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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung
Vom 15. November 2010
(GV. NRW. Nr. vom 30.11.2010 S. 615)
Gl.-Nr.: 95
Auf Grund des § 37 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.185) und des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verordnet:
Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S.387), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach § 44 wird folgender Abschnitt neu eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
§ 45 Geltungsbereich
§ 46 Begriffsbestimmungen
§ 47 Pflichten".
b) Der bisherige siebte Abschnitt wird achter Abschnitt. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 48 und 49.
2. Nach § 44 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
"Siebter Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)
§ 45 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.
§ 46 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Übereinkommen" folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:
(2) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Seeschiff " ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen sinngemäß.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Schnittstelle Seeschiff/Hafen" die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Seeschiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Seeschiff stehen.
§ 47 Pflichten
(1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde.
(2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:
Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.
(3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die sie verfügen, zu übermitteln:
3. Der bisherige Abschnitt sieben wird Abschnitt acht. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 48 und 49.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
(Stand: 29.08.2018)
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