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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Mai 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 25.05.2023 S. 247)
Aufgrund des
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 635), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe " § 7" durch die Angabe " § 8" ersetzt.
b) In Nummer 19 werden die Angabe " § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV" durch die Angabe " § 74 Absatz 1 FeV" und die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
c) In Nummer 20 wird die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 3" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 1, 3 und 4" durch die Angabe " §§ 2, 4 und 5" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird der satzabschließende Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 7 und 8 angefügt:
"7. zuständige Behörde nach § 1e Absatz 1 Nummer 3 StVG und § 1 Absatz 3 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) ausgenommen auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
8. anzuhörende zuständige Behörde nach § 1i Absatz 2 Satz 3 StVG."
dd) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Erstreckt sich der festgelegte Betriebsbereich im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs- und- Betriebs-Verordnung über den Bezirk einer nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörde hinweg, so entscheiden die nach Satz 1 Nummer 7 zuständigen Behörden im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit jeweils nach gegenseitiger Anhörung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 1 Absatz 3 Nummer 5" durch die Angabe " § 2 Absatz 3 Nummer 5" ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 74 Absatz 1 Nummer 1 FeV" durch die Angabe " § 74 Absatz 1 FeV" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 4" wird durch die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
bb) Die Angabe " § 3 oder § 4" wird durch die Angabe " § 4 oder § 5" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe " § 44a Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
3. In § 5 Absatz 1 wird im einleitenden Halbsatz die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.
4. In § 5a Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Angabe " § 3 Absatz 1 Nummer 3" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 2, 3 Absatz 1, §§ 6 und 7 Nummer 1" durch die Angabe " §§ 3, 4 Absatz 1, §§ 7 und 8 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "den §§ 3 Absatz 2, §§ 4, 4a, 5 und 7 Nummer 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2, §§ 5, 5a, 6 und § 8 Nummer 2" ersetzt.
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 3 Absatz 2 und Absatz 3 und § 4a Absatz 1 und Absatz 2)" durch die Angabe "(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5a Absatz 1 und 2)" ersetzt.
b) In Gliederungsnummer 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.
c) In Gliederungsnummer 2 wird die Angabe " § 4a Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 5a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
d) In Gliederungsnummer 3 wird die Angabe " § 4a Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 5a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 231027
ENDE |
(Stand: 22.09.2023)
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