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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Hafenverordnung

Vom 15. November 2010
(GV. NRW. Nr. vom 30.11.2010 S. 615)
Gl.-Nr.: 95



Auf Grund des § 37 Absatz 3 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S.926), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S.185) und des § 26 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S.528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S.765), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz verordnet:

Artikel 1

Die Allgemeine Hafenverordnung vom 8. Januar 2000 (GV. NRW. S. 34), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S.387), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 44 wird folgender Abschnitt neu eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle

§ 45 Geltungsbereich

§ 46 Begriffsbestimmungen

§ 47 Pflichten".

b) Der bisherige siebte Abschnitt wird achter Abschnitt. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 48 und 49.

2. Nach § 44 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

"Siebter Abschnitt
Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle *)

§ 45 Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Häfen und Umschlaganlagen, soweit eine Schnittstelle Seeschiff/Hafen besteht oder hergestellt werden soll.

§ 46 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Übereinkommen" folgende Übereinkommen mit ihren Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes in der jeweils geltenden Fassung:

  1. das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 (LL 66),
  2. das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 74),
  3. das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL 73/78),
  4. das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78/95),
  5. das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (COLREG 72),
  6. das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (ITC 69),
  7. das Übereinkommen von 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (ILO Nr. 147),
  8. das Internationale Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92).

(2) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Seeschiff " ein seegehendes Fahrzeug, auf das eines oder mehrere Übereinkommen Anwendung finden und das eine andere Flagge als diejenige des Hafenstaats führt, wobei Fischereifahrzeuge, Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe, Holzschiffe einfacher Bauart, staatliche Schiffe, die für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden und Vergnügungsjachten, die nicht dem Handelsverkehr dienen, hiervon ausgenommen sind. Bei Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 gelten die Bestimmungen sinngemäß.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet der Begriff "Schnittstelle Seeschiff/Hafen" die Interaktionen, die auftreten, wenn ein Seeschiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit der Erbringung von Hafendienstleistungen vom oder zum Seeschiff stehen.

§ 47 Pflichten

(1) Erhält eine Hafenbehörde im Rahmen ihrer üblichen Pflichten Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in ihrem Hafen offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, welche die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Seeschifffahrtsbehörde.

(2) Die Unterrichtung gemäß Absatz 1, die vorzugsweise in elektronischem Format zu erfolgen hat, muss mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. Angaben zum Seeschiff (Name, IMO-Kennnummer, Rufzeichen und Flagge);
  2. Informationen zur Route (letzter Anlaufhafen, Bestimmungshafen);
  3. Beschreibung der an Bord festgestellten offensichtlichen Auffälligkeiten.

Hinsichtlich des elektronischen Formats sowie des Verfahrens für die Meldung von offensichtlichen Auffälligkeiten nach Absatz 1 sind die von der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Richtlinie 2009/16/EG erlassenen Durchführungsvorschriften zu beachten.

(3) Die Hafenbehörde hat der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Seeschifffahrtsbehörde folgende Angaben, über die sie verfügen, zu übermitteln:

  1. gemäß Artikel 9 und Anhang III der Richtlinie 2009/16/EG gemeldete Informationen,
  2. Informationen über Seeschiffe, die gemäß der Richtlinie 2009/16/EG, der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, der Richtlinie 2002/59/EG oder Verordnung (EG) Nr. 725/2004 erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
  3. Informationen über Seeschiffe, die ohne Einhaltung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 2000/59/EG ausgelaufen sind,
  4. Informationen über Seeschiffe, denen aus Sicherheitsgründen der Zugang zu einem Hafen verweigert wurde oder die eines Hafens verwiesen wurden,
  5. Informationen über offensichtliche Auffälligkeiten gemäß Absatz 1."

3. Der bisherige Abschnitt sieben wird Abschnitt acht. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden zu §§ 48 und 49.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie

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