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Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe
- Niedersachsen -
Vom 30. Januar/14. Februar 1974
(Nds.GVBl. 1974, 251)
Gl.-Nr: 2101109
Das Land Niedersachsen,das Land Schleswig-Holstein und
die Freie und Hansestadt Hamburg
schließen im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Elbe folgendes Abkommen:
(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem nachfolgend bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg:
53 58 00 Nord 8 46 00 Ost,
von hier durch die gradlinige Verbindung bis zum Punkt mit den Koordinaten
54 01 48 Nord 8 30 00 Ost
und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt
54 01 41 Nord 8 15 01 Ost,
sowie im Süden durch die Verbindung der Punkte mit den Koordinaten
53 50 45 Nord 8 34 35 Ost,
53 54 24 Nord 8 33 42 Ost,
53 55 54 Nord 8 32 48 Ost
und von dort seewärts durch die Linie, die hindurchgeht durch den Punkt
53 59 00 Nord 8 28 00 Ost.
(2) Die Zuständigkeit der hamburgischen Wasserschutzpolizei erstreckt sich nicht
Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamte der hamburgischen Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden.
Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen.
(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet tragen die Freie und Hansestadt Hamburg und die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Verhältnis 2 : 2 : 1.
(2) Die Kosten werden von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. Die Anteile der anderen Länder werden nach Übersendung eines Rechnungsnachweises zum 15. Dezember eines jeden Jahres fällig.
(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zu hinterlegen. Der Vertrag tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist, frühestens am 1. Januar 1974.
(2) Der Vertrag wird für die Dauer von 10 Jahren geschlossen. Er ist danach unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar.
Die Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis insgesamt zum Erlöschen.
ENDE |
(Stand: 17.07.2019)
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