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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Zuständigkeiten
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 635)
Aufgrund
verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechtszuständigkeitsverordnung
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 968), wird wie folgt geändert:
1. Folgender § 1 wird eingefügt:
" § 1
Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für die Ausführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), soweit dort nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse der Landesregierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes werden auf das für Verkehr zuständige Ministerium übertragen."
2.Die bisherigen §§ 1 bis 12 werden zu §§ 2 bis 13.
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, sofern diese in Verbindung mit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 StVZO beantragt wird, | "5. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 StVZO, sofern
beantragt wird," |
b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091)" ersetzt.
c) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
Die Angabe " § 67 Absatz 5 Satz 2 FeV" wird durch die Angabe " § 67 Absatz 4 Satz 2 bis 4 FeV" ersetzt.
d) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
17. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Absatz 1 FeV, | "17. die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahrteignung nach § 70 Absatz 1 Satz 1 FeV und die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 70 Absatz 5 und 6 FeV," |
e) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe "Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, ber. 3784)" wird die Angabe ",zuletzt geändert durch Artikel 122 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)," eingefügt.
(Stand: 14.07.2022)
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