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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesseilbahngesetzes*
- Sachsen -

Vom 14. Juni 2004
(GVBl. Nr. 8 vom 25.06.2004 S. 193)


Der Sächsische Landtag hat am 26. Mai 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesseilbahngesetzes

Das Gesetz über Seilbahnen und Schleppaufzüge im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418, 426), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes werden die Worte "und Schleppaufzüge" gestrichen.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 2 Begriffsbestimmungen" werden folgende Angaben eingefügt:

" § 2a In-Verkehr-Bringen von Sicherheitsbauteilen

§ 2b In-Verkehr-Bringen von Teilsystemen

§ 2c Innovative Bauteile

§ 2d Schutzmaßnahmen für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme

§ 2e Benannte Stellen".

b) Die Angabe zu § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Allgemeine Anforderungen " § 3 Allgemeine Anforderungen und Pflichten".

c) Die Angabe zu § 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 9 Schutzmaßnahmen  " § 9 Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Infrastruktur".

d) Im Zweiten Teil werden nach der Angabe " § 13 Untersuchungspflicht, Auskunft und Nachschau" folgende Angaben eingefügt:

" § 13a Instandhaltung, Wartung, Betriebskontrolle

§ 13b Dokumentation".

e) Die Angabe zum Dritten Teil erhält folgende Fassung:

alt neu
Dritter Teil
Schleppaufzüge
 "Dritter Teil
(aufgehoben)".

3. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen zur Personenbeförderung und für Schleppaufzüge.

 " § 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, die dem Personenverkehr dienen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Aufzüge im Sinne der Zwoelften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GSGV) vom 17. Juni 1998 (BGBl. I S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 18), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. seilbetriebene Straßenbahnen herkömmlicher Bauart,
  3. zu Land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzte Anlagen,
  4. feststehende und ortsveränderliche Jahrmarktgeräte sowie Anlagen in Vergnügungsparks, die zur Freizeitgestaltung und nicht als Personenverkehrsmittel dienen,
  5. bergbauliche Anlagen sowie zu industriellen Zwecken aufgestellte und genutzte Anlagen,
  6. seilbetriebene Fähren,
  7. Zahnradbahnen,
  8. durch Ketten gezogene Anlagen."

4. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Begriffsbestimmungen

Seilbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Bahnen, die mit Hilfe von Seilen Verbindungen auf Berge herstellen (Standseilbahnen oder Seilschwebebahnen),
  2. Sesselbahnen und Sessellifte aller Bauarten.
  3. andere Bahnen, die mit Hilfe von Seilen horizontale Verbindungen herstellen,

(2) Schleppaufzüge sind Seilförderanlagen zur Beförderung von Personen auf Skiern, Schlitten oder anderen Sportgeräten durch Schleppen mit einem Förderseil,

 " § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Seilbahnen für den Personenverkehr im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen aus mehreren Bauteilen, die geplant, gebaut, montiert und in Betrieb genommen werden, um Personen zu befördern. Bei diesen Anlagen handelt es sich um

  1. Standseilbahnen und andere Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und durch ein oder mehrere Seile bewegt werden,
  2. Seilschwebebahnen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen oder bewegt werden; dazu gehören auch Kabinenbahnen und Sesselbahnen,
  3. Schleppaufzüge, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.

(2) Anlage ist das an seinem Bestimmungsort errichtete, aus der Infrastruktur und den in Anhang I der Richtlinie 2000/9/EG aufgezählten Teilsystemen bestehende Gesamtsystem. Die Infrastruktur, die speziell für jede Anlage geplant und jeweils vor Ort errichtet wird, besteht aus der Linienführung, den Systemdaten sowie den für die Errichtung und Funktion der Anlage erforderlichen Stations- und Streckenbauwerken einschließlich der Fundamente.

(3) Sicherheitsbauteil ist ein Grundbestandteil, eine Gruppe von Bestandteilen, eine Unterbaugruppe oder eine vollständige Baugruppe sowie jede Einrichtung, die zur Gewährleistung der Sicherheit Teil der Anlage und in der Sicherheitsanalyse ausgewiesen ist und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder Gesundheit von Personen, seien es Fahrgäste, Betriebspersonal oder Dritte, gefährdet.

(4) Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für die Errichtung der Anlage erteilt.

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