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Regelwerk, EU, Gefahrgut/Transport

ThürLuftZustVO - Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens
-Thüringen-

Vom 29. November 2012
(GVBl. Nr. 13 vom 21.12.2012 S. 476; 17.06.2022 S. 311 22)



Überschrift geändert 22

Aufgrund des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der Fassung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032), des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) in Verbindung mit § 17 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) jeweils in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Das für Luftverkehrsangelegenheiten zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für

  1. die Ausführung der den Ländern übertragenen Aufgaben
    1. nach § 31 Abs. 2 LuftVG, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 2 zuständig ist,
    2. nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes ( LuftSiG) vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) in derjeweils geltenden Fassung, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 3 zuständig ist,
    3. nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, soweit nicht das Landesverwaltungsamt nach § 2 Nr. 4 bis 6 zuständig ist, und
  2. die Aufsicht über das Landesverwaltungsamt im Umfang der nach § 2 Nr. 1 bis 7 übertragenen Aufgaben.

§ 2 22

Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde

  1. nach § 10 Abs. 1, § 18a Abs. 1a Satz 3, § 18b Abs. 1 und 2, § 28a sowie § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 Satz 2 LuftVG,
  2. für die Ausführung der Aufgaben nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 16d und 18 LuftVG, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,
  3. für die Ausführung der den Ländern nach § 16 Abs. 2 LuftSiG übertragenen Aufgaben als Luftsicherheitsbehörde, soweit nicht Bundesbehörden diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen,
  4. nach § 5 Abs. 1 Satz 3, § 10 Satz 1 und § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm sowie für die Festsetzung der Entschädigung bei Bauverboten nach § 8 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und für die Festsetzung der Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs nach § 9 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
  5. für die Ausführung der Aufgaben zur Ermittlung der Lärmbelastung nach § 3 Abs. 1 und der Lärmschutzbereiche nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
  6. zur Überprüfung der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm,
  7. für die Ausführung von Rechtsverordnungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften anzuwenden sind, für deren Ausführung es nach den Nummern 1 bis 6 zuständig ist, und
  8. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 LuftVG sowie nach den § 18 LuftSiG, soweit es nach den Nummern 1 bis 3 und 7 zuständig ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Luftverkehrswesens vom 28. September 1995 (GVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2008 (GVBl. S. 292), außer Kraft.

ENDE

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