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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *

Vom 22. Mai 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 11.06.2009 S. 223)


Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:

Artikel 1

Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

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7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird; 
"7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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 (1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in Häfen anzuwenden:
  1. in den Seehäfen:
    1. der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417),
    2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417),
  2. und
  3. in den Binnenhäfen:
    die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 505 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
"(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:

1. in den Seehäfen:

  1. der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I S. 507),
  2. die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647),
  3. die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2815) in Bezug auf Seeschiffe,

2. in den Binnenhäfen:
die Kapitel 1 bis 6 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868), und

3. in den See- und in den Binnenhäfen:
die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom 31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1222)."

b) In Absatz 3 werden die Worte "Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Worte "Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)" ersetzt.

3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden."

4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

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 4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können, "4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,"

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

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 5.Typ, "5. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,"

b) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.

(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

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