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Regelwerk

VwV Verkehrsunfall
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Aufgaben der Polizei bei der Verkehrsunfallaufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfallanzeigen

Vom 30. März 2008
(ABl. Nr. 20 vom 15.05.2008 S. 690)


I. Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

1. Begriff des Verkehrsunfalls

Ein Verkehrsunfall ist ein plötzliches Ereignis im öffentlichen Straßenverkehr oder im räumlichen Zusammenhang mit diesem, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist und das im ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren des Straßenverkehrs steht.

2. Einteilung der Verkehrsunfälle

Bei Verkehrsunfällen gilt folgende Unterscheidung:

  1. Verkehrsunfälle mit Personenschaden
    aa) Unfall mit Getöteten:
    Als Getötete werden alle Personen in der Unfallstatistik erfasst, die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfallfolgen verstorben sind.
    bb) Unfall mit Verletzten:
    Verletzte sind Personen, die bei einem Unfall Körperschaden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationären Behandlung, die länger als 24 Stunden dauert, in ein Krankenhaus aufgenommen, so werden sie in der Unfallstatistik als Schwerverletzte erfasst.
  2. Verkehrsunfälle mit Sachschaden
    aa) Unfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat besteht.
    bb) Unfälle, bei denen eine bedeutende Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Bußgeldbereich) anzunehmen ist.
    cc) Unfälle, bei denen keine oder eine unbedeutende oder eine geringfügige Ordnungswidrigkeit (Sanktion im Verwarngeldbereich) anzunehmen ist, ein so genannter sonstiger Unfall mit Sachschaden.

3. Geltungsbereich

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden Unfälle gemäß Nummer 1 erfasst. Unfälle außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle rechtlich relevant sein, zum Beispiel als fahrlässige Körperverletzung. In derartigen Fällen sind die Grundsätze dieser Verwaltungsvorschrift sinngemäß anzuwenden.

II. Allgemeine Grundsätze

1. Ziele der Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen

Wesentliche Ziele sind:

  1. die Beseitigung von unfallbedingten Gefahren und Störungen, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird,
  2. die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  3. die statistische Erfassung der Verkehrsunfälle, um Unfallhäufungen punktuell, strecken- oder flächenbezogen zu erkennen und zu beseitigen und
  4. die Gewährleistung der Voraussetzungen zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche.

2. Zuständigkeit

  1. Die Aufnahme und Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist Aufgabe des Polizeivollzugsdienstes.
  2. Die Fachabteilungen der Polizeidirektionen sollten bei folgenden Verkehrsunfällen unverzüglich hinzugezogen und mit der Endbearbeitung beauftragt werden:
    aa) Massenunfälle im Sinne von Ziffer V Nr. 1,
    bb) Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Fahrzeugen, die Gefahrgut befördern,
    cc) Verkehrsunfälle mit mindestens einem Getöteten oder mit mindestens zwei schwerverletzten Personen,
    dd) Verkehrsunfälle mit komplizierter Verkehrsunfallsituation oder schwieriger Rechtslage,
    ee) Verkehrsunfälle mit mindestens einem schwerverletzten Kind.
  3. Die Kriminalpolizei ist hinzuzuziehen, wenn der Verdacht einer Straftat besteht, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt wird, der Verdacht einer Selbsttötung oder eines Selbsttötungsversuches vorliegt, eine kriminaltechnische Spurensicherung notwendig erscheint oder die Identifizierung von unbekannten Toten erforderlich ist.

III. Erste Maßnahmen am Unfallort und Aufnahme von Verkehrsunfällen

1. Erste Maßnahmen am Unfallort

Erste Maßnahmen am Unfallort sind in der Reihenfolge durchzuführen, wie dies die Unfallsituation erfordert. Sie richtet sich nach der Wertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter oder dem Grad der Gefährdung oder der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.

  1. Die Unfallstelle ist sofort zu sichern und gegebenenfalls abzusperren. Die Grundsätze der Verkehrssicherungspflicht und der Eigensicherung sind dabei zu beachten. Unbeteiligte sind von der Unfallstelle fernzuhalten.
  2. Verletzten ist Erste Hilfe zu leisten. Soweit möglich, sind vor einem Transport der Verletzten zum Krankenhaus die Personalien zu erheben.
  3. Erforderliche Fahndungsmaßnahmen sind einzuleiten.
  4. Die Verkehrsregelungs- und Lenkungsmaßnahmen richten sich nach dem Ausmaß und der voraussichtlichen Dauer der Absperrung. Erforderlichenfalls ist ab- oder umzuleiten und der Verkehrswarndienst sowie bei länger dauernden Sperrungen die zuständige Verkehrsbehörde zu unterrichten.
  5. Bei Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen die Gefahrgut befördern, sind gegebenenfalls besondere, lageangepasste Sofort- und Verständigungsmaßnahmen erforderlich. In jedem Fall ist die Verkehrs- oder Umweltschutzbehörde im zuständigen Landratsamt oder der zuständigen kreisfreien Stadt zu verständigen.
  6. Sind bei Verkehrsunfällen Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs beteiligt, sind die jeweiligen Verkehrsunternehmen zu verständigen.

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