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BOa - Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
- Thüringen -
Vom 13. Mai 1982
(GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1080 1982)
Gl.-Nr.: D 933-0-1
Siehe auch: Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (DDR)
Siehe Fn: *
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Anordnung sowie die dazugehörigen Anweisungen gelten für Anschlussbahnen und die in den Absätzen 3 und 4 genannten Bahnen. Für Anschlussbahnen der bewaffneten Organe erlässt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen. Diese Bestimmungen werden der Staatlichen Bahnaufsicht durch den Minister für Verkehrswesen und den Verantwortlichen der Anschlussbahnen der bewaffneten Organe durch ihre übergeordneten Leiter bekanntgegeben.
(2) Bahnen von Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen (nachstehend Betriebe genannt), auf die Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nur mit Straßenrollfahrzeugen überführt werden können, sind keine Anschlussbahnen. Für den Bau und die Instandhaltung der Bahnanlagen dieser Bahnen sind jedoch die Bestimmungen dieser Anordnung anzuwenden.
(3) Bahnen der Dienststellen der Deutschen Reichsbahn, für die diese Anordnung anzuwenden ist, werden vom Minister für Verkehrswesen besonders festgelegt.
(4) In Sonderfällen entscheidet die Staatliche Bahnaufsicht über den Charakter der Bahn.
(5) Die in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Anschlussbahnen mit Spurweiten von 1435 mm, 1000 mm und 750 mm. Für andere als die hier aufgeführten Spurweiten legt die Staatliche Bahnaufsicht die anzuwendenden Bestimmungen fest.
(6) Die auf der linken Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur für Normalspurbahnen (1435 mm Spurweite). Die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten nur für Schmalspurbahnen (1000 mm und 750 mm Spurweite).
§ 2 Grundforderungen
(1) Die Anschlussbahnen sind als Bahnen des nichtöffentlichen Verkehrs Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Transportsystems der Deutschen Demokratischen Republik und dienen der optimalen Erfüllung der staatlichen Planaufgaben. Sie sind Teile der Betriebe, die Rechtsträger oder Eigentümer der Anschlussbahnen (nachstehend Anschließer genannt) sind. Die Anschlussbahnen führen den Eisenbahnverkehr in Betrieben, von und zu der Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls von Betrieb zu Betrieb durch. Sie stehen mit dem Gleisnetz der Deutschen Reichsbahn so in Verbindung, dass der unmittelbare Übergang von Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs möglich ist.
(2) Der Bau, der Betriebsdienst und die Instandhaltung der Anschlussbahnen müssen dieser Anordnung sowie den von der Staatlichen Bahnaufsicht getroffenen Festlegungen entsprechen. Soweit diese Anordnung keine ausdrücklichen Vorschriften enthält, sind die geltenden Rechtsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die Vorschriften der Hersteller der technischen Anlagen und Fahrzeuge anzuwenden.
(3) Anschlussbahnen sind so zu gestalten und zu entwickeln, dass die Transporte jederzeit in hoher Qualität und mit geringstem Energie- und Kostenaufwand kontinuierlich und sicher entsprechend den Grundsätzen einer volkswirtschaftlich zweckmäßigen Aufgabenteilung zwischen den Transportträgern durchgeführt werden können. Sie müssen den Erfordernissen der technischen und technologischen Entwicklung komplexer Transporte entsprechen und die Anwendung abgestimmter hochproduktiver Transporttechnologien im öffentlichen und innerbetrieblichen Transport ermöglichen. Den Nachweis hierüber hat bei neu zu bauenden Anschlussbahnen der Investitionsauftraggeber, sonst der Anschließer zu erbringen.
(4) Für die Übergabe und Übernahme der Wagen muss eine Wagenübergabestelle vorhanden sein, die eine optimale Transporttechnologie gewährleistet.
(5) Die Betriebsführung auf und hinter der Wagenübergabestelle obliegt grundsätzlich dem Anschließer.
(6) Die Be- und Entladeanlagen sowie -geräte müssen den Anforderungen eines rationellen Güterumschlages entsprechen und so gestaltet und eingesetzt sein, dass Beschädigungen von Güterwagen und Containern vermieden werden.
(7) Die Anschlussbahnen müssen so gestaltet, betrieben und erhalten werden, dass der Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie der Brandschutz und der Umweltschutz nach den Rechtsvorschriften gewährleistet werden.
(8) Zur Sicherung der Komplexität des einheitlichen sozialistischen Transportsystems und der rationellen Nutzung der Grundmittel mehrerer Anschließer oder anderer am Transportprozess beteiligter Betriebe und Einrichtungen ist zu vereinbaren, dass Bahnanlagen, Be- und Entladeanlagen sowie -geräte, Fahrzeuge und sonstige Rangiermittel von den Transportbeteiligten gemeinsam genutzt werden.
(9) Die Anschlussbahnen beginnen im allgemeinen mit der Anschlussweiche. Beginnt die Anschlussbahn nicht mit der Anschlussweiche, legt die Staatliche Bahnaufsicht die Grenze der Anschlussbahn zur Deutschen Reichsbahn und gegebenenfalls zu Nebenanschließern fest. Die Rechts- und Eigentumsverhältnisse und die vertraglichen Beziehungen zur Deutschen Reichsbahn und zwischen Haupt- und Nebenanschließern werden dadurch nicht berührt.
(10) Soweit Abgrenzungen der Anschlussbahn gegenüber Bahnanlagen in Produktionsbereichen notwendig sind, werden diese durch die Staatliche Bahnaufsicht festgelegt.
(11) Die Grenze einer Anschlussbahn und einer Werkbahn ist von der Staatlichen Bahnaufsicht mit den zuständigen Aufsichtsorganen festzulegen.
(Stand: 28.03.2023)
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