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Regelwerk, Gefahrgut/Transport

BOa - Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 15. Juli 1957
(GVBl. S. 163)
Gl.-Nr.: 93-2



Auf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Ermächtigung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 5. September 1956 (GVBl. S. 103) wird verordnet:

I. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA) gilt für alle Anschlußbahnen.

(2) Die oberste Landesverkehrsbehörde als Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß auf Anschlußbahnen, auf denen eine Bahn des öffentlichen Verkehrs den Betrieb führt, die Vorschriften dieser Bahn ganz oder teilweise angewendet werden.

(3) Die Landesverordnung gilt auch für Grubenanschlußbahnen, soweit sie nicht ganz oder teilweise durch eine Bergpolizeiverordnung für Grubenanschlußbahnen ersetzt wird.

§ 2 Ausnahmen und Sonderbestimmungen

(1) Die Aufsichtsbehörde kann für einzelne Bahnen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Verhältnisse Abweichungen von den Bestimmungen dieser Landesverordnungen anordnen.

(2) Soweit die Bestimmungen dieser Landesverordnung auf die Spurweite abgestellt sind, trifft die Aufsichtsbehörde besondere Anordnungen für die Schmalspurbahnen, deren Spurweite nicht 0,75 m oder 1 m beträgt.

II. Eisenbahnanlagen

§ 3 Anlagen der Anschlußbahn

(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge (siehe auch § 24 Abs. 1).

(2) Die Grenzen der Anschlußbahn müssen örtlich gekennzeichnet sein.

(3) Alle Änderungen und Erweiterungen von Bahnanlagen sind der Aufsichtsbehörde vor Baubeginn anzuzeigen. Diese entscheidet, inwieweit nach den eisenbahngesetzlichen Bestimmungen eine Erlaubnis erforderlich ist.

§ 4 Richtungs- und Neigungsverhältnisse

(1) In Gleisbogen muß bei neuen Anlagen der Halbmesser mindestens betragen

bei Regelspur 140 m,
sofern keine Lokomotiven der Bahnen
des öffentlichen Verkehrs übergehen 100 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 50 m,
von 0,75 m 40 m.

Kleinere Halbmesser kann die Aufsichtsbehörde zulassen.

(2) Das Neigungsverhältnis soll bei Neubauten für Gleise, auf denen Wagen ohne angekuppelte Lokomotive abgestellt werden, bei Wagen

mit Gleitachslagern 2,5 0/00 (1 : 400),
mit Rollenachslagern 1,67 0/00 (1 : 600)

nicht übersteigen.

(3) Neigungswechsel sind mit einem Halbmesser von mindestens 300 m auszurunden.

§ 5 Breite des Bahnkörpers

Der Bahnkörper neuer Bahnen muß in Höhe der Schwellenoberkante mindestens breit sein:

bei Regelspur 3,00 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 2,70 m,
von 0,75 m 2,50 m.

§ 6 Spurweite

(1) Die Spurweite ist das lichte Maß zwischen den Schienenköpfen. Sie soll der Spurweite der Bahn, an welche die Anschlußbahn anschließt, ent sprechen.

(2) Die Spurweite darf folgende Grenzmaße nicht über- oder unterschreiten:

bei Regelspur von 1,435 m 1,470 m bzw. 1,430 m,
bei Schmalspur von 1,00 m 1,025 m bzw. 0,995 m,
von 0,75 m 0,770 m bzw. 0,745 m.

§ 7 Überhöhung

(1) Die gegenüberliegenden Schienenoberkanten sollen in der Regel gleich hoch liegen.

(2) Überhöhungen dürfen 1/10 der Spurweite nicht überschreiten.

(3) Zwischen dem überhöhten und dem nicht überhöhten Teil eines Gleises sind Rampen einzulegen, deren Länge mindestens das 300fache der Überhöhung betragen soll.

§ 8 Umgrenzung des lichten Raumes

(1) Es ist mindestens ein lichter Raum nach der in Anlage A durch ausgezogene Linien gekennzeichneten Umgrenzung freizuhalten. Im Bogen sind die Breitenmaße entsprechend dem Bogenhalbmesser zu vergrößern. Bei Neuanlagen ist der breitere Raum nach der Linie C D anzustreben. Die Stellen, an denen das Maß C D nicht erreicht ist, sind örtlich zu kennzeichnen.

(2) Bei elektrischem Betrieb legt die Aufsichtsbehörde die Umgrenzung des lichten Raumes fest.

(3) Bei Neubauten von Lokomotiv- und Wagenschuppen muß die lichte Weite bei offenstehenden Toren betragen bei

Regelspur 4,00 m,
Schmalspur von 1,00 m 3,70 m,
von 0,75 m 3,50 m.

§ 9 Gleisabstand

(1) Der Abstand benachbarter gerader Gleise muß, von Mitte zu Mitte Gleis gemessen, mindestens betragen bei

Regelspur 4,00 m
Schmalspur ohne mit
Rollfahrzeug
von 1,00 m 3,60 m 4,00 m,

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