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Begleitung von Transporten durch die Polizei
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15. August 2011
(MBl. NRW Nr. 21 vom 30.08.2011 S. 311)
Gl.-Nr.: 2051
RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales v. 15.8.2012 - 43.8 - 57.04.17 -
1 Großraum- und Schwertransporte
1.1 Anhörungsverfahren
Vor Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 StVO und einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO hat die Straßenverkehrsbehörde in den in der Verwaltungsvorschrift ( VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen, in denen Polizeibegleitung bzw. polizeiliche Maßnahmen zu erwarten sind, u. a. die Polizei zu hören. Die im Rahmen dieser Anhörung von der Polizei abzugebende Stellungnahme soll sich auf verkehrspolizeiliche Belange beschränken. Dazu gehört die Mitteilung, ob und in welchem Umfang polizeiliche Begleitung für erforderlich gehalten wird.
Die Richtlinie zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 1992) enthält für den Fall der polizeilichen Begleitung entsprechender Transporte in den Nummern 25 bis 29 des Anhangs IV die in Betracht kommenden Auflagen, die unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalles der Straßenverkehrsbehörde mitzuteilen sind. Alle anderen im Anhang IV der RGST 1992 aufgeführten Auflagen können im Regelfall nicht Gegenstand einer polizeilichen Stellungnahme gegenüber der Straßenverkehrsbehörde sein
Dieser Erlass ist auch anzuwenden, wenn nach Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde punktuelle polizeiliche Maßnahmen aus Anlass eines Transportes durchgeführt werden müssen (zu § 29 ( III) VwV-StVO VI. Nr. 7).
Eine polizeiliche Begleitung auf Anordnung der Straßenverkehrsbehörde kommt im Allgemeinen nur in Betracht, wenn wegen besonderer Umstände verkehrsregelnde Maßnahmen geboten sind (z.B. schwierige Straßen- oder Verkehrsverhältnisse, außergewöhnlich umfangreiches, sperriges oder schweres Beförderungsgut).
Eine polizeiliche Begleitung erfolgt grundsätzlich nicht
Hält die Polizei eine Begleitung für erforderlich, obwohl diese Maße nicht überschritten werden, so ist dies im Anhörungsverfahren zu begründen. Das gleiche gilt, wenn sie eine Begleitung für nicht erforderlich hält, obwohl diese Maße überschritten werden.
Die Begleitung kann auf Teilstrecken (z.B. Baustellen, Ortsdurchfahrten) beschränkt werden. Ist auf mehreren Teilstrecken (z.B. jede Ortsdurchfahrt) Begleitung erforderlich, so ist durchgehende Begleitung vorzuschlagen, wenn dies aus Einsatzgründen zweckmäßig erscheint.
Wird von Straßenverkehrsbehörden innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen entgegen der VwV-StVO oder entgegen den Vorschlägen der Polizei eine polizeiliche Begleitung angeordnet, so ist der Transport zu begleiten und der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörde mit Autobahnpolizei (KPB mit AP) hierüber zu berichten.
Die Zuständigkeitsbereiche der KPB mit AP gliedern sich wie folgt:
Regierungsbezirk Arnsberg | Polizeipräsidium Dortmund |
Regierungsbezirk Detmold | Polizeipräsidium Bielefeld |
Regierungsbezirk Düsseldorf | Polizeipräsidium Düsseldorf |
Regierungsbezirk Köln | Polizeipräsidium Köln |
Regierungsbezirk Münster | Polizeipräsidium Münster |
Betrifft dies Straßenverkehrsbehörden außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist mir zu berichten.
Polizei im Sinne der VwV-StVO und dieses RdErl. ist
Die genehmigende Straßenverkehrsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörden der beteiligten Kreise/Städte bzw. die Bezirksregierung an, die ihrerseits die jeweils örtlich zuständige Polizeibehörde wegen der polizeilichen Begleitung anhört, wenn in den in der Verwaltungsvorschrift ( VwV-StVO) zu den §§ 29 und 46 StVO genannten Fällen Polizeibegleitung bzw. polizeiliche Maßnahmen zu erwarten sind.
1.2 Anmeldung des Transportes
Die Durchführung des Transportes zeigt der Erlaubnisinhaber gemäß der Anhörung (Ziffer 1.1.1) bzw. der Auflage in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung bei der KPB mit AP an, in deren Bezirk erstmals die polizeiliche Begleitung bzw. Maßnahme erforderlich ist.
(Stand: 29.08.2018)
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