Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. Januar 2016
(GVOBl. Nr. 1 vom 28.01.2016 S. 26)
Gl.-Nr.: 2012-13-8
Aufgrund des § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 12. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 404), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
§ 1 Binnengewässer
Die Wasserschutzpolizeireviere und ihre nachgeordneten Dienststellen nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben außer in den Küstengewässern, Häfen und auf den Wasserstraßen auf folgenden Binnengewässern in den Bezirken der Polizeidirektionen gemäß § 4 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes wahr:
§ 2 Helgoland
Das Wasserschutzpolizeirevier Brunsbüttel nimmt die ihm übertragenen Aufgaben auf dem gesamten Gebiet der Gemeinde Helgoland wahr.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasserschutzpolizeidienststellen Schleswig-Holstein vom 30. März 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 217) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 12.07.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion