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EBOa - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen im Saarland
- Saarland -
Vom 25. September 1985
(Amtsbl. S.1073; 24.02.1994 S. 607; 08.10.2003 S. 2910)
Gl.-Nr.: 933-2
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens auf den Minister für Wirtschaft vom 20. Mai 1964 (Amtsbl. S. 377, 476) verordnet der Minister für Wirtschaft:
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit diesen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln möglich ist (Anschlussbahnen). Anschlussgleise sind Anschlussbahnen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die Verordnung gilt auch für Grubenanschlussbahnen, soweit sie nicht ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlussbahnen ersetzt ist oder wird.
§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlussbahn (Anschlussinhaber).
(2) Der Anschlussinhaber kann einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellen. Für Anschlussbahnen, auf denen der Anschlussinhaber den Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen ( § 14 Abs. 2) selbst führt, muss ein Eisenbahnbetriebsleiter bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
(3) Der Eisenbahnbetriebsleiter hat
Der Eisenbahnbetriebsleiter darf einer Weisung des Anschlussinhabers nicht nachkommen, wenn ihre Ausführung die Betriebssicherheit gefährden würde.
(4) Der Anschlussinhaber hat für den Eisenbahnbetriebsleiter unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Anschlussbahn eine Geschäftsanweisung (Muster siehe Anlage 1) aufzustellen. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen. Sie kann ferner im Einzelfall zusätzliche Anordnungen aus Gründen der Betriebssicherheit treffen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Sachverständigen müssen von der Aufsichtsbehörde anerkannt sein. Die Vorschriften der §§ 21 Abs. 12 und 22 Abs. 4 bleiben unberührt.
II. Bahnanlagen
§ 4 Begriffserklärung, Genehmigungsverfahren
(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlussbahn erforderlichen Anlagen ( §§ 5 bis 13); Fahrzeuge gehören nicht dazu.
(2) Die der Erlaubnis zugrunde liegende Grenze der Anschlussbahn muss örtlich gekennzeichnet sein.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen sind Änderungen und Erweiterungen der Bahnanlagen vor Baubeginn mit den Entwurfsunterlagen der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzuzeigen. Mit der Änderung bzw. Erweiterung darf erst begonnen werden, wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt oder innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige keinen Bescheid erteilt hat. Tragen die Entwurfsunterlagen den Prüfvermerk eines Sachverständigen, so genügt eine Mitteilung vor Baubeginn an die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die entsprechenden Entwurfsunterlagen anfordern.
(4) Geänderte oder erweiterte Anlagen sind abzunehmen. Die Abnahme muss durch die Aufsichtsbehörde oder einen Sachverständigen vorgenommen werden. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Abnahme vorbehalten.
§ 5 Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt
bei Regelspur 1.435 mm,bei Schmalspur 1.000 mm und 750 mm.
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
1.470 mm bei Regelspur,
1.025 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und775 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als
1.430 mm bei Regelspur,995 mm bei Schmalspur von 1.000 mm Grundmaß und
745 mm bei Schmalspur von 750 mm Grundmaß.
(5) Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
Bogenhalbmesser m |
Spurweite (Mindestmaß) mm |
unter 175 bis 150 | 1.435 |
unter 150 bis 125 | 1.440 |
unter 125 bis 100 | 1.445 |
Bei Schmalspur muss in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.
§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
(1) Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
bei Regelspur 140 mbei Schmalspur 50 m.
(Stand: 22.03.2023)
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