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Änderungstext
Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der Sächsischen Schifffahrtsverordnung
- Sachsen -
Vom 7. August 2014
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 30.08.2014 S. 461)
Aufgrund von § 17 Abs. 3 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und dem Staatsministerium des Innern verordnet:
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung des Schiffsverkehrs auf Gewässern im Freistaat Sachsen (Sächsische Schifffahrtsverordnung - SächsSchiffVO) vom 12. März 2004 (SächsGVBl. S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 557), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie folgt gefasst:
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" § 14 Vermietung von Sportbooten, Charterbescheinigung". |
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden Anwendung in ihrer jeweils geltenden Fassung:
(3) Über Absatz 1 hinaus finden die Vorschriften über die Vermietung von Sportbooten (§ 14) auch auf allen übrigen Gewässern erster Ordnung nach Anlage 3 SächsWG, auf allen Gewässern zweiter Ordnung sowie auf künstlichen Gewässern, Gewässerteilen und künstlich angelegten Abzweigungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 SächsWG Anwendung. (4) Über Absatz 1 hinaus findet die Binnenschiffsuntersuchungsordnung auf allen Gewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind, sowie für die dazugehörenden Häfen, Nebenanlagen und Umschlagstellen Anwendung. |
" § 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Gewässer im Freistaat Sachsen sowie für die dazugehörenden Häfen und Umschlagstellen:
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(Stand: 03.02.2021)
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