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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

SächsStrVRVO - Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts

- Sachsen -

Vom 28. April 2021
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 12.05.2021 S. 514; 21.12.2022/23 S. 35 23)



Auf Grund des § 27 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern:

§ 1 Zuständigkeit für das Anhörverfahren zu Großraum- und Schwerlasttransporten

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anhörung in Verfahren der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden anderer Bundesländer bei Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen

Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 3 Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für die Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises

(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für

  1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes in Verbindung mit § 8 und § 9 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905), in den jeweils geltenden Fassungen,
  2. die Übermittlung der Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, an den Hersteller nach § 15 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  3. die Übermittlung der Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen zur Speicherung im Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 18 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  4. die Übermittlung von im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlossener Maßnahmen zu speichernden Daten nach § 18 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
  5. die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 und § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung.

§ 5 Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei

Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes ist das Polizeiverwaltungsamt an Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte für den Dienstbereich der Polizei zuständig für Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container

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