.095 Hamburg Telefon: 040 33.440-0 Telefax: 040 33.440-7040 |
Verkehrsopferhilfe e. V. Glockengießerwall 1 20.095 Hamburg Telefon: 040 30.180-0 Telefax: 040 30.180-7070 |
MERKBLATT
zur Bearbeitung von Auto-Haftpflichtschäden
durch den Verein Deutsches Büro Grüne Karte und
und den Verein Verkehrsopferhilfe
sowie über die Möglichkeiten der Hilfestellung
des Deutschen Büros Grüne Karte e. V.
bei Schadenfällen im Ausland
Im Normalfall ist der jeweilige Auto-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die Schadenregulierung zuständig. Im Folgenden geben wir Hinweise für die Schadenregulierung in Sonderfällen.
I. Deutsches Büro Grüne Karte e. V.
Ansprüche aus Auto-Haftpflichtschadenfällen in Deutschland, die durch ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug verursacht wurden, können - außer gegen den Schädiger und den ausländischen Haftpflichtversicherer - auch gegen den Verein Deutsches Büro Grüne Karte geltend gemacht werden, sofern dieser nach § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger vom 24. Juli 1956 (AuslPflVersG) die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernommen hat. Das ist dann - aber auch nur dann - der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die vom Anspruchsteller nachzuweisen sind:
1 Internationale Grüne Versicherungskarte
Für das beteiligte Kraftfahrzeug war eine Grüne Karte ausgestellt. Dieser Nachweis ist zu erbringen bei Fahrzeugen aus folgenden Ländern:
Albanien, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien und Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.
2 Amtliches Kennzeichen
Auf der Basis des amtlichen Autokennzeichens besteht Deckungsschutz für Deutschland ( § 8a PflVersAusl). Dies gilt grundsätzlich für Fahrzeuge aus folgenden Ländern:
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
3 Schadenmeldung und Schadenregulierung
3.1 In der ersten Fallgruppe (s. o. 1) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich, ohne die eine Schadenbearbeitung nicht möglich ist:
3.2 In der zweiten Fallgruppe (s. o. 2) sind in der formlosen Schadenmeldung folgende Angaben erforderlich:
Soweit die Eintrittspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte e. V. gegeben ist, wird ein hiesiges Versicherungsunternehmen oder ein Schadenregulierungsbüro den Schadenfall im Auftrag des Deutschen Büros Grüne Karte e. V. regulieren.
3.3 Wichtige Hinweise
Das vom Deutschen Büro Grüne Karte e. V. mit der Regulierung beauftragte Versicherungsunternehmen oder Schadenregulierungsbüro ist im Falle eines Gerichtsverfahrens nicht der richtige Beklagte. Passivlegitimiert ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V.
Sofern es dem Geschädigten nicht möglich ist, die unter Ziff. 1 bzw. 2 genannten Angaben zu liefern, ist der Verein Deutsches Büro Grüne Karte nicht eintrittspflichtig und auch nicht passivlegitimiert.
Das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. ist - allerdings ohne dazu verpflichtet zu sein - bereit, bei der Ermittlung fehlender Angaben behilflich zu sein. Die Ermittlung der notwendigen Angaben im Ausland ist teilweise schwierig und langwierig. Je mehr Angaben vorliegen, desto größer sind die Erfolgsaussichten, die noch fehlenden Daten zu ermitteln. Solange die notwendigen Angaben fehlen, sind Schadenersatzansprüche gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. nicht durchsetzbar.
In diesem Fall bleibt lediglich die Möglichkeit, gegen den Schädiger bzw. seinen ausländischen Versicherer direkt vorzugehen.
In diesem Zusammenhang wird verwiesen auf die Ausführungen von Schmitt in VersR 70, 497.
II. Gemeinschaft der Grenzversicherer
Ist der Schädiger bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer versichert (Rosa Grenzversicherungsschein), sind Schadenersatzansprüche unter Vorlage des Versicherungsscheins oder einer Kopie desselben bei der Gemeinschaft der Grenzversicherer anzumelden (gleiche Adresse wie das Deutsche Büro Grüne Karte e. V.).
Die formlose Schadenmeldung sollte folgende Angaben enthalten:
III. Verkehrsopferhilfe e. V. (VOH)
Die VOH leistet Schadenersatz bei Unfällen in Deutschland, wenn
Die genauen Leistungsvoraussetzungen und der -umfang ergeben sich aus § 12 Pflichtversicherungsgesetz sowie den §§ 10 und 11 der Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch VO vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3845).
Wichtig ist, dass bei Schäden durch nicht ermittelte Kraftfahrzeuge - und nur hier - für Sachschäden am Kraftfahrzeug und die daraus resultierenden Sachfolgeschäden keine Leistungspflicht des Entschädigungsfonds besteht. Sonstige Sachschäden (z.B. Gepäck, Kleidung, Ladung) werden nur erstattet, wenn und soweit sie über EUR 500,00 hinausgehen. Schmerzensgeldzahlungen erfolgen nur, wenn diese wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich sind.
IV. Schadenfälle mit Fahrzeugen/Anhängern von in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften bzw. mit Privatfahrzeugen von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte, ihres zivilen Gefolges oder ihrer Angehörigen
Zu unterscheiden ist danach, ob es sich um ein Fahrzeug der Truppen (Dienstfahrzeug) oder um ein Privatfahrzeug handelt.
Es handelt sich um folgende Institutionen:
Füramerikanische Kraftfahrzeuge:
Amerikanische Zulassungsstelle
Havellandstr. 335
68.309 MannheimFürbelgische Kraftfahrzeuge:
Belgischer Verbindungsdienst
Germanicusstraße 5
50.968 KölnFürbritische Kraftfahrzeuge:
Police Advisory Branch
York Drive 5
41.179 MönchengladbachFürfranzösische Kraftfahrzeuge:
Antenne de Commandement
des Forces Frangaises et de I'Element Civil Stationnös en Allemagne SAJJ
Postfach 19 62
78.159 Donaueschingen
Eine Besonderheit bei den Privatfahrzeugen der Truppenangehörigen besteht insofern, als diese auch bei einem Versicherer im Entsendestaat, also bei einem ausländischen Versicherer versichert sein können. Nach Art. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ist dafür Voraussetzung, dass neben diesem ausländischen Versicherer ein in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugter Versicherer oder ein Verband solcher Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers für Schadenfälle im Bundesgebiet übernommen hat.
Schadenfälle können beim Deutschen Büro Grüne Karte e. V. angemeldet werden, wenn für das Fahrzeug des Unfallgegners eine Grüne Versicherungskarte des ausländischen Versicherers vorgelegt werden kann. Für Privatfahrzeuge der Truppenangehörigen aus Belgien, Großbritannien und Frankreich reicht allerdings die Angabe des amtlichen Kennzeichens aus.
V. Schadenfälle deutscher Autofahrer im Ausland
1 Allgemeines
Das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. ist für im Ausland eingetretene Schadenfälle grundsätzlich nicht zuständig.
Die Schadenersatzansprüche sind beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend zu machen. Falls eine Rechtsschutzversicherung besteht, wird empfohlen, sich mit dem Rechtsschutzversicherer in Verbindung zu setzen, der einen deutschsprachigen Rechtsanwalt benennen kann.
Besteht keine Rechtsschutzversicherung kann der
Deutscher Anwaltverein e. V.
Littenstr. 11
10.179 Berlin
Tel.: 030.726.152-0
Fax: 030.726.152-190
deutschsprachige Rechtsanwälte benennen. Zu beachten ist, dass die mit der Einschaltung eines Anwaltes verbundenen Kosten in einigen Ländern auch dann nicht vom gegnerischen Haftpflichtversicherer erstattet werden, wenn der Unfallgegner in vollem Umfang ersatzpflichtig ist.
2 Schadenfälle innerhalb der EU-Mitgliedstaaten einschließlich der EWR-Länder sowie der Schweiz
Aufgrund der im Rahmen der EU-Richtlinie 2000/26/EG (4. KH-Richtlinie) geschaffenen "Regulierungsstellen" besteht die Möglichkeit, den Schadenfall auch bei dem im Wohnsitzland des Geschädigten bestellten Vertreter (Schadenregulierungsbeauftragten (SB)) des zuständigen ausländischen Haftpflichtversicherers anzumelden und von diesem die Schadenbearbeitung vornehmen zu lassen. Das gilt für alle Schadenfälle, die sich nach dem 01.01.2003 ereignet haben.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Antrag auf Schadenregulierung bei der Entschädigungsstelle gestellt werden. Die Entschädigungsstelle ist befugt, den Schadenfall eigenverantwortlich zu regulieren.
Die Regulierung des Schadenfalles erfolgt in der Regel nach dem Recht des Unfalllandes.
Wichtiger Hinweis:
Die Entschädigungsstelle ist nicht zuständig und kann nicht tätig werden, wenn die vom ausländischen Versicherer bzw. dessen Repräsentanten durchgeführte Schadenregulierung nicht zufrieden stellend ist bzw. Differenzen in der Beurteilung der Berechtigung der Forderungen bestehen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass weder der SB des ausländischen Haftpflichtversicherers noch die Entschädigungsstelle selbst passivlegitimiert sind und daher nicht direkt verklagt werden können. Verklagt werden kann ausschließlich der Schädiger sowie dessen (ausländischer) Haftpflichtversicherer.
3 Schadenfälle in Drittstaaten (außerhalb des EU-/EWRRaumes)
bb) Verfahren
Betroffene, die eine Hilfestellung wünschen, können sich schriftlich an das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. wenden, wobei sich aus dem Anschreiben ergeben sollte, welches Problem vorliegt und welche Art der Hilfeleistung gewünscht wird.
Erforderlich sind darüber hinaus folgende Angaben:
Das deutsche Büro wird die Bitte um Hilfestellung mit den notwendigen Angaben an das Büro des Unfallstaates weiterleiten. Dieses wird vor Ort die notwendigen und möglichen Maßnahmen ergreifen.
cc) Gebühren
Für das Tätigwerden des Deutschen Büros Grüne Karte e. V. wird eine pauschale Gebühr von EUR 30,00 erhoben, die vom Auftraggeber zu entrichten ist.
Die Gebühren sind nach Rechnungsstellung zu entrichten. Nach erfolgter Zahlung werden die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet.
Soweit es um den Auftrag geht, bestimmte Unterlagen aus dem Ausland zu beschaffen, kommt eine weitere Gebühr von EUR 50,00 hinzu, die das ausländische Büro für seine Tätigkeit in Rechnung stellt. Fallen darüber hinaus Fremdkosten, wie z.B. für die Erstellung eines medizinischen Gutachtens an, so sind diese ebenfalls vom Auftraggeber zu erstatten.
Das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. wird bei der Ausführung der erteilten Aufträge den bewährten Service bieten, ohne allerdings garantieren zu können, dass die eingeleiteten Maßnahmen zum gewünschten Erfolg führen. Der Erfolg eines jeden einzelnen Auftrages hängt ganz wesentlich auch von dem einzuschaltenden ausländischen Büro und den dort bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ab. So bestehen nach wie vor in einigen europäischen Staaten Schwierigkeiten, den zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zu ermitteln. Diese Probleme können auch mit Hilfe des Besucherschutzabkommens nicht überwunden werden.
Die Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt; eine Gewähr für die Richtigkeit kann nicht übernommen werden.
Belehrung von Geschädigten nach Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaat) beteiligt sind; - Antragsfrist bei Schadenersatzansprüchen |
Anlage 6 |
_________________________ Polizeidienststelle (Stempel) |
_________________________ (Ort) |
_________________________ (Datum) |
Tgb. Nr.: _________________________
Belehrung von Geschädigten nach Verkehrsunfällen, an den Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaaten) beteiligt sind;
Antragsfrist bei Schadenersatzansprüchen
_______________________________
Name, Vorname
_______________________________
(Unterschrift)
Einverständniserklärung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Bundeswehr |
Anlage 7 |
_______________________________
Stempel der Polizeidienstsstelle
Tagebuch Nr.:
Einverständniserklärung für die Übermittlung personenbezogener Daten
an die Bundeswehr
______________________________________________________________
Ich erkläre mein Einverständnis, dass die zum Zwecke der Schadensregulierung erforderlichen Daten von der Polizei an die Dienststelle der Bundeswehr, die den Marschbefehl erteilt hat, weitergegeben werden dürfen.
_________________________ (Ort) |
_________________________ (Datum) |
_________________________ (Unterschrift) |
Ansprechpartner der Lenkungskommission für Thüringen | Anlage 8 |
Die Ansprechpartner der Lenkungskommission für Thüringen sind wie folgt zu erreichen:
HUK-Coburg: Tel.: 09.561/ 96 60 00
(z. Zt.: Jörg Peter Keuenhof, Tel.: 09.561/ 1 80 46 bzw. 0170/ 9 10 25 55)
Gothaer Allgemeine Versicherung: Tel.: 03.621/ 45 50 26
(z. Zt.: Mario Richter, Tel.: 0160/ 7 42 09 80).
Die Koordination der Lenkungskommission erfolgt durch den GDV, Tel.: 030/ 2020 5319.
Personalienaustauschkarte | Anlage 9 |
Vorderseite |
|
|||
Polizeidienststelle: | ||||
Bei dem umseitig bezeichneten Verkehrsunfall handelt es sich um einen | ||||
[ ] | VU mit Sachschaden | |||
[ ] | VU mit Personenschaden | |||
|
Personalienaustauschkarte für Verkehrsunfall
Rückseite:
Unfallort (Ort und Straße) |
||
Unfallzeit (Datum und Uhrzeit) | ||
Kfz-Kennzeichen | Fahrzeugart und Marke | Grüne Versicherungskarte Nummer: |
Name und Anschrift des Halters | ||
Telefon: | ||
Versicherung | ||
Name und Anschrift des Fahrers | ||
Telefon: | ||
Zeugen / deren Anschrift | ||
Telefon: |
Checkliste | Anlage 10 |
C H E C K L I S T E
ZUR
V K U
A N Z E I G E |
Unfallart | nur 1 x |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zu.stoß / anhält / steht | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vorausfährt / wartet | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
seid. / gleiche Richtung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
entgegenkommt | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
einbiegt / kreuzt | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zus.-stoß Fußg. / Fzg | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufpr. Hind. Farb. | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abkommen rechts | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abkommen links | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unfall anderer Art | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Chur. Unfallstelle | bis 3 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kreuzung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einmündung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundst. ein-/ ausfahrt | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Steigung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gefälle | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kurve | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bes. Unfallstelle | bis 3 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schienengl. Übergang | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fußgängerüberweg | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fußgängerfurt | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Haltestelle | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsstelle | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verk.beruh. Bereich | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lichtzeichenanlage | nur 1 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
in Betrieb | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
außer Betrieb | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geschwind. Begrenzung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Lichtverhältnisse | nur l1 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tageslicht | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dämmerung | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dunkelheit | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Straßenzustand | bis 2 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
trocken | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Naß / Feucht | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Winterglatt | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schlüpfrig | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufprall hinein. Fb | nur 1 x | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Baum | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mast | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Widerlager | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schutzplanke | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
sonst. Hindernis | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
kein Aufprall | [ ] | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorl. festgest. Ursachen gemäß Verz. Nr. 01 - 69 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ord. - Nr. [ ] [ ] [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ord. - Nr. [ ] [ ] [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gern. Verz. Nr. 70 - 89 [ ] [ ] | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eintreffen EO: Uhrzeit | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fustw: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ltr.PI: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arzt: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Feuerwehr: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gutachter: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestattungsinstitut: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abschleppdienst: | ___________ . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Anlage 11 |
Verkehrsunfallanzeige Blatt 1
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Verkehrsunfallanzeige Personen /Sachschaden
Besonderheiten (zur Verkehrslage, zum Unfallort, zur Verkehrsregelung usw) Verkehrstüchtigkeit (der Unfallbeteiligten unter Angabe der Ordnungsnummer der/des Beteiligten; bei Alkohol-/Drogeneinfluss stets Angabe der Ausfallerscheinungen) Spuren/Technische Mängel (die auf den Unfallhergang schließen lassen, unter Angabe der Ordnungsnummer) Strafprozessuale Maßnahmen (unter Angabe der Ordnungsnummer) Ausfertigung für
Verkehrsunfallanzeige Blatt 2 |
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Verkehrsunfall vom, Uhr |
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Verkehrsunfallanzeige: Blatt 3 |
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Verkehrsunfall vom , Uhr |
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Sonstige Geschädigte
Zeugen
Sachverhalt |
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Ort,
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Info-Blatt an Verkehrsunfallbeteiligte | Anlage 12 |
Sehr geehrte Verkehrsteilnehmerin,
sehr geehrter Verkehrsteilnehmer,
Sie sind an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem Ihnen und anderen Unfallbeteiligten glücklicherweise nur Sachschaden entstanden ist.
Die Polizei veranlasst in diesen Fällen folgendes:
Eine Beweis- oder Spurensicherung erfolgt nicht in jedem Fall.
Sie müssen folgendes veranlassen:
Nach § 34 der Straßenverkehrsordnung müssen Sie gegenüber anderen Unfallbeteiligten
Als Versicherungsnehmer sind Sie gemäß § 7 der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes dient und zur Minderung des Schadens erforderlich ist. Hierzu gehört u.a. die Ermittlung und Benennung von Zeugen und
Dazu noch einige Hinweise:
Ihre Polizei
Merkblatt für die P o l i z e i | Anlage 13 |
Havariekommissar-Verzeichnis Deutschland | HK 3 |
Merkblatt für die P o l i z e i
für die Hinzuziehung von Havariekommissaren gemäß GDV Liste |
![]() |
Bei Unfällen mit Ladungsschäden ist es in der Regel sinnvoll, einen Havariekommissar hinzuzuziehen. Näheres regeln Landesverordnungen und -gesetze.
Hinzuziehung des Havariekommissars
Als Havariekommissare gelten die in der vom GDV veröffentlichten Liste www.tisqdv.de aufgeführten Sachverständigen.
Informationen, die der Havariekommissar bei der Beauftragung benötigt
Aufgaben des Havariekommissars
Dezember 2005
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV ), Friedrichstr. 191, 10.117 Berlin Transport und Schadenverhütung, Telefon/Fax (030) 2020 5360/2002-6612, E-Mail hk@gdv.org www.gdv.de - www.tisgdv.de |
Entscheidungsmatrix | Anlage 14 |
Aufgaben der Polizei bei Verkehrsunfällen | |||||||
Qualifizierung
Aufgabe |
Verkehrsunfall mit Sachschaden
Ordnungswidrigkeit |
Verkehrsunfall mit Personenschaden | |||||
keine/ unbedeutende |
geringfügig | bedeutend | Straftat | Leichtverletzte | Schwerverletzte | Getötete | |
Personalienaustausch | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Sanktion Bearbeitungsverfahren | VU-Anzeige3 | Verwarnung VU-Anzeige |
VU-Anzeige OE-Beleg |
VU-Anzeige | VU-Anzeige1 | VU-Anzeige1 | VU-Anzeige |
Erhebung Zeugenpersonalien | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Anhörung/ Vernehmung von Zeugen | nein | nein jedoch Protokollierung der Kernaussagen, wenn Betroffener mit Verwarnung nicht einverstanden |
ja2 | ja2 | ja2
bei klarer Beweislage Kurzvernehmung |
ja2 | ja2 |
bei klarer Beweislage: | |||||||
Protokollierung der Kernaussage | Vernehmung zur Kernaussage | ||||||
Erhebung der Personalien des Betroffenen/ Beschuldigten | ja | ja | ja | ja | ja | ja | ja |
Anhörung/ Vernehmung des Betroffenen/ Beschuldigten | nein | ja wenn Betroffener mit Verwarnung nicht einverstanden |
ja | ja | ja | ja | ja |
Beweissicherung | nein | ja bei widersprüchlichen Aussagen |
ja i.d.R. bemaßte Handskizzen |
ja i.d.R. bemaßte Handskizzen |
ja i.d.R. bemaßte Handskizzen |
je nach Tatvorwurf. Beweislage und Unfallfolgen:
|
|
Örtliche Unfalluntersuchung | ja | ja | ja | ja | ja | ja | |
Unfallstatistik | ja reduzierte Erfassung igO, agO, BAB |
ja Vollerfassung bei Unfall mit schwerwiegendem Sachschaden4, sonst reduzierte Erfassung |
ja | ja | ja | ||
Legende:
1) Ist nur der alleinige Unfallverursacher verletzt worden, erfolgt Anzeige nur bei Vorliegen einer Owi oder Straftat. 2) Sind die Aussagen mehrer Zeugen inhaltsgleich, genügt es, nur einen Zeugen zu vernehmen/anzuhören. Identitätsfeststellung bleibt davon unberührt. 3) z.B. bei Akteneinsicht/ Wildunfall etc. 4) mindestens bedeutende Owi und ein Kraftfahrzeug muß unfallbedingt von der Unfallstelle abgeschleppt werden oder Alkoholeinfluss |
Abs. | Absatz |
Az. | Aktenzeichen |
BAB | Bundesautobahn |
BASt | Bundesanstalt für Straßenwesen |
BGB | Bürgerliches Gesetzbuch |
BMI | Bundesministerium des Innern |
BStatG | Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz) |
bzw. | beziehungsweise |
d. h. | das heißt |
DA | Dienstanweisung |
DV | Durchführungsverordnung |
DVR | Deutscher Verkehrssicherheitsrat e. V. |
EU | Europäische Union |
EWR | Europäischer Wirtschaftsraum |
EZ | Einsatzzentrale |
FeV | Fahrerlaubnisverordnung |
GDV | Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. |
GVG | Gerichtsverfassungsgesetz |
gem. | gemäß |
GemVwV | Gemeinsame Verwaltungsvorschrift |
ggf. | gegebenenfalls |
i. V. m. | in Verbindung mit |
KPI | Kriminalpolizeiinspektion |
LFD | Thüringer Landesfinanzdirektion |
LZTh | Lagezentrum Thüringen |
lt. | laut |
NATO | North Atlantic Treaty Organization (engl.) |
NTS | NATO-Truppenstatut |
o. Ä. | oder Ähnliches |
O-Beleg | Ordnungswidrigkeiten-Erfassungsbeleg |
OWi | Ordnungswidrigkeit |
OWiG | Ordnungswidrigkeitengesetz |
PAG | Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei |
PD | Polizeidirektion |
PDV | Polizeidienstvorschrift |
PfIVG | Pflichtversicherungsgesetz |
PfP | Partnership for Peace |
POG | Gesetz über die Organisation der Polizei des Landes Thüringen (Polizeiorganisationsgesetz) |
Rdnr. | Randnummer |
RdS | Sammlung der Rundschreiben zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten der zentralen Bußgeldstelle Artern |
Rdschr. | Rundschreiben |
RiLi | Richtlinie |
RiStBV | Richtlinie für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren |
SkAufG | Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland (Streitkräfteaufenthaltsgesetz) |
SRB | Schadensregulierungsstelle des Bundes in der Oberfinanzdirektion |
StGB | Strafgesetzbuch |
StPO | Strafprozessordnung |
StVG | Straßenverkehrsgesetz |
StVO | Straßenverkehrs-Ordnung |
StVUnfStatG | Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (Straßenverkehrsunfallgesetz) |
StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
ThJG | Thüringer Jagdgesetz |
ThürStAnz | Thüringer Staatsanzeiger |
TIM | Thüringer Innenministerium |
TLKA | Thüringer Landeskriminalamt |
TLS | Thüringer Landesamt für Statistik |
TMBV | Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr |
UZwGBw | Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen |
Vu | Verkehrsunfall |
VwV | Verwaltungsvorschrift |
ZBS | Zentrale Bußgeldstelle |
zzgl. | zuzüglich |
1) Aufgabenkatalog - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. (Anlage zur Thüringer Richtlinie zur Durchführung des POG)
2) BGH St 24, 382, Bay DAR 85, 326, BGH St 47, 158 etc.; vgl. Kommentar Henschel zu § 142 StGB, Rdnr. 24, 38. Auflage
3) vgl. auch PDV 100, Ziffer 1.6.1.14 und Anlage 1
4) Erlass vom 29.07.2005, Az.: 41-3618.20
5) § 9 Thüringer Straßengesetz
6) Erlass des BMI vom 28.02.1994: "Beseitigung von Ölspuren auf Verkehrsflächen"
7) vgl. Anlage 3 der Richtlinie
8) GemVwV des TJM (Az.: 4103-3/91) und des TIM (41-2788.00-005) vom 01.10.2000
9) vgl. §§ 7 Abs. 3, 28 - 31 FeV
*) Die Eintragung in den EU-Führerschein ist aufgrund des Formates schwierig und deshalb noch nicht geregelt. Zurzeit gibt es noch unterschiedliche Handhabungen der Gerichte. Der Sperrvermerk ist in jedem Fall im Verkehrszentralregister eingetragen (Auskunft TMBV) und dort abfragbar.
10) Beachte dazu: "PHIDIAS" oder Monobildverfahren: Ein computergestütztes Programm zur Erstellung maßstabsgerechter Tat- und Ereignisortzeichnungen
11) Beachte die GemVwV des TIM (46.1-2965.03-1/1994) und TJM (4231-1/91) vom 01.08.2005 "Anordnungen von Sachverständigenleistungen im Straf- und Bußgeldverfahren und Behandlung der Auslagen"
12) vgl. GVG § 152
13) vgl. Fußnote 10: "PHIDIAS" und Monobildverfahren
14) Erlass des TIM vom 10.07.1996, Az.: 44-3608.92-001 - Havariekommissariate in Thüringen
15) VwV des TIM vom 19.02.2001, Az.: 44-3609.00-003; veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 11/2001
16) vgl. Ziffer 33 der RiStBV
17) vgl. Fußnote 1: Aufgabenkatalog Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Dienststellen der uniformierten Polizei, der Kriminalpolizei und dem Landeskriminalamt bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (Anlage zur Thüringer Richtlinie zur Durchführung des POG)
18) § 11 Abs. 1 Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
19) Da für die Thür. Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) vom 01.08.2003, Az.: LZ-2807-003
20) vgl. RiStBV Nr. 191 Abs. III
21) vgl. Göhler. OWiG. Rdnr. 42, 45 a zu vor § 59
22) vgl. RiStBV Nr. 191 bis 192 b
23) vgl. Anlage 6 "Belehrung von Geschädigten über die Antragsfrist bei Schadensersatzansprüchen wegen Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge der ausländischen Streitkräfte (Entsendestaaten) beteiligt sind"
24) vgl. BGBl. 1998 II S. 1340
25) vgl. Fußnote 20
26) veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 5/2004 S. 296
27) vgl. § 2 Abs. 3 Bundesjagdgesetz, §§ 24, 56 ThJG
28) vgl. dazu auch: "Zusammenarbeit der Länderpolizeien mit der Bundespolizei, Erlassentwurf einer Vereinbarung über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit (Az. 42-2882.20-2/2004) vom 28.07.2005
29) vgl. Erlass 41-3608.20-002 vom 15.04.2003
30) Erlass vom 28.11.1991, ThürStAnz Nr. 9/1992 S. 313 - 319
31) vgl. RiStBV Nr. 146 und Erlass des TIM vom 19.10.2000, Az.: 43-2781-002
32) Rundverfügung "Einstellung von Ermittlungsverfahren in Verkehrssachen aus Gründen der Opportunität" vom 16.11.1993, Az.: 411-20; Ergänzung vom 26.08.1998, Az.: 4-6/98
33) "Einsatz von Unfallfluchtermittlern" vom 16.04.1992 (Az.: 4.404-638/92/Schr.) und die RiLi für den Einsatz von Unfallfluchtermittlern (UFE) vom 24.06.1992 (Az.: E 4-380/92)
34) vgl. Meyer/Goßner, StPO § 111a StPO, Rdnr. 16 a
35) vgl. Meyer/Goßner, StPO § 111a StPO, Rdnr. 18
36) GemVwV des TIM (Az.: 44-2961.03-010) und des TJM (Az.: 4090-3-2/91) vom 25.11.2003 "Maßnahmen zur Sicherstellung von Bußgeldverfahren, der Strafverfolgung und Strafvollstreckung"; veröffentlicht im Thür. Justizministerialblatt 1/2004, S.4
37) vgl. RdS Teil a Pkt. 1.2
38) siehe Da für die Thür. Polizei über das Melden "Wichtiger Ereignisse" (WE) vom 01.08.2003
39) vgl. Anlage 2 zur Rili über die "Gewährleistung der Informationstätigkeit in der Th. Polizei", oder PDV 389, Anlage 11
40) "VwV zur Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten durch die Gemeinden und die Polizei" vom 01.12.2006, Az.: 41-3603.10-2/2005)
41) vgl. RiStBV Nrn. 182 - 183
42) Erlass vom 22.03.2005, Az.: 41-1019-9/2000
43) vgl. Richtlinie über die Zusammenarbeit der Thüringer Polizei mit den Medien, ThürStAnz Nr. 37/2000 S. 1827
44) GemVwV des TIM und des TMBV "Örtliche Unfalluntersuchung" vom 01.05.2006, Az.: 41-3671.34-00.113 Statistische Meldepflichten
45) Straßenverkehrsunfallstatistikgesetze, einschließlich der ergangenen allgemeinen und methodischen Erläuterungen
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(Stand: 29.08.2018)
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