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Regelwerk
Änderungstext

8. ÖPNV-ÄndG - Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

Vom 15. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 44 vom 27.12.2016 S. 1157)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

"17 Inkrafttreten".

b) Die Angabe zu § 18 wird gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Linienverkehr" durch die Wörter "Linien- sowie diesen ersetzenden, ergänzenden oder verdichtenden Gelegenheitsverkehr" ersetzt.

b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Seilbahnen" die Wörter "und Personenfähren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Seilbahnunternehmers" durch das Wort "Unternehmers" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Straßenverkehr, der" die Wörter "Erhalt und" eingefügt, das Wort "Umweltschutzes" durch die Wörter "Klima- und Umweltschutzes" sowie das Wort "Stadtentwicklung" durch die Wörter "Stadt- und Quartiersentwicklung" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "ausgestalteten" das Wort ", barrierefreien", nach dem Wort "bequemem" die Wörter "und barrierefreiem" sowie nach dem Wort "Individualverkehr" die Wörter "sowie multimodalen Mobilitätsangeboten" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "eine koordinierte" die Wörter ", kompatible, die Digitalisierungstechnik nutzende" und nach dem Wort "Qualitätsstandards" die Wörter " die Fahrgastzahlen sowie" eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort " Schienenschnellverkehr" die Wörter "und regionalen Schnellbusverkehr" sowie nach dem Wort " Schienenstrecken" die Wörter "und regionale Schnellbuslinien" eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort " Schienenverbindungen" durch die Wörter "Schienen- und regionalen Schnellbusverbindungen" ersetzt.

e) In Absatz 7 wird das Wort " Sammeltaxen" durch die Wörter " Sammel- und Linientaxen" ersetzt.

f) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Barrierefreiheit" die Wörter "nach Artikel 9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1420; UN-Behindertenrechtskonvention)," eingefügt.

g) In Absatz 9 werden nach dem Wort "Männern" die Wörter ", älteren Menschen" eingefügt.

4. In § 4 Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 3a" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter "Kreise Aachen" durch die Wörter "Städteregion Aachen ohne Stadt Aachen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Ihm kann darüber hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Aufgabenträgern nach § 3 Absatz 1 die Entscheidung über die Planung, Organisation und Ausgestaltung regionaler Schnellbusverkehre übertragen werden."

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Qualitätsstandards," die Wörter "kompatible, auch die Digitalisierungstechnik nutzende" eingefügt.

6. In § 6 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

alt neu
Kommt eine Zusammenarbeit nicht oder nicht in angemessener Zeit zustande, hat das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf eine Zusammenarbeit hinzuwirken. Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium entscheidet abschließend über die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes gemäß § 7 Abs. 4, wenn eine Einigung zwischen den beteiligten Zweckverbänden hierüber nicht zustande kommt. "Wenn eine Einigung über Fragen des Zusammenwirkens zwischen den beteiligten Zweckverbänden nicht in angemessener Zeit zustande kommt, fordert das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium die Beteiligten zu Berichten auf, erarbeitet in dem durch die Vorstellungen der Beteiligten gezogenen Rahmen einen Lösungsvorschlag, hört die Beteiligten dazu an und entscheidet. Die Entscheidung wird mit Bekanntgabe an die Beteiligten für diese als sonderaufsichtliche Weisung verbindlich. Für die zweckmäßige Umsetzung des SPNV-Netzes im besonderen Landesinteresse kann das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einzelfall Zweckmäßigkeitsweisungen erteilen. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 16 Absatz 6 Satz 4 entsprechend."

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Schieneninfrastruktur" die Wörter "mit zu wendungsfähigen Ausgaben von mehr als fünf Millionen Euro, die nach § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 3 oder § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 8 gefördert werden können," eingefügt, die Wörter "drei Millionen EUR" durch die Wörter "fünf Millionen Euro" und die Angabe "oder 4" durch die Angabe ", 4 oder 8" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " 3 Millionen EUR" durch die Wörter " 5 Millionen Euro" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "den Zweckverbänden und" gestrichen.

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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