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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Februar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 4 vom 30.03.2017 S. 156)
Aufgrund
verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Die Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. . 853), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
" § 3
(1) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden sind Straßenverkehrsbehörden nach folgenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
1. § 44 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 und § 30 Absatz 2 StVO,
2. § 45 StVO, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8 bis 12 StVO.
(2) Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern als örtliche Ordnungsbehörden werden auf Antrag zu Straßenverkehrsbehörden nach § 45 StVO bestimmt, sofern diese nachweisen, dass sie die personellen und finanziellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben erfüllen.
(3) Über den Antrag nach Absatz 2 entscheidet die zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 a örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Die Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeit und der Zeitpunkt der Übertragung sind dem für Verkehr zuständigen Ministerium anzuzeigen und durch die Straßenverkehrsbehörde nach Satz 1 örtlich bekannt zu machen."
2. § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor den Worten "Bürgermeisterinnen und Bürgermeister" wird das Wort "Die" durch die Worte "Unbeschadet der Regelungen des § 3 Absatz 2 sind die" ersetzt.
b) Nach den Worten "örtliche Ordnungsbehörden" ist das Wort "sind" zu streichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe " §§ 2, 3, 6 und 7 Nr. 1." durch die Angabe " §§ 2, 3 Absatz 1, §§ 6 und 7 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Die Landrätinnen und Landräte sind untere Fachaufsichtsbehörden über die in den §§ 3 Absatz 2, §§ 4, 5 und 7 Nummer 2 genannten Behörden, soweit ihnen im Rahmen dieser Verordnung die Ausführung der dort genannten Aufgaben übertragen wird."
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID 170552
ENDE |
(Stand: 29.03.2021)
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