Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung *
Vom 22. Mai 2009
(GVBl. Nr. 13 vom 11.06.2009 S. 223)
Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) wird verordnet:
Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25. Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7. Sportboot: ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke verwendet wird; |
"7. Sportboot: ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in Häfen anzuwenden:
|
"(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
1. in den Seehäfen:
2. in den Binnenhäfen: 3. in den See- und in den Binnenhäfen: |
b) In Absatz 3 werden die Worte "Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBl. I. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)" durch die Worte "Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868)" ersetzt.
3. Dem § 6 wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden."
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können, | "4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können," |
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5.Typ, | "5. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht," |
b) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.
(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden."
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 03.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion