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SächsStrVRVO - Sächsische Straßenverkehrsrechtsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
- Sachsen -
Vom 28. April 2021
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 12.05.2021 S. 514; 21.12.2022/23 S. 35 23; 17.09.2024 S. 847 24)
Auf Grund des § 27 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 317) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern:
§ 1 Zuständigkeit für das Anhörverfahren zu Großraum- und Schwerlasttransporten
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anhörung in Verfahren der Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden anderer Bundesländer bei Großraum- und Schwerlasttransporten nach § 29 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Nummer 5 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit für Ausnahmen vom Verbot beeinträchtigender Werbung und Propaganda sowie verkehrsbeeinträchtigender Einrichtungen
Die unteren Straßenverkehrsbehörden sind an Stelle der höheren Straßenverkehrsbehörde auch zuständig für die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, von dem Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbung und Propaganda nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 sowie für Einrichtungen nach § 33 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung.
§ 3 Zuständigkeit für die Zuteilung des Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig für die Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahrzeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4 Zuständigkeiten für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Ausführung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in der jeweils geltenden Fassung, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend davon sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig für
§ 5 Zuständigkeit für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen im Dienstbereich der Polizei
Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Straßenverkehrsrechtsgesetzes ist das Polizeiverwaltungsamt an Stelle der Landkreise und kreisfreien Städte für den Dienstbereich der Polizei zuständig für Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung von Containern nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
(Stand: 24.09.2024)
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