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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesseilbahngesetzes*
- Sachsen -
Vom 14. Juni 2004
(GVBl. Nr. 8 vom 25.06.2004 S. 193)
Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2004 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte "und Schleppaufzüge" gestrichen.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe " § 2 Begriffsbestimmungen" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen
§ 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen
§ 2c Innovative Bauteile
§ 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme
§ 2e Benannte Stellen".
b) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Allgemeine Anforderungen | " § 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten". |
c) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 9 Schutzmaßnahmen | " § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur". |
d) Im Zweiten Teil werden nach der Angabe " § 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau" folgende Angaben eingefügt:
" § 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle
§ 13b Dokumentation".
e) Die Angabe zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dritter Teil Schleppaufzüge |
"Dritter Teil (aufgehoben)". |
3. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen zur Personenbeförderung und für Schleppaufzüge. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
|
4. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Begriffsbestimmungen
Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil, |
" § 2 Begriffsbestimmungen
(1) Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um
(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente. (3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet. (4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt. |
(Stand: 03.02.2021)
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