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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Dezember 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 21 vom 17.12.2020 S. 993)
Aufgrund des § 11 der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 324), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 324), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Der" wird ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, ist der".
bb) Nach dem Wort "Verkehr" wird das Wort "Schleswig-Holstein" eingefügt.
cc) Vor dem Wort "Straßenverkehrsbehörde" wird das Wort "ist" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," angefügt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "soweit nicht in § 44a Absatz 2 und 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," angefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe " §§ 1, 3 und 4" die Angabe "dieser Verordnung oder in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Landrätinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen" und nach dem Wort "Kreisordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Landrätinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die Landrätinnen" und nach dem Wort "Kreisordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Halbsatz des Absatzes 1 wird das Wort "Die" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, sind die" und nach dem Wort "Ordnungsbehörden" das Wort "sind" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die Bürgermeisterinnen" ersetzt durch die Wörter "Soweit nicht in § 44a Absatz 3, § 45 Absatz 11 oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürgermeisterinnen" eingefügt und nach dem Wort "Ordnungsbehörden" das Wort "werden" gestrichen.
4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Halbsatz werden nach der Angabe " § 3 Absatz 2" die Wörter "und soweit nicht in den §§ 44a, 45 Absatz 11, § 46 Absatz 2a oder § 51a StVO etwas anderes bestimmt ist," eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 202547
ENDE |
(Stand: 07.01.2021)
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