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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 993)



Aufgrund des § 11 der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 324), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung

Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 324), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Der" wird ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, ist der".

bb) Nach dem Wort "Verkehr" wird das Wort "Schleswig-Holstein" eingefügt.

cc) Vor dem Wort "Straßenverkehrsbehörde" wird das Wort "ist" gestrichen.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," angefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "soweit nicht in § 44a Absatz 2 und 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," angefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " §§ 1, 3 und 4" die Angabe "dieser Verordnung oder in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO" eingefügt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Landrätinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen" und nach dem Wort "Kreisordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Landrätinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen" und nach dem Wort "Kreisordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Halbsatz des Absatzes 1 wird das Wort "Die" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die" und nach dem Wort "Ordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bürgermeisterinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 45 Absatz 11 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürgermeisterinnen" eingefügt und nach dem Wort "Ordnungsbehörden" das Wort "werden" gestrichen.

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Im einleitenden Halbsatz werden nach der Angabe " § 3 Absatz 2" die Wörter "und soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 202547

ENDE

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