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Änderungstext
Zehntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 12. Mai 2026
(GV. NRW Nr. 12 vom 21.05.2026 S. 306)
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. 1281) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
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| § 6 Kooperationsraumübergreifendes Zusammenwirken
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Netz im besonderen Landesinteresse |
" § 6 Landesweite Anstalt
§ 7 ÖPNV-Infrastrukturplanung, SPNV-Grundangebot" |
b) Die Angabe zu § 14 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
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| § 14 Sonstige Förderung | " § 14 Bürgerbusse und sonstige Förderung
§ 14a Deutschlandticket" |
c) Nach der Angabe zu § 16 wird die folgende Angabe eingefügt:
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| " § 16a Übergangsregelung" |
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) nach § 2 Abs. 5 des Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) handelt. | "(3) Für den schienengebundenen ÖPNV gilt dieses Gesetz insoweit, als mit Eisenbahnen Schienenpersonennahverkehr nach § 2 Absatz 12 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 164) geändert worden ist, betrieben wird oder es sich um Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähnliche Bahnen im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) geändert worden ist, handelt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "schienengebundene" durch die Angabe "spurgebundene" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Es ist insbesondere bei unbefriedigend genutzten Schienenstrecken darauf hinzuwirken, daß alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden. | "(2) Das Eisenbahnnetz ist als Grundnetz für eine leistungsfähige und bedarfsgerechte verkehrliche Erschließung zu erhalten. Die landesweite Anstalt und die Zweckverbände nach § 5 Absatz 1 haben gemeinsam darauf hinzuwirken, dass alle Möglichkeiten zur technischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Verbesserung des Verkehrsangebotes und zur Steigerung des dadurch erreichbaren Verkehrsaufkommens auf der Schiene ausgeschöpft werden. Zu diesem Zweck soll auch auf die Gründung von Eisenbahninfrastrukturbetreibern regionaler Art hingewirkt werden." |
c) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe "Zweckverbände" durch die Angabe "landesweiten Anstalt" ersetzt.
d) In Absatz 7 wird die Angabe "Rufbusse" durch die Angabe "Linienbedarfsverkehre" und die Angabe "Linientaxen" durch die Angabe "ÖPNV-Taxis" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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| (1) Zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung bilden die Kreise und kreisfreien Städte oder die bisher bestehenden Zweckverbände jeweils einen Zweckverband oder eine gemeinsame Anstalt gemäß § 5a in den folgenden Kooperationsräumen: |
(Stand: 28.05.2026)
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