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Regelwerk

LBinSchUVO - Landesbinnenschiffsuntersuchungsverordnung
Landesverordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt

- Schleswig-Holstein -

Vom 24. September 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 29.10.2009 S. 656; 15.10.2018 S. 687 18)
Gl.-Nr. 753-2-103


Siehe Fn.: 1,

Aufgrund des § 137 Abs. 1 Nr. 3 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), und des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 642), verordnet das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr:

§ 1 Geltungsbereich 18

(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr.

(2) Sie gilt nur auf Wasserstrassen der Zone 4 im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO - vom vom 21. September 2018, BGBl. I S. 1398).

(3) Sie gilt für folgende Fahrzeuge:

  1. Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,
  2. Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.

Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle folgenden Fahrzeuge:

  1. Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Fahrzeuge nach Satz 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
  2. Fahrgastschiffe, die zusätzlich zur Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste befördern;
  3. schwimmende Geräte.

Schwimmendes Gerät im Sinne dieser Verordnung ist eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen zum Arbeitseinsatz auf Wasserstraßen oder in Häfen, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke oder Krane.

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Fahrzeuge:

  1. Fähren, d.h. Fahrzeuge, die dem Übersetzverkehr zwischen zwei Ufern dienen und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt werden;
  2. Militärfahrzeuge;
  3. Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
    1. auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden;
    2. vorübergehend auf Binnengewässern verkehren und die nachstehend genannten Zeugnisse mitführen:
      aa) ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) 2 oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1966 über den Freibord 3 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP-Zeugnis) zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe ( MARPOL) in der Fassung des Protokolls von 1978 4 oder
      bb) bei Fahrgastschiffen, die nicht unter alle unter Doppelbuchstabe aa genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe oder
      cc) bei Sportfahrzeugen, die nicht unter alle unter Doppelbuchstabe aa genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaates.

Ausgenommen sind ferner

  1. Fahrzeuge, die auf schiffbaren Wasserstraßen verkehren, die nicht über Binnenwasserstraßen mit den Wasserstraßen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbunden sind.
  2. Fahrzeuge mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 350 t oder nicht zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von unter 100 m3, die vor dem 1. Januar 1950 auf Kiel gelegt worden sind und ausschließlich auf einzelstaatlichen Wasserstrassen verkehren.

§ 2 Generalklausel

Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Landeswasserstraßen sowie das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

§ 3 Zulassung zum Verkehr

(1) Die technische Zulassung wird auf Antrag durch die zuständige Behörde nach § 4 erteilt.

(2) Dem Antrag ist ein Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über eine Besichtigung beizufügen, in deren Ergebnis festgestellt worden ist, dass das Fahrzeug den Anforderungen des § 2 in Verbindung mit der Binnenschiffsuntersuchungsordnung entspricht. Zur Besichtigung gehört eine Besichtigung auf Helling und, soweit dies zur Begutachtung erforderlich ist, eine Probefahrt. Dem Protokoll einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft steht das Gutachten einer oder eines von der Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/ Schiffseichamt anerkannten Sachverständigen gleich.

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