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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Februar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 156)



Aufgrund

verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1

Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. . 853), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

" § 3

(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden sind Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:

1. § 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO,

2. § 45 StVO, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8 bis 12 StVO.

(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden werden auf Antrag zu Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO bestimmt, sofern diese nachweisen, dass sie die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erfüllen.

(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit und der Zeitpunkt der Übertragung sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen und durch die Straßenverkehrsbehörde nach Satz 1 örtlich bekannt zu machen."

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor den Worten "Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" wird das Wort "Die" durch die Worte "Unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 sind die" ersetzt.

b) Nach den Worten "örtliche Ordnungsbehörden" ist das Wort "sind" zu streichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 2, 3, 6 und 7 Nr. 1." durch die Angabe " §§ 2, 3 Absatz 1, §§ 6 und 7 Nummer 1" ersetzt.

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Die Landrätinnen und Landräte sind untere Fachaufsichtsbehörden über die in den §§ 3 Absatz 2, §§ 4, 5 und 7 Nummer 2 genannten Behörden, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 170552

ENDE

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