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Regelwerk, Gefahrgut/Transport, Straßenverkehr

SächsStrVRG - Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
Gesetz zur Regelung des Straßenverkehrs- und Kraftfahrwesens im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 3. Mai 2019
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 31.05.2019 S. 317)



Archiv Sächsische Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz2012, Sächsische Personenbeförderungszuständigkeitsverordnung2008

Abschnitt 1
Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung und der Ferienreiseverordnung

§ 1 Straßenverkehrsbehörden

Straßenverkehrsbehörden im Sinne des § 44 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. die Gemeinden (örtliche Straßenverkehrsbehörden),
  2. die Landkreise und Kreisfreien Städte (untere Straßenverkehrsbehörden),
  3. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr (höhere Straßenverkehrsbehörde),
  4. das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (oberste Straßenverkehrsbehörde).

§ 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, die § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.

§ 3 Untere Straßenverkehrsbehörden

Die unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung und die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Straßenverkehrsbehörden zuweisen, soweit nicht die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig sind. Darüber hinaus sind sie zuständig für

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von dem Gebot zur Aufstellung auffällig warnender Zeichen ( § 15 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung),
  2. die Erteilung von Erlaubnissen für
    1. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden ( § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
    2. Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können ( § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), auch wenn sich diese über den Zuständigkeitsbereich einer Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

Berührt die Veranstaltung mehrere Zuständigkeitsbereiche, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Veranstaltung beginnt.

§ 4 Höhere Straßenverkehrsbehörde

Die höhere Straßenverkehrsbehörde erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist sie zuständig für

  1. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung, soweit diese nicht nach § 3 Satz 2 Nummer 1 den unteren Straßenverkehrsbehörden zugewiesen wurden,
  2. die Erteilung von Erlaubnissen für
    1. Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden ( § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn sich diese über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken,
    2. Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können ( § 30 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung), wenn diese sich über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinaus erstrecken.

§ 5 Verkehrsbehörde für Bundesautobahnen

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt im Bereich der Bundesautobahnen alle Aufgaben, die die

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