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Regelwerk

Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe
- Niedersachsen -

Vom 30. Januar/14. Februar 1974
(Nds.GVBl. 1974, 251)
Gl.-Nr: 2101109



Das Land Niedersachsen,

das Land Schleswig-Holstein und

die Freie und Hansestadt Hamburg

schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes Abkommen:

Artikel 1

(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem nachfolgend bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg:

  1. Auf den in ihren Hoheitsgebieten gelegenen Teilen der Elbe von der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik östlich von Schnackenburg bis zur Mündung einschließlich der Teile der Binnengewässer und des Küstenmeeres, die begrenzt werden im Norden durch die Wattgrenze des Neufelder Watts, die nördliche Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Punkt mit den Koordinaten

    53 58 00 Nord 8 46 00 Ost,

    von hier durch die gradlinige Verbindung bis zum Punkt mit den Koordinaten

    54 01 48 Nord 8 30 00 Ost

    und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt

    54 01 41 Nord 8 15 01 Ost,

    sowie im Süden durch die Verbindung der Punkte mit den Koordinaten

    53 50 45 Nord 8 34 35 Ost,

    53 54 24 Nord 8 33 42 Ost,

    53 55 54 Nord 8 32 48 Ost

    und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt

    53 59 00 Nord 8 28 00 Ost.

  2. Im Schnackenburger Hafen,
    im Lauenburger Hafen,
    im Geesthachter Hafen,
    in der Schleuse Geesthacht mit dem Stichkanal,
    im niedersächsischen Teil des Cuxhavener Hafens
    (einschließlich des Skandinavien-Anlegers).

(2) Die Zuständigkeit der hamburgischen Wasserschutzpolizei erstreckt sich nicht

  1. auf die sonstigen Häfen an der Elbe und die Brunsbütteler Reeden,
  2. auf die Aufgaben an den Anlegern und in den Strandbädern sowie auf den Kai-, Ufer- und sonstigen Anlagen.

Artikel 2

Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamte der hamburgischen Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.

Artikel 3

Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.

Artikel 4

(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2 : 2 : 1.

(2) Die Kosten werden von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. Die Anteile der anderen Länder werden nach Übersendung eines Rechnungsnachweises zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig.

Artikel 5

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen. Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist, frühestens am 1. Januar 1974.

(2) Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Er ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar.

Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis insgesamt zum Erlöschen.

ENDE

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