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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

Gesetz Nr. 843 über Eisenbahnen und Seilbahnen
- Saarland -

Vom 26. April 1967
(Amtsblatt 1967, 402, 11.03.1970 S. 267; 08.04.1970 S. 377; 26.01.1994 S. 509; 24.06.1998 S. 518; 08.10.2003 S. 2910; 15.02.2006 S. 474, 530; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 932-1



Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen), die Seilbahnen des öffentlichen Verkehrs und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind Schienenbahnen mit Ausnahme der Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und der ihnen nach der Bau- und Betriebsweise ähnlichen Bahnen und der sonstigen Bahnen besonderer Bauart.

Zweiter Abschnitt
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

§ 2 Bauliche Anlagen und Lichtreklamen in der Nähe von Bahnanlagen

(1) In der Nähe von Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs dürfen bauliche Anlagen jeder Art nur mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit errichtet oder wesentlich verändert werden, wenn die Anlagen

  1. in einem Abstand von weniger als 60 m von der Mitte des nächsten Gleises entfernt liegen,
  2. bei größerem Abstand an gekrümmten Strecken eine 500 m lange Sicht auf Signale oder Wegeschranken beeinträchtigen.

(2) Eine vorherige Zustimmung ist auch erforderlich, wenn in der Nähe der Strecken der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs Lichtreklamen angebracht oder wesentlich verändert werden, wenn die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt wird oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen besteht.

(3) Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Zustimmung nach den Absätzen 1 und 2 darf nur versagt oder unter Auflagen erteilt werden, wenn und soweit es aus Gründen der Betriebssicherheit oder zur Verhütung von Bränden erforderlich ist.

(5) Bestehende Lichtreklamen, durch die die Erkennbarkeit von Signalanlagen oder Wegeschranken beeinträchtigt oder die Gefahr einer Verwechslung mit Signalanlagen herbeigeführt wird, hat der Eigentümer/die Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte auf Verlangen des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu beseitigen oder zu ändern.

(6) Bei geplanten Eisenbahnanlagen oder geplanten Änderungen gelten die Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 5 von der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens an.

(7) Zur Berücksichtigung besonders schwieriger örtlicher Verhältnisse in dicht besiedelten Gebieten können Ausnahmen von den Beschränkungen der Absätze 1 bis 5 zugelassen werden.

(8) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1 bis 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer/die Eigentümerin insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Im Fall des Absatzes 6 entsteht der Anspruch erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist. Zur Entschädigung ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet.

§ 3 Schutzmaßnahmen 21

(1) Zum Schutz der Eisenbahnen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur (z.B. Schneeverwehungen, Steinschlag) haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen von Grundstücken in der Nähe von Eisenbahnen vorübergehend die jeweils erforderlichen Schutzeinrichtungen zu dulden.

(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und mit dem Grundstück nicht fest verbundene andere Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit durch Sichtbehinderung oder in anderer Weise beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen ihre Beseitigung zu dulden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hat den betroffenen Eigentümern/Eigentümerinnen und Besitzern/Besitzerinnen die beabsichtigte Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zwei Wochen zuvor schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Die Durchführung obliegt dem Eisenbahnunternehmen. Sind solche Maßnahmen in Sichtdreiecken an Kreuzungen mit Straßen erforderlich, für die das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 236 der Verordnung vom 29. September 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung gilt, werden die Maßnahmen von der zuständigen Straßenbaubehörde angezeigt und durchgeführt. Die Eigentümer/Eigentümerinnen und Besitzer/Besitzerinnen der Grundstücke können die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit den zuständigen Behörden auch selbst durchführen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat den Eigentümern/Eigentümerinnen oder Besitzern/Besitzerinnen die durch Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit hierzu nicht ein anderer verpflichtet ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 trifft die Ersatzpflicht denjenigen/diejenige, der/die die Sichtdreiecke zu unterhalten hat.

§ 4 Bau- und Unterhaltungspflicht

Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, die Eisenbahn nebst Zubehör nach dem festgestellten Plan zu bauen, sie ordnungsgemäß zu unterhalten und zu erneuern.

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