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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Mai 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 247)



Aufgrund des

  1. § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 549, 551), verordnet die Landesregierung die nachfolgenden Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb, cc und dd und Artikel 2,
  2. § 12 Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 635), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die nachfolgenden Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstaben b, c und d, Nummern 3 bis 6 und Artikel 2:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung

Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 635), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.

b) In Nummer 19 werden die Angabe " § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV" durch die Angabe " § 74 Absatz 1 FeV" und die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

c) In Nummer 20 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 1, 3 und 4" durch die Angabe " §§ 2, 4 und 5" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der satzabschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:

"7. zuständige Behörde nach § 1e Absatz 1 Nummer 3 StVG und § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) ausgenommen auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,

8. anzuhörende zuständige Behörde nach § 1i Absatz 2 Satz 3 StVG."

dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Erstreckt sich der festgelegte Betriebsbereich im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung über den Bezirk einer nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörde hinweg, so entscheiden die nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Absatz 3 Nummer 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV" durch die Angabe " § 74 Absatz 1 FeV" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 4" wird durch die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 3 oder § 4" wird durch die Angabe " § 4 oder § 5" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 wird im einleitenden Halbsatz die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.

4. In § 5a Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 2, 3 Absatz 1, §§ 6 und 7 Nummer 1" durch die Angabe " §§ 3, 4 Absatz 1, §§ 7 und 8 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "den §§ 3 Absatz 2, §§ 4, 4a, 5 und 7 Nummer 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2, §§ 5, 5a, 6 und § 8 Nummer 2" ersetzt.

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 3 Absatz 2 und Absatz 3 und § 4a Absatz 1 und Absatz 2)" durch die Angabe "(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5a Absatz 1 und 2)" ersetzt.

b) In Gliederungsnummer 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.

c) In Gliederungsnummer 2 wird die Angabe " § 4a Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 5a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

d) In Gliederungsnummer 3 wird die Angabe " § 4a Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 5a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 231027

ENDE

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