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Regelwerk

RiLiVUa - Richtlinie über die polizeiliche Aufnahme von Verkehrsunfällen im Straßenverkehr
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Mai 2006
(MBl.RP Nr. 7 vom 14.06.2006 S. 97aufgehoben)



1 Grundsätze

Die Polizei nimmt alle ihr bekannt werdenden Verkehrsunfälle auf.

Wesentliche Ziele der polizeilichen Verkehrsunfallaufnahme sind:

Die Intensität der Unfallaufnahme und der Bearbeitungsumfang richten sich dabei in erster Linie nach der Schwere des zugrunde liegenden Deliktes (deliktsorientierter Ansatz). Einfache Unfälle und Unfälle mit klarer Beweislage sind in einem vereinfachten Verfahren zu bearbeiten.

Im Rahmen der Unfallaufnahme sind die Grundsätze der Eigensicherung nach LF 371 zu beachten, dies gilt in besonderem Maße auf Autobahnen und ähnlich frequentierten Strecken sowie im Übrigen bei anderweitig gefährdenden Umständen (Tageszeit, örtliche Gegebenheiten, Witterung etc.).

2 Begriff und Einteilung der Verkehrsunfälle

2.1 Begriff

Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie ist jedes mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende plötzliche Ereignis, bei dem ein nicht völlig belangloser 2 Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

Unfälle im Zusammenhang mit dem Fahrverkehr außerhalb des rechtlich- oder tatsächlich-öffentlichen. Verkehrsraumes werden von diesen Richtlinien nicht erfasst. Sie können jedoch als Arbeits-, Betriebs- oder sonstige Unfälle von rechtlicher Bedeutung sein (z.B. fahrlässige Körperverletzung). In solchen Fällen sind die nachfolgenden Grundsätze dieser Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

In Zweifelsfällen ist zunächst ein Verkehrsunfall aufzunehmen. Das weitere Vorgehen ist mit der Verfolgungsbehörde abzustimmen. Werden aufgrund eines Zweifelfalles strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen eingeleitet (z.B. Blutprobenentnahme, Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis etc.), Ist möglichst frühzeitig die Entscheidung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen.

2.2 Einteilung der Verkehrsunfälle

Für polizeiliche Bearbeitungszwecke wird die folgende deliktsorientierte Einteilung gewählt:

Unberührt hiervon bleibt die für Zwecke der Unfallstatistik vorgenommene Gliederung In Unfallkategorien.

3 Sofortmaßnahmen

Am Unfallort sind insbesondere folgende Maßnahmen unverzüglich zu treffen:

sowie im Einzelfall

Die Räumung der Unfallörtlichkeit ist unverzüglich, sobald es die Erfordernisse der Beweissicherung zulassen, vorzunehmen. Besteht aufgrund der örtlichen Verkehrsverhältnisse oder sonstiger Umstände ein sofortiges Räumungsbedürfnis (z.B. wegen der Gefahr von Folgeunfällen oder erheblichen Staus), sind lediglich der Stand der Fahrzeuge und die für die Beweissicherung wesentlichen Stellen auf der Fahrbahn zu markieren.

4 Grundsätze der Bearbeitung

4.1 Erforschung des Sachverhaltes und Ermittlung der Beteiligten

Die Polizei hat - unter Berücksichtigung der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaften/Bußgeldbehörden - die Unfallursachen zu erforschen und Beweise zu sichern.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist durchgängig aus einer ganzheitlichen Perspektive zu betrachten, welche nicht nur die Aspekte der Verkehrssicherheit, sondern auch mögliche kriminalitätsrelevante Anhaltspunkte berücksichtigt.

Es sind alle am Verkehrsunfall beteiligten Personen, Zeugen sowie sonstige Geschädigte zu ermitteln und deren Personalien festzustellen. In diesem Rahmen kommt auch ein Datenabgleich nach § 37 POG in Betracht.

Bei Angehörigen des Öffentlichen Dienstes sind auch die Angaben zur Dienststelle, bei Soldaten der Stationierungsort und Truppenteil sowie der Dienstgrad zu erheben.

Damit Unfallbeteiligte und sonstige Geschädigte in die Lage versetzt werden, ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, ist der Personalienaustausch anzuregen. Die Nutzung eines entsprechenden Serviceblattes wird - auch zur Verringerung von Versicherungsanfragen - empfohlen (siehe Anlage Nr. 1).

4.2 Grundsätze der Tatortarbeit bei Verkehrsunfällen Verkehrsunfallorte sind als Tatorte zu behandeln 3

Die für die Aufklärung des Unfalls wichtigen Spuren sind zu sichern, möglichst zu fotografieren und zu dokumentieren. Dies gilt auch für unfallbedingte Spuren an Personen (Verletzungsmuster etc.).

Ist zur Spurensicherung kriminalpolizeiliches Fachwissen erforderlich, ist das entsprechende Fachkommissariat hinzuzuziehen.

Insbesondere bei weitläufigen oder unübersichtlichen Unfallörtlichkelten sind die Anfertigung von Videoaufnahmen, im Einzelfall auch die Hinzuziehung der Polizeihubschrauberstaffel zur Herstellung von Übersichtsaufnahmen aus der Luft, zu prüfen.

Bei besonders schweren Verkehrsunfällen und/oder wenn der Unfallhergang schwer rekonstruiert werden kann sowie wenn Hinweise auf technische Mängel bestehen, die mitursächlich für den Unfall sein könnten, ist zu prüfen, ob beteiligte Fahrzeuge zur Sachverhaltsaufklärung sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen sind.

Über die Hinzuziehung von Sachverständigen im Rahmen der Unfallrekonstruktion entscheidet grundsätzlich die zuständige Verfolgungsbehörde. Ist diese nicht erreichbar und erscheint die Hinzuziehung eines Sachverständigen dringend erforderlich, so kann die Polizei die Maßnahme im Ausnahmefalle selbst anordnen.

Der Sachverhalt ist auch dahingehend zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte für ein provoziertes, fingiertes oder absichtlich herbeigeführtes Ereignis ergeben (Manipulierte Verkehrsunfälle).

Bei unerlaubtem Entfernen Unfallbeteiligter vom Unfallort sind je nach Spurenlage auch edvgestützte Recherchemöglichkeiten wie z.B. FINAS (Fahrzeugidentifizierungs- und Auswertesystem), LUNa (Leuchtendatei für Unfallfluchtnachforschungen) und RAKK (Recherche ausländischer Kennzeichen) sowie der Auskunftsdienst des Kraftfahrtbundesamtes (ZEVIS.net) zu nutzen.

Können Unfalltote oder hilflose Personen nicht im Rahmen des Auswertungsangriffes identifiziert werden, so ist gem. PDV 389 *Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen" zu verfahren.

Zur Wahrung der Würde verstorbener Unfallopfer ist der Leichnam In geeigneter Weise abzudecken.

4.3 Einzelhinweise zur Bearbeitung

Grundsätzlich soll in jeder Unfallanzeige mittels eines Piktogramms die Unfallsituation dargestellt werden.

4.3.1 Unfälle mit anzunehmender Straftat

Hier handelt es sich um Verkehrsunfälle, bei denen der Verdacht einer Straftat vorliegt Oder bei denen der Verdacht einer Straftat nicht mit hinlänglicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

Der Aufwand für die polizeiliche Beweissicherung und Bearbeitung hat sich vor allem an den Erfordernissen des Strafverfahrens zu orientieren.

Ist bei einem Unfall mit anzunehmender Straftat

ist es grundsätzlich erforderlich

Wird im Rahmen der Unfallaufnahme ein Sachverständiger hinzugezogen, so hat sich die Polizei mit diesem hinsichtlich der vorgenannten Beweissicherungsmaßnahmen abzustimmen.

Unfallbeteiligte und Zeugen sind möglichst am Unfallort zu vernehmen. Belehrungen sind frühzeitig vorzunehmen und aktenkundig zu machen. Sofern es die Umstände zulassen, sind wichtige Aussagen noch vor Ort handschriftlich aufzunehmen und unterzeichnen zu lassen.

Die "Richtlinien für das vereinfachte Verfahren bei der Bearbeitung minderschwerer Delikte" findet bei Vorliegen der Voraussetzungen auch bei der Verkehrsunfallsachbearbeitung Anwendung. Im Fall des Verdachts eines Vergehens nach § 229 StGB jedoch nur dann, wenn es sich um einen Verkehrsunfall mit Leichtverletzten oder Schwerverletzten, deren Grad der Verletzung maximal im mittleren Bereich liegt (siehe Erläuterungen zur Entscheidungsmatrix Anlage 2) handelt.

Der von der Polizei abschließend bearbeitete Ermittlungsvorgang ist der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Je nach Fortgang der Bearbeitung kann es erforderlich sein, die Staatsanwaltschaft vorab mittels Obersendung einer Teilakte über den aktuellen Ermittlungsstand zu Informieren.

Sind strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen getroffen worden, die einer unmittelbaren Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft bedürfen (z.B. Antrag auf Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrzeug-Beschlagnahme), so ist die bis dahin vorhandene Unfallakte unverzüglich der Staatsanwaltschaft zu übersenden.

Unberührt davon bleibt die Unterrichtungspflicht nach Nr. 6.1.

4.3.2 Unfälle mit anzunehmender bedeutender Ordnungswidrigkeit (Bußgeldtatbestand)

Der Aufwand für die polizeiliche Beweissicherung und Bearbeitung hat sich vor allem an den Erfordernissen des Bußgeldverfahrens zu orientieren.

Fotografische Übersichts- und Detailaufnahmen sind grundsätzlich anzufertigen. Bei unklarer Beweislage ist zusätzlich eine maßstabsgerechte Unfallskizze anzufertigen oder das Monobildverfahren durchzuführen.

Unfallverursacher sind grundsätzlich am Unfallort zu belehren und schriftlich auf dem Datenerfassungsbeleg (Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige) anzuhören. Der Datenerfassungsbeleg ist auch dann auszufüllen und vom Verursacher grundsätzlich unterzeichnen zu lassen, wenn keine Angaben zur Sache erfolgen.

Zeugen sind namentlich festzustellen. Erforderliche Anhörungen sind nach Möglichkeit ebenfalls am Unfallort, ggf. mittels Zeugen-Fragebogen, durchzuführen. Von einer Zeugen-Anhörung ist regelmäßig abzusehen, wenn der Unfallverursacher die Tatbegehung zugibt und/oder die Beweislage eindeutig ist.

Nach erfolgter Unfallaufnahme ist der Vorgang unverzüglich der Bußgeldbehörde vorzulegen, da sie grundsätzlich für nachträgliche Ermittlungen (z.B. Durchführen ergänzender Zeugen- oder Betroffenenanhörungen, VZR 5-Anfrage) zuständig Ist.

4.3.3 Unfälle mit anzunehmender geringfügiger Ordnungswidrigkeit (Verwarnungstatbestand)

Bei diesen Unfällen ist die Anfertigung von Fotografien oder einer Skizze grundsätzlich nicht erforderlich. Der Unfallhergang ist grundsätzlich durch ein Piktogramm darzustellen. Im Falle der zusätzlichen schriftlichen Erläuterung soll diese kurz und prägnant gehalten werden. Bei Wildunfällen soll die Art des Wildes angegeben werden.

Für diese Unfälle ist die Unfall-Kurzerfassungsoption "Beteiligte 5.1" des Systems Poladis.Net zu verwenden.

Solche Verkehrsunfälle sind grundsätzlich durch eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld am Unfallort zu ahnden.

Soweit ein Betroffener mit der Verwarnung nicht einverstanden ist oder das Verwarnungsgeld nicht bezahlt, ist nach Nr. 4.3.2, letzter Absatz, zu verfahren.

4.4 Vorgangserfassung und -bearbeitung

4.4.1 Verwendung des Vorgangsbearbeitungssystems Poladis.Net

Für die Bearbeitung von Verkehrsunfällen ist das System Poladis.Net zu verwenden. Kontext- und Hilfemenüs werden durch die Zentralstelle für Polizeitechnik gepflegt.

4.4.2 Verwendung des AVUS 6-Plausibilitäts-Checks

Unmittelbar nach Ende der Dateneingabe sowie bei Datenänderungen oder -ergänzengen ist der Vorgang mittels AVUS-Plausibilitäts-Check zu prüfen. Etwaige Fehlermeldungen sind unverzüglich zu bearbeiten; d. h. die Eingaben sind entsprechend zu korrigieren und der AVUS-Check ist erneut durchzuführen.

Nachträglich bekannt werdende Daten sind umgehend nachzuerfassen (z.B. Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung).

5 Besondere Maßnahmen

5.1 Verdacht der Verkehrsuntüchtigkeit

Bestehen Zweifel an der Verkehrstüchtigkeit eines Unfallbeteiligten durch Alkohol-, Medikamenten- oder Betäubungsmitteleinfluss, sind die ,Bestimmungen über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 7 zu beachten.

Bei Verdacht des Drogeneinflusses ist zudem regelmäßig zu prüfen, ob durch unmittelbare Folgeermittlungen weitere Hinweise zur Herkunft der Betäubungsmittel erlangt werden können. Zumindest Person und Fahrzeug sollten im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten durchsucht werden.

5.2 Körperliche und geistige Mängel

Werden bei einem Fahrzeugführer körperliche oder geistige Mängel festgestellt, ist zu ermitteln, ob diese ursächlich für den Verkehrsunfall gewesen sein könnten. Gleiches gilt bei Nichtbeachten etwaiger Auflagen oder Beschränkungen.

5.3 Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörde

In den Fällen zu 5.1 und 5.2 ist die zuständige Fahrerlaubnisbehörde schriftlich, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 12 StVG, zu unterrichten. Dies ist im Vorgang zu dokumentieren.

5.4 Verstöße gegen Sozialvorschriften

Bei Verkehrsunfällen, die auf Übermüdung des Fahrzeugführers durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten zurückzuführen sein könnten, ist auch die Verantwortlichkeit des für den Einsatz der Fahrer und des Fahrzeuges zuständigen Disponenten zu untersuchen. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, so sind zudem Maß; nahmen der Gewinnabschöpfung zu prüfen.

Diesbezügliche Beweismittel sind sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Eine Niederschrift ist dem Betroffenen auszuhändigen.

5.5 Sicherstellung und Beschlagnahme des Führerscheines

Liegen bei einem Unfallbeteiligten die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor ( § 111a StPO), Ist der Führerschein sicherzustellen oder zu beschlagnahmen.

Dem Betroffenen ist schriftlich die Einbehaltung des Führerscheines zu bescheinigen. Er ist zudem Im Hinblick auf § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) zu belehren.

Der Vorgang Ist unverzüglich der Staatsanwaltschaft vorzulegen.

5.6 Sicherheitsleistung

Bei Unfallverursachern (Beschuldigte oder Betroffene), die in der Bundesrepublik Deutschland keinen festen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sind die Bestimmungen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung (..: des Bußgeldverfahrens) gem. § § 127a oder 132 StPO (§ § 46 Abs. 1, 53 OWiG) zu beachten.

Es ist unbedingt auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten zu achten.

Je eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sicherheitsleistung ist dem Vorgang beizufügen und dem Betroffenen auszuhändigen.

Die Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens ist zu prüfen.

5.7 Maßnahmen bei Fahrzeugmängeln

Fahrzeugmängel sind grundsätzlich sofort beheben zu lassen. Kann dies wegen Art und Umfang der Beschädigungen nicht an Ort und Stelle geschehen, so ist In Verbindung mit der. Unfallaufnahme ein Mängelberichtsverfahren 8 einzuleiten.

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkehrsunfall auf Fahrzeugmängel zurückzuführen ist, so ist das Fahrzeug sicherzustellen oder zu beschlagnahmen (§ § 94, 98 Abs. 1 StPO, ggf. § § 46 Abs. 1, 53 OWiG), sofern der Beweis nicht auf andere Weise geführt werden kann und die Maßnahme nicht gänzlich außer Verhältnis zu dem zugrunde liegenden Tatvorwurf steht. Erforderlichenfalls ist nach Absprache mit der Verfolgungsbehörde ein amtlich anerkannter Sachverständiger hinzuzuziehen.

6 Unterrichtungsmaßnahmen

6.1 Unterrichtung der Staatsanwaltschaft

Ist bei einem Verkehrsunfall eine Person getötet worden oder ist mit dem Ableben eines Beteiligten zu rechnen, ist die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten ( § 159 (1) StPO).

Unberührt davon bleibt die Pflicht zur Sofortmeldung an die Staatsanwaltschaft gem. Rundschreiben ,Polizeiliche Sofortmitteilungen in Strafsachen an die Staatsanwaltschaft (StA-Meldung") 9.

6.2 Unterrichtung Konsularischer Vertretungen bei Ausländerbeteiligung

Werden ausländische Staatsangehörige, die sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, bei Verkehrsunfällen schwer verletzt oder getötet, ist unverzüglich die zuständige konsularische Vertretung in der Bundesrepublik zu unterrichten.

Die Unterrichtung soll dann unterbleiben, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass schutzwürdige Interessen der ausländischen Staatsangehörigen dadurch beeinträchtigt werden können.

Die polizeiliche Benachrichtigung Ist entbehrlich, wenn Angehörige oder sonstige Vertrauenspersonen des Verletzten oder Getöteten zu erledigende Formalitäten veranlassen können.

6.3 Unterrichtung vorgesetzter Dienststellen

Die Unterrichtung vorgesetzter Dienststellen richtet sich nach den Richtlinien über WE-Meldungen in der jeweils geltenden Fassung. Daneben sind behördeninfame Meldepflichten zu beachten.

6.4 Unterrichtung bei Wildunfällen

Wurde bei einem Verkehrsunfall Wild getötet oder verletzt, ist der Jagdausübungsberechtigte unverzüglich zu unterrichten.

Verzichtet der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht oder ist er nicht erreichbar, Ist der zuständige Straßenbaulastträger zu unterrichten.

6.5 Unterrichtung des Straßenbaulastträgers

Über die Tatsache der Beschädigung von Gemeineigentum ist der Straßenbaulastträger unverzüglich zu unterrichten.

Dabei dürfen auch die zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten des Schadenverursachers mitgeteilt werden, soweit dieser eindeutig feststeht.

7 Benachrichtigungen/Opferbetreuung

7.1 Benachrichtigung von Angehörigen

Die Benachrichtigung von Angehörigen schwer verletzter oder getöteter Personen ist durch die Polizei oder andere vertrauenswürdige Personen (z.B. Seelsorger) umgehend zu veranlassen.

7.2 Betreuung von Opfern und weiterer Beteiligter

Das Erleben schwerer Verkehrsunfälle kann eine nachhaltige psychische Belastung für alle direkt oder mittelbar Beteiligten (z.B. Opfer/Geschädigte, Zeugen. Polizeibeamte) darstellen. Im Einzelfalle kann es daher erforderlich sein, unverzüglich professionelle Hille zu vermitteln, z.B. seelsorgerischen Beistand oder das Kriseninterventionsteam Polizei (KIT-Pol).

Verzögert sich der Abtransport von lebensgefährlich Verletzten, sollen die nächst erreichbaren Geistlichen benachrichtigt werden.

8 Sonderfälle

8.1 Alleinunfälle/Alleinverursacher

Wurde bei einem Verkehrsunfall nur der Alleinbeteiligte verletzt und liegt keine Straftat vor, so ist gem. Nummern 4.3.2 bzw. 4.3.3 zu verfahren.

Im Falle der Bearbeitung gemäß Nummer 4.3.3 ist die Unfall-Kurzerfassungsoption nicht zu verwenden.

Ist der Alleinbeteiligte oder -verursachen bei einem derartigen Verkehrsunfall getötet worden, erfolgt die Bearbeitung grds. nach den Bestimmungen der. Nummer 4.3.1. Der Umfang der polizeilichen Unfallaufnahme und -bearbeitung ist jedoch unmittelbar mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen.

8.2 Massenunfälle

Bei Unfällen mit 20 und mehr beteiligten Fahrzeugen Ist unverzüglich die regionale Lenkungskommission des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) 10 zu unterrichten.

8.3 Im Ausland zugelassene Fahrzeuge

Bei Unfallbeteiligten, deren Fahrzeuge im Ausland zugelassen sind, sind grundsätzlich die Anschrift der Versicherungsgesellschaft und ggf. die Nummer der Internationalen Grünen Versicherungskarte oder des Rosa Grenzversicherungsscheines aufzunehmen.

Mit Zustimmung des Fahrzeugführers kann das Duplikat der Internationalen Versicherungskarte herausgetrennt und dem Vorgang beigefügt werden.

Angaben über die Haftpflichtversicherung können dem anderen Unfallbeteiligten mitgeteilt werden (vgl. auch Anlage 1).

Zur Schadensregulierung sind Geschädigte auf das zuständige Deutsche Büro Grüne Karte e.V. 11 (Internationale Grüne Versicherungskarte) bzw. die Gemeinschaft der Grenzversicherer 12 (Rosa Grenzversicherungsschein), zu verweisen, sofern für das jeweilige Land ein entsprechendes Abkommen besteht.

8.4 Beteiligung von Mitgliedern der Stationierungsstreitkräfte

Sind Mitglieder dar Stationierungsstreitkräfte (Soldaten, ziviles Gefolge) oder deren Angehörige an dem Verkehrsunfall beteiligt, ist nach Möglichkeit die zuständige Militärpolizei hinzuzuziehen.

Bei der Personalienfeststellung sind auch Angaben zur Dienststelle, Stationierungsort, Truppenteil/-einheit, Dienstgrad und Entsendestaat festzuhalten. Im Rahmen der. Erhebung der Fahrzeugdaten sind auch taktische Kennzeichen, Symbole und dergleichen zu erfassen.

Wurde der Verkehrsunfall mit einem Dienstkraftfahrzeug verursacht, sollen die Geschädigten darauf hingewiesen werden, dass Schadensersatzansprüche gegen die Stationierungsstreitkräfte Innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit Schadensereignis und Kenntnis der Umstände bei der Schadensregulierungsstelle des Bundes (SRB), Regionalbüro West, geltend gemacht werden müssen. Die erforderlichen Antragsformulare für Schadensersatzansprüche erhalten Geschädigte unmittelbar von der SRB. 13

Wird wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Festnahme vorgenommen, ist unverzüglich die zuständige Militärbehörde des Entsendestaates zu unterrichten. Vorläufige Festnahmen sind zusätzlich der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen.

8.5 Beteiligung von Diplomaten und anderer bevorrechtigter Personen, Abgeordnete

Diplomaten und andere gleich zu behandelnde Personen unterliegen nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Gegen sie dürfen Polizeibehörden weder bei Straftaten noch bei Ordnungswidrigkeiten Verfolgungsmaßnahmen durchführen. Verwarnungen sind ebenfalls unzulässig.

Ob eine Person der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt, ergibt sich aus dem Diplomatenausweis Der jeweilige Status ist entweder der Farbe und Nummer bzw. bei Diplomatenausweisen neueren Datums dem Kennbuchstaben auf der Rückseite zu entnehmen.

Beruft sich jemand auf seinen Status als bevorrechtigte Person. führt aber keinen Ausweis mit, kann beim Auswärtigen Amt in Berlin 14 um Auskunft gebeten werden. Ergänzend hierzu wird auf Nr. 195 RiStBV hingewiesen.

Die Feststellung von Namen und Anschrift ist in jedem Falle zulässig.

Die Anzeigen sind der zuständigen Verfolgungsbehörde beschleunigt zuzuleiten; zur Unterrichtung des Auswärtigen Amtes ist eine weitere Ausfertigung beizufügen. In der Anzeige ist zu vermerken, ob die betroffene Person einen vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Diplomatenausweis besitzt und welche Farbe und Nummer bzw. Kennbuchstaben der Ausweis hat.

Sind Diplomaten oder andere bevorrechtigte Personen von sich aus bereit, Aussagen zum Unfall zu machen, ist die Aussage zu protokollieren. Es ist aktenkundig zu machen, dass die Aussage freiwillig erfolgte.

Sind bevorrechtigte Personen an Verkehrsunfällen beteiligt, kommt eine Kurzerfassung nicht in Betracht, selbst wenn nur eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zugrunde liegt.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Rundschreibens des BMI "Diplomaten und andere bevorrechtigte Personen" vom 17. August 1993 15in der jeweils geltenden Fassung.

Maßnahmen gegen Abgeordnete eines deutschen Parlamentes, die Immunität genießen, sind am Tattag oder im Laufe des darauf folgenden Tages grundsätzlich zulässig. Bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen können alle für die Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen (z.B. Identitätsfeststellung, Blutentnahmen) durchgeführt werden. Die Sicherstellung von Führerscheinen stellt regelmäßig keine beweissichernde Maßnahme dar und ist daher grundsätzlich unzulässig. Die Staatsanwaltschaft ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bußgeld- und Verwarnungsverfahren sind uneingeschränkt zulässig.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Rundschreibens des BMI ,Indemnität und Immunität der Abgeordneten" vom 10. Januar 1983 (GMBl. S. 37) sowie die "Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten" des Landtages Rheinland-Pfalz - Drs. 14/2547 - in der jeweils geltenden Fassung. Ergänzend wird auf Nr. 191 Buchstabe fh RiStBV hingewiesen.

8.6 Beteiligung von Polizeibediensteten

Sind Polizeibedienstete in dienstlichem Zusammenhang an einem Verkehrsunfall beteiligt, so ist der Unfall grundsätzlich nicht von derjenigen Dienststelle aufzunehmen und zu bearbeiten, welcher sie angehören.

Ergänzend wird auf behördeninterne Regelungen hingewiesen.

8.7 Gefahrgutunfälle

Drohen bei Unfällen Gefahren durch gefährliche Güter, sind die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten; ggf. sind erforderliche Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr durch die Polizei zu treffen.

Die Polizeiautobahnstationen sowie die Führungszentralen der Polizeipräsidien haben ständigen Zugriff auf die Gefahrstoffdatenbank.

Auf die Gefahrstoffdatenbank der Länder 16 im Internet und die bestehenden Informationen im Intranet 17wird hingewiesen.

Die Grundsätze der Eigensicherung (LF 371) und des ABC-Wesens der Polizei (LF 450) sind besonders zu beachten.

8.8 Unfälle auf Bahnübergängen/an Bahnanlagen

Die Polizei des Landes Rheinland-Pfalz Ist zuständig für die Aufnahme von Verkehrsunfällen auf Bahnübergängen und Bahnanlagen, die ursächlich mit dem öffentlichen Straßenverkehr in Zusammenhang stehen.

In solchen Fällen sind dennoch unverzüglich die nächstgelegene Bahndienststelle sowie die zuständige Bundespolizeiinspektion zu unterrichten.

Handelt es sich um eine nichtbundeseigene Strecke, so ist eine ausschließliche Zuständigkeit der Landespolizei gegeben. Die nächstgelegene Bundespolizeiinspektion kann jedoch zur Beratung hinzugezogen werden.

9 Akteneinsicht/Auskünfte

9.1 Zuständigkeit der Verfolgungsbehörde

Über die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsvorgänge und über die Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsvorgängen entscheidet die Staatsanwaltschaft bzw. Bußgeldbehörde. Entsprechende Ersuchen sind daher der Verfolgungsbehörde mit den Ermittlungsakten unverzüglich zu übersenden.

9.2 Auskünfte durch die Polizei

Solange die Polizei Vorgänge über Ermittlungsverfahren nicht an die Verfolgungsbehörde übersandt hat, kann sie bestimmte Tatsachen an Berechtigte mitteilen. Folgende Auskünfte sind in der Regel zulässig:

Auskünfte über das Ergebnis einer Atemalkohol- oder Blutanalyse sind nur gegenüber dem Betroffenen/Beschuldigten oder dessen Rechtsvertretung zulässig. Telefonische Auskünfte dürfen nur dann erteilt werden, wenn die Identität des Anrufers zweifelsfrei feststeht.

Bei Auskunftsersuchen zu Verkehrsunfällen, denen ein Verwarnungstatbestand zugrunde liegt (Nummer 4.3.3) und bei denen das Verwarnungsverfahren abgeschlossen ist, können Blatt 1 und 2 der Unfallanzeige an Berechtigte weitergegeben werden.

9.3 Presse-/Öffentlichkeitsarbeit (PÖA)

Die Grundsätze der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind in der "Rahmendienstanweisung für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz" vom 1. Januar 2000 geregelt.

Im Hinblick auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen gelten Im übrigen die nachfolgenden Regelungen.

9.3.1 Auskunftsvorbehalt der Staatsanwaltschaft

Handelt es sich um einen Verkehrsunfall mit anzunehmender Straftat und

sind die Grenzen inhaltlicher Informationsweitergabe durch die Polizei grundsätzlich vorab mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abzustimmen.

Es bietet sich an, im Rahmen der ohnehin in diesen Fällen erforderlichen Verbindungsaufnahme mit der Staatsanwaltschaft den Umfang der polizeilichen Presseauskunft unmittelbar zu klären.

Auf das gemeinsame Rundschreiben des ISM und des JM "Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit in Strafsachen" vom 25. September 1995 in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

9.3.2 Aufgaben und Grundsätze polizeilicher Presse- und Öffentlichkeitsarbeit bei Verkehrsunfällen

In bedeutenden Fällen ist durch die unfallaufnehmende Organisationseinheit unverzüglich die zuständige Pressestelle bzw. der Pressebeauftragte zu unterrichten und zu informieren.

Personenbezogene Daten dürfen ohne Einverständnis der Betroffenen oder ohne rechtliche Grundlage nicht öffentlich bekannt gegeben werden.

Unter Beachtung der darüber hinaus in Nr. 9.3.1 dargelegten Grundsätze können im Übrigen veröffentlicht werden:

Im Rahmen der Mitteilung von Unfallursachen ist - insbesondere bei nicht eindeutiger Beweislage - besondere Zurückhaltung zu üben. Gleiches gilt bei Verdacht auf Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Betäubungsmitteln, vor allem dann, wenn die Verdachtsmomente nicht unmittelbar durch entsprechende Vortestgeräte konkretisiert werden konnten.

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Angehörige eingesetzter Hilfs- und Rettungsdienste frühzeitig im Hinblick auf einen möglichen Umgang mit der Presse zu sensibilisieren, um zu vermeiden, dass übereilte und/oder detaillierte Auskünfte zu Unfallursachen, Schuldfrage, Verkehrstüchtigkeit von Beteiligten, personenbezogene Daten etc. veröffentlicht werden.

10 Datenübermittlung

10.1 Statistische Meldungen

Die erforderlichen statistischen Meldungen werden durch das System PolaWs.Net. automatisiert übermittelt. 18

Soweit im Einzelfall darüber hinaus die Übermittlung von Verkehrsunfalldaten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen erforderlich Ist (z.B. Unfallkommission, Landesbetrieb Straßen und Verkehr etc.), darf diese nur in anonymisierter Form erfolgen.

10.2 Nachträgliche Berichtigungserfordernisse

Stellt sich erst im Laufe der Ermittlungen heraus, dass entgegen der ursprünglichen Erfassung doch kein Verkehrsunfall im Sinne dieser Richtlinie vorliegt, so ist der Vorgang unverzüglich statistisch zu deaktivieren. Hierzu muss das Feld "Zuständige Dienststelle (Statistik)" in der Grunddatenmaske geleert werden.

Schadensereignisse, die durch Selbsttötungen, Selbsttötungsversuche, Herzversagen oder vergleichbare Anlässe verursacht wurden, sind statistisch grundsätzlich nicht als Verkehrsunfälle zu erfassen.

11 Aufbewahrungsfristen und Speicherdauer

Für die Speicherung, Prüfung und Löschung der in POLADIS.net verarbeiteten Verkehrsunfalldaten gelten die in der Generalerrichtungsanordnung POLADIS.net genannten Fristen entsprechend.

Werden vorgangsbezogene Daten außerhalb des Systems Poladls.Net gespeichert, so ist die Rahmenrichtlinie "Speicherung vorgangsbezogener Information" in der jeweils gehenden Fassung zu beachten.

Ausfertigungen für die örtlichen Unfallblattsammlungen sind sechs Jahre aufzubewahren.

Unberührt hiervon bleibt die Aufbewahrungsdauer der Verfahrensakten bei den Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörden.

Werden Zweitschriften staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten bei der Polizei aufbewahrt, ist das RdSchr. Aufbewahrung von Zweitschriften staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten bei der Panzer 19 zu beachten.

12 In-Kraft-Treten.

Dieses Rundschreiben tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport über die Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen vom 22. August 1995 20außer Kraft.

.

  Serviceblatt Personalienaustausch Anlage l

Allgemeine Angaben zum Unfall

Unfallort/-straße:


Unfalldatum/-uhrzeit:

Angaben zum Unfallgegner

Fahrzeugkennzeichen:


Fahrzeugart/-marke/-modell:


Fahrer (Name, Adresse. Tel.):


Halter (Name, Adresse, Tel.):


Versicherung und Versicherungsscheinnummer:
(Zentralruf der Autoversicherer: Tel. 01 80/2 50 28)

Zeugen

(Name, Adresse, Tel.):

Angaben zur polizeilichen Unfallaufnahme

Polizeidienststelle:

Vorgangsnummer:


Sachbearbeiter (Name, Dienstgrad):


Verwarnt/Betroffen/Beschuldigt:

wegen:


.

Öffentliches Interesse an der Verfolgung von im Straßenverkehr begangenen
fahrlässigen Körperverletzungen
 
Anlage 2


Art des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften Grad der Verletzung leichte Verletzungen mittlere Verletzungen schwere Verletzungen
1 Leichter Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nein nein ja
1.1 Falls etwa gleichwertiges Mitverschulden des Verletzten nein nein nein
1.2 Falls einschlägige, verwertbare (§ 51 BZRG) Vorstrafe nein ja . ja
1.3 Falls Verletzter Angehöriger i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder sonstige nahe stehende Person nein nein nein
2 Erheblicher Verstoß gegen Verkehrsvorschriften nein ja ja
2.1 Falls etwa gleichwertiges Mitverschulden des Verletzten nein nein ja
2.2 Falls einschlägige, verwertbare (§ 51 BIRG) Vorstrafe ja ja ja
2.3 Falls Verletzter Angehöriger i. S. von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder sonstige nahe stehende Person nein nein nein
3 Bei grobem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung grundsätzlich zu bejahen.

Wurde durch dieselbe Tat i. S. des § 264 StPO zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat begangen, so ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung - auch des Antragsdelikts - grundsätzlich zu bejahen.

Ausnahmen können sich aus dem Grundgedanken des § 60 StGB (Absehen von Strafe) ergeben.

Erläuterungen
zur Übersicht über das öffentliche Interesse an der Verfolgung von im Straßenverkehr begangenen fahrlässigen Körperverletzungen.

Grad der Körperverletzung:

Als Richtlinie für die Beurteilung des Grades der Körperverletzung können folgende Beispiele dienen:

  1. leichte Verletzungen:
    leichte Prellungen oder Verstauchungen sowie kleine Blutergüsse, Schürf- oder Schnittwunden;
  2. mittlere Verletzungen:
    einfache Knochenbrüche ohne Komplikationen; Gehirnerschütterung, größere Schnitt- oder Schürfwunden; geringfügige Verbrennungen;
  3. schwere Verletzungen:
    Oberschenkel-, Becken- und Schädelbrüche; Brüche mit längerer Heilungsdauer; Verletzungen, die einen operativen Eingriff mit längerer stationärer Behandlung erfordern oder mit einer schmerzhaften Nachbehandlung verbunden sind; nicht geringfügige Verbrennungen; Verletzungen, die Dauerfolgen nach sich ziehen.

Art des Verstoßes gegen Verkehrsvorschriften:

Zu 1
Ein leichter Verstoß liegt grundsätzlich vor, wem die der fahrlässigen Körperverletzung zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Bußgeldkatalog-Verordnung im Regelfall (ohne Erhöhung der Regelsätze nach Tabelle 4) mit einer Geldbuße von weniger als 100 EUR geahndet wird.

Zu 2
Ein erheblicher Verstoß liegt grundsätzlich vor, wenn die der fahrlässigen Körperverletzung zugrunde liegende Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Bußgeldkatalog-Verordnung

  1. im Regelfall (ohne Erhöhung der Regelsätze nach Tabelle 4) mit einem Fahrverbot geahndet wird oder
  2. Im Regelfall mit einer Geldbuße von mindestens 100 EUR geahndet wird.

Zu 3
Ein grober Verstoß liegt grundsätzlich vor, wenn

  1. ein Verhalten nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) mit g) StGB gegeben ist und der Beschuldigte grob verkehrswidrig oder rücksichtslos gehandelt hat oder
  2. ein Fall des § 24a StVO gegeben ist.

_____
1) vgl. gemeinsames Rdschr. MWVLW u. ISM "Örtliche Untersuchung der Straßenverkehrsunfälle" vom 10. Januar 2000

2) Beispiele für Belanglosigkeit:
Bloße Beschmutzung des Körpers, Reparaturkosten von derzeit weniger als 25 Euro, Überfahren eines Huhnes.

3) vgl. LF 385 "Tatortarbeit-Spuren"

4) Beachte hierzu: "Dienstanweisung für die photogrammetrische Beweissicherung an Verkehrsunfallstellen und Tatoden" (Schreiben des ISM vom 26. Juli 1995) d. jeweils geltenden Fassung

5) VZR: Verkehrszentralregister

6) AVUS: Automatisierte Verkehrsunfallstatistik

7) Verwaltungsvorschrift des JM und ISM vom 13. Oktober 1999 in der jeweils geltenden Fassung

8) Dienstanweisung des ISM für Mängelberichtsverfahren/Kontrollaufforderung vom 1. Dezember 1992 in der jeweils geltenden Fassung.

9) RdSchr. des ISM und des JM vom 30. Dezember 1991 in der jeweils geltenden Fassung

10) www.gdv.de

11) Deutsches Büro Grüne Karte e.V., Glockengießerwall 1, 20095 Hamburg (www.gruenekarte.da)

12) gleiche Adresse w. o.

13) Bundesamt für Immobilienaufgaben - Schadensregulierungsstelle des Bundes (SBB), Regionalbüro West. Schloß/Hauptgebäude, 56068 Koblenz. Tel.: 0261/39 08.1 54.

14) Telefon Auswärtiges Amt: 018 88117-0.

15) GMBl. S.591

16) (www.gefahrstoffinfo.de)

17) Eigensicherungshinweise und Checklisten bei Verkehrsunfällen mit Gefahrgut "UB Media Gefahrguttransport", "UB Media Stoftdatenbank Abfall"

18) vgl. GEa Poladis.Net, Nrn. 10 u. 11

19) ISM und des JM vom 3. November 1997 (MinBl. S. 540)

20) MinBl. S. 360

ENDE

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