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Regelwerk

Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Niedersachsen -

Vom 28. April 2015
(Nds. MBl. Nr. 18 vom 20.05.2015 S. 469)



- 22.2-05140/12.3 - VORIS 21011 -

Bezug:
a) RdErl. v. 2.12.1996 (Nds. MBl. 1997 S. 3), geändert durch RdErl. v. 22.2.2001 (Nds. MBl. S. 297) - VORIS 21011 00 00 00.032 -
b) RdErl. v. 14.3.2008 (Nds. MBl. S. 464, 806; Nds. Rpfl. S. 133) - VORIS 21014 -

1. Allgemeines

1.1 Begriff der Verkehrsordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten sind gemäß § 24 StVG vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften einer aufgrund des § 6 Abs. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung, insbesondere der StVO und der StVZO, oder gegen Anordnungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnungen getroffen wurden, sowie vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen gegen § 24a oder 24c StVG.

1.2 Unverzügliche Bearbeitung

Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten sind so einfach und so schnell wie möglich zu bearbeiten. Ein verzögerter Verfahrensablauf erschwert das Ermittlungsverfahren und beeinträchtigt die verkehrserzieherische Wirkung der Maßnahmen.

1.3 Zuständigkeit

Für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind die Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden) und bis zur Abgabe der Sache an die zuständige Bußgeldbehörde die Polizei zuständig (§ 7 Nr. 5 ZustVO-OWi).

1.4 Opportunitätsprinzip

(1) Die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Bußgeldbehörde und der Polizei (§§ 47, 53 OWiG). Sie können

(2) Von der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann u. a. abgesehen werden, wenn

(3) Mit dem Opportunitätsprinzip ist auch vereinbar, die Verfolgung von für die Verkehrssicherheit nicht oder kaum bedeutsamen Zuwiderhandlungen zugunsten einer nachdrücklicheren Verfolgung gefährlicher und unfallträchtiger Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr zu beschränken.

1.5 Vordrucke

(1) Für das automatisierte Verfahren ist der Tatbestandskatalog Verkehrsordnungswidrigkeiten Niedersachsen zu verwenden. Als Anzeige sowohl im Verwarnungs- als auch im Bußgeldbereich ist ein Datenermittlungsbeleg (PolN 163) oder eine Sammelanzeige mit den den Tatvorwurf konkretisierenden Daten zu verwenden.

(2) Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Hinweise zu dessen Anwendung und Anleitungen für das Ausfüllen des Datenermittlungsbeleges sowie Hinweise zur Sammelanzeige sind zu beachten.

(3) Die Angaben auf der Anzeige sollen gut lesbar (z.B. durch Stempelaufdruck) erfolgen.

2. Verwarnungsverfahren

2.1 Allgemeines

(1) Die Verwarnung ist ein wichtiges Verkehrserziehungsmittel. Sie dient dazu, einer betroffenen Person bei einer lediglich geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit das Fehlverhalten möglichst sofort vorzuhalten, ohne eingehende Ermittlungen über die Tat vorzunehmen. Die Verwarnung soll eine betroffene Person anhalten, die Verkehrsvorschriften künftig besser zu beachten.

(2) Verwarnungen können mündlich oder schriftlich erteilt werden.

2.2 Geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten

(1) Bei einer unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeit kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(2) Bei einer geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeit kann eine betroffene Person verwarnt und von ihr ein Verwarnungsgeld erhoben werden. Auf diese Weise kann ein Verfahren rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden. Das Verwarnungsgeld beträgt mindestens 5 EUR und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 55 EUR (§ 56 Abs. 1 OWiG). Einer betroffenen Person ist die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit vorzuhalten.

(3) Ob eine Verkehrsordnungswidrigkeit als geringfügig angesehen werden kann, richtet sich nach der Bedeutung der Zuwiderhandlung und nach dem der betroffenen Person zu machenden Vorwurf. In der Regel liegt ein derartiger Sachverhalt vor, wenn im Tatbestandskatalog ein Regelsatz unter 60 EUR ausgebracht ist. Eine Verwarnung ist aber auch nicht ausgeschlossen in Fällen, in denen für eine Verhaltensweise im Tatbestandskatalog ein Regelsatz von 60 EUR oder mehr ausgebracht ist, wenn sich die Verkehrsordnungswidrigkeit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen ausnahmsweise als geringfügig erweist. In derartigen Fällen ist im Feld "Euro" des Datenermittlungsbeleges der Betrag des angebotenen Verwarnungsgeldes einzutragen und unter "Bemerkungen" eine entsprechende Begründung erforderlich.

(4) Grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten steht grundsätzlich der Erteilung einer Verwarnung entgegen.

(5) Eine Verwarnung ist unzulässig gegenüber Exterritorialen und bevorrechtigten Personen sowie gegenüber Kindern (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres).

2.3 Zuständigkeit

Verwarnungen wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten können erteilen

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