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Regelwerk

Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955
- Niedersachsen -

Vom 2. Juni 1982
(Nds. GVBl. 1982, 153)
Gl.-Nr.: 2101111



Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, schließen, vorbehaltlich der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages, folgende Vereinbarung:

Artikel 1

Die Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 6. und 21. April 1955 (Vereinbarung) wird für den Bereich der von Seeschiffen befahrenen Binnengewässer, des Küstenmeeres und der Hohen See wie folgt ergänzt:

  1. Schiffahrtpolizeiliche Vollzugsaufgaben im Sinne des § 1 der Vereinbarung sind auch:
    1. die von der Schiffahrt ausgehenden Gefahren einschließlich solcher für das Wasser zu ermitteln,
    2. die Einhaltung der Beförderung gefährlicher Güter, der Sicherheit der Schiffe, der Sicherheit und Gesundheit der Besatzung, der Beratung durch Seelotsen sowie der dem Umweltschutz im Bereich der Schiffahrt dienenden Vorschriften, Verfügungen, Bedingungen und Auflagen zu überwachen,
    3. in Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sicherheitszeugnisse, Erlaubnisse, Genehmigungen, Bescheinigungen, Tagebücher und sonstige Nachweise zu prüfen,
    4. Schiffsunfälle zu melden und Ermittlungen für ihre Untersuchung zu führen;
  2. Zu den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne dieser Vereinbarung gehören die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen und -ämter, das Oberseeamt und die Seeämter, das Deutsche Hydrographische Institut und die See-Berufsgenossenschaft. Vollzugsaufgaben, die von den Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt werden, können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt auch durch andere Vollzugsorgane des Bundes (Zollverwaltung, Bundesgrenzschutz) wahrgenommen werden;
  3. Sind auf der Hohen See Vollzugsorgane des Bundes nicht erreichbar, so können die Polizeikräfte des Landes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffsverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist unverzüglich zu unterrichten.

Artikel 2

Die Regelungen der Vereinbarung finden Anwendung, soweit Artikel 1 sie nicht ergänzt.

Artikel 3

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem der Niedersächsische Ministerpräsident den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Vorläufigen Niedersächsischen Verfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt.

ENDE

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