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Regelwerk, Gefahrgut

LuftZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung
- Sachsen-

Vom 23. August 2006
(GVBl. Nr. 10 vom 31.08.2006 S. 438; 25.09.2006 06; 02.03.2012 S. 163 12; 09.04.2019 S. 289 19;)



Überschrift geändert 12;

Es wird verordnet:

  1. durch die Staatsregierung auf Grund von § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Salz 1Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes ( LuftVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2006 (BGBl. I S. 1223) geändert worden ist,
  2. durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258) geändert worden ist, mit Zustimmung der Staatsregierung:

§ 1 Zuständigkeiten der Landesdirektion Sachsen 06 12  19

Der Landesdirektion Sachsen werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen folgende Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung übertragen:

  1. die Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
  2. die Anerkennung nach § 128 Absatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  3. die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal;
  4. die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
  5. die Genehmigung nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes für Segelfluggelände;
  6. die Erteilung von Zeugnissen und die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze;
  7. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände;
  8. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen nach § 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes für Landeplätze und Segelfluggelände;
    1. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung in Bauschutzbereichen sowie in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen von Flugplätzen nach § 12 Absatz 2 Satz 1, § § 15 und 17 des Luftverkehrsgesetzes,
    2. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen oder in noch bestehenden Baubeschränkungsbereichen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können nach den §§ 13, 15 und 17 des Luftverkehrsgesetzes,
    3. die Unterrichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung über bekannt werdende Planungen von Bauwerken in Schutzbereichen von Flugsicherungsanlagen nach § 18a Absatz 1a Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes,
    4. die Maßnahmen nach §§ 16 Absatz 1 und 16a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes,

    ausgenommen auf dem Gelände innerhalb der Flughafenbegrenzung nach der zu erlassenden und im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichenden Bekanntmachung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Begrenzung der Flughafengelände und auf den Sicherheitsflächen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes der Verkehrsflughäfen Leipzig/Halle und Dresden sowie im Umkreis von 1,5 km Halbmesser um den Flughafenbezugspunkt nach § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Luftverkehrsgesetzes des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle;

  9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder zu einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung außerhalb der Bauschutzbereiche oder der noch bestehenden Bacheschränkungsbereiche nach den §§ 14 und 15 des Luftverkehrsgesetzes von Flugplätzen;
    1. die Entgegennahme und Verwaltung von Erklärungen des Betreibers für den spezialisierten Flugbetrieb nach § 31 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes,

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