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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *
- Niedersachsen -

Vom 19. November 2010
(GVBl. Nr. 28 vom 02.12.2010 S. 527)


Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom, 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 223), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 9 erhält folgende Fassung:

alt neu
9. gefährliche Güter: gefährliche Güter im Sinne
  1. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
  2. der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und
  3. der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn in der Fassung vom 24. November 2006 (BGBl. I S. 2683) in der jeweils geltenden Fassung;
"9. gefährliche Güter:
gefährliche Güter im Sinne
  1. der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139), und
  2. der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139),

in der jeweils geltenden Fassung;".

b) In Nummer 10 werden die Worte " § 161 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes" durch die Worte " § 62 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

c) Es wird die folgende Nummer 11 angefügt:

"11. umweltschädliche Güter

  1. Rohöle und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage I,
  2. flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und
  3. Schadstoffe gemäß Anlage III

des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen in der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung vom 12. März 1996 (BGBl. II S. 399, Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)."
"3. in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafen führt, wenn sie ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse nachweist. "(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person
  1. ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse,
  2. ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen und
  3. eine Fahrtzeit von mindestens 12 Monaten im Decksdienst auf Schiffen während der letzten 5 Jahre

nachweist und das 18. Lebensjahr vollendet hat."

3. In § 8 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
 Außerdem hat sie oder er sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren. "Für ein Seeschiff sind bei der Anmeldung der genaue Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und bei der Abmeldung der Zeitpunkt des Verlassens des Hafens anzugeben. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines jeden Schiffes hat sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren."

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Festmachen, Kennzeichnung "Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff"

b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

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