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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 28. März 2017
(GV. NRW. Nr. 14 vom 05.04.2017 S. 382)



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 1548), der zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, des § 16 Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) sowie § 5 Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist und § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden sind, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt vom 7. August 2007 (GV. NRW. S. 316), die durch Verordnung vom 20. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch die Angabe ";" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"5. die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Abs. 1 LuftSiG auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück." "5. die Zulassung der Luftsicherheitspläne nach § 8 Absatz 1 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Überwachung der zugelassenen Eigensicherungsmaßnahmen auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück und".

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Erteilung des Zeugnisses und die Entscheidung über die Freistellung nach § 10a des Luftverkehrsgesetzes, einschließlich der Aufsicht nach § 47 Absatz 2a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, für die in Nummer 1 genannten Verkehrsflughäfen (§ 31 Absatz 2 Nummer 4b des Luftverkehrsgesetzes)."

d) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 3 beinhaltet auch luftaufsichtliche Maßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird aufgehoben.

die Erteilung von Ausnahmen nach § 22a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) in der jeweils geltenden Fassung und

bb) Nummer 6 wird Nummer 5.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Das für den Verkehr zuständige Ministerium behält sich vor, die Zuständigkeit im Einzelfall an sich zu ziehen.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für
  1. die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb sowie für die laufende Überwachung des Betriebes von Bodenfunkstellen, Geräten zur Flugsicherung und Funknavigationseinrichtungen im Sinne der §§ 81 und 82 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Abs. 4 LuftVG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO."
"Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständige Behörde für die Genehmigung von und Aufsicht über Luftfahrtunternehmen nach § 20 Absatz 4 de Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit § 61 Absatz 1 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung."

4. § 8 Satz 3 wird aufgehoben.

Das für den Verkehr zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung..

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 17/0530

ENDE

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