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Regelwerk

Änderungstext

ÖPNVG-ÄndG NRW
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 4. Dezember 2012
(GV. NRW. Nr. 36 vom 14.12.2012 S. 638)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 196), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 359), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Dieses Gesetz gilt für Seilbahnen, sofern diese ausschließlich dem ÖPNV dienen und der Gemeinschaftstarif sowie der landesweite Tarif nach § 5 Absatz 3 zur Anwendung kommen. Die Feststellung erfolgt durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium auf Antrag des Seilbahnunternehmers nach Anhörung des zuständigen Aufgabenträgers."

b) In Absatz 4 werden vor dem Wort "Seilbahnen" die Wörter "die übrigen" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Stadtentwicklung" die Wörter ", der Barrierefreiheit, der Sicherheit" eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Im besonderen Interesse des Landes stehen der taktverdichtete und Reisezeit einsparende Eisenbahnbetrieb zwischen Dortmund und Köln einschließlich seiner landesweiten Durchbindung sowie der hierfür erforderliche Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (Rhein-Ruhr-Express). Auf Grund seiner landesweiten Bedeutung und der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Vorgaben des Bundes bedarf es dabei einer besonders engen Abstimmung und intensiven Zusammenarbeit der Zweckverbände mit dem Land."

c) In Absatz 8 werden nach dem Wort "Mobilität" die Wörter "oder sensorisch" und nach dem Wort "Bundesbehindertengleichstellungsgesetz" die Wörter "und nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW" eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Fortentwicklung der bestehenden Gemeinschaftstarife" durch die Wörter "Bildung eines einheitlichen Gemeinschaftstarifs" ersetzt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "4 und 6" durch die Angabe "4, 5 und 7" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nicht" die Wörter "oder nicht in angemessener Zeit" eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Zweckverbände haben dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Gegenstände und Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit vorzulegen."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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(1) Die Bedarfsplanung für den ÖPNV ist Bestandteil der Integrierten Gesamtverkehrsplanung und wird nach Maßgabe des Gesetzes zur Integrierten Gesamtverkehrsplanung nach Anhörung der Aufgabenträger gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 durchgeführt. "(1) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt für den Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags einen Bedarfsplan (ÖPNV-Bedarfsplan). Er umfasst die langfristigen Planungen für den streckenbezogenen Aus- und Neubau der Schieneninfrastruktur und für andere bedeutsame Investitionsmaßnahmen des ÖPNV mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als drei Millionen EUR, die nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 gefördert werden können. Der ÖPNV-Bedarfsplan ist bei Bedarf entsprechend Satz 1 fortzuschreiben."

b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort "Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans" durch das Wort "ÖPNV-Bedarfsplans" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erstellt auf der Grundlage des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans jährliche Förderprogramme, die darüber hinaus auch alle übrigen Maßnahmen beinhalten, die das Land gemäß § 13 Abs. 1 fördert.

wird aufgehoben.

7. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Verkehrsinfrastrukturbedarfsplans" durch das Wort "ÖPNV-Bedarfsplans" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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