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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)

Vom 21. Dezember 2010
(GV. NRW. Nr. 38 vom 28.12.2010 S.694)
Gl.-Nr.: 93



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S.196), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007(GV. NRW. S.258), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Überschrift zu § 11 werden die folgenden Wörter eingefügt:

" § 11a Ausbildungsverkehr-Pauschale".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Aufgabenträger sind zuständige Behörde für die Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. EG Nr. L 156 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 des Rates vom 20. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 169 S. 1). "(2) Die Aufgabenträger sind in ihrem Wirkungskreis zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgende neue Nummer 1a eingefügt:

"1a. zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Pauschale gemäß § 11 Abs. 2" durch die Wörter "Pauschalen gemäß § 11 Absatz 1 und § 11a" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "Betriebsführung gemäß § 2 PBefG" die Wörter "oder eine ähnlich gelagerte Änderung der Unternehmens- oder Betriebsorganisation" eingefügt.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben " § 8" durch das Wort "dem" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben " § 8" durch das Wort "dem" ersetzt und die Wörter "in den Jahren 2008 bis 2010" gestrichen.

c) Absatz 2 Satz 4

Mindestens 80 vom Hundert der Pauschale sind für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiterzuleiten; die übrigen Mittel sind für Zwecke des ÖPNV zu verwenden oder hierfür an öffentliche und private Verkehrsunternehmen, Gemeinden, Zweckverbände, Eisenbahnunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterzuleiten.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Zinserträge oder ersparte Zinsaufwendungen, die vom Zeitpunkt des Eingangs der Pauschale gemäß Absatz 2 bis zu ihrer Weiterleitung oder Verwendung entstehen, sind zur Aufstockung dieser Pauschale zu verwenden; gleiches gilt für Zinsen, die bei der Abwicklung dieser Pauschale von Dritten vereinnahmt werden."

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Wirkung ab dem Jahr 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl neu festgesetzt. "(5) Die Verteilung der Pauschalen wird mit Rückwirkung zum 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der Betriebsleistungen, der Fläche und der Einwohnerzahl spätestens bis zum 31. Dezember 2012 neu festgesetzt. 10 vom Hundert der Pauschalen werden bis zu dem Zeitpunkt ihrer Neufestsetzung unter Vorbehalt gewährt; die nach der Neufestsetzung notwendigen Anpassungen der unter Vorbehalt gewährten Pauschalen erfolgen durch Verrechnung mit den danach erstmalig bewilligten Pauschalen. Kommen die Zweckverbände und Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 1 ihrer Verpflichtung nach § 16 Absatz 8 nicht oder nicht fristgerecht nach, so können der neuen Festsetzung der Verteilung der Pauschalen geschätzte Werte zugrunde gelegt werden."

5. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Ausbildungsverkehr-Pauschale

(1) Das Land gewährt den Aufgabenträgern gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 aus Landesmitteln eine jährliche Pauschale. Sie beträgt im Jahr 2011.100 Millionen EUR und ab dem Jahr 2012 jährlich 130 Millionen EUR. Die Pauschale wird auf die Aufgabenträger verteilt im Verhältnis des auf sie örtlich entfallenden Anteils an den landesweit für das Kalenderjahr 2008 im Jahr 2009 festgesetzten Ausgleichsansprüchen nach § 45a PBefG. Die Zuordnung der Ausgleichsansprüche der Verkehrsunternehmen, die im Gebiet mehrerer Aufgabenträger tätig sind, zum jeweiligen Aufgabenträger erfolgt nach dem auf ihn entfallenden Anteil an den vom Verkehrsunternehmen im Jahr 2008 insgesamt landesweit erbrachten Wagenkilometern im Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nummer 2 PBefG. Im Falle einer Änderung der Aufgabenträgerschaft sind die Anteile entsprechend anzupassen.

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