Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Niedersachsen -
Vom 14. November 2006
(GVBl. S. 533)
Gl.-Nr.: 94.000
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Seilbahnbetrieb
§ 1 Mitteilungspflicht
Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2 Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung
1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung ( § 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50.000 Euro. Es darf jedoch eine Versicherungssumme
1. für Standseilbahnen | von 1.500.000 Euro, |
2. für Seilschwebebahnen | von 1.500.000 Euro und |
3. für Schlepplifte | von 1.000.000 Euro |
je Schadenereignis nicht unterschritten werden. Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.
§ 3 Betriebskontrolle
(1) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass täglich vor Aufnahme des Betriebes geprüft wird, ob die Anlage betriebssicher ist. Im Rahmen der Prüfung sind mit der Seilbahn zwei vollständige Umläufe oder Berg- und Talfahrten ohne Fahrgäste durchzuführen. Wenn ein Mangel festgestellt wird, der die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Nach Beseitigung des Mangels darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn nach einer weiteren Prüfung nach Satz 2 ein Mitglied der Betriebsleitung die Betriebssicherheit der Anlage festgestellt hat.
(2) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, während des Betriebes im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse auf einwandfreie Funktion überwacht werden.
§ 4 Betriebsbuch
Es ist ein Betriebsbuch zu führen. Darin sind
§ 5 Anforderungen an das Betriebspersonal
(1) Wer
muss mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie für die jeweilige Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet und von der Betriebsleitung für diese Tätigkeit bestimmt und darin unterwiesen sein. Bei einfachen Betriebsverhältnissen ( § 18 Abs. 4 Satz 2 NESG) kann die Aufsichtsbehörde von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.
(2) Die Betriebsleitung hat die Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 tätig sind, im Abstand von fünf Jahren auf ihre Eignung zu überprüfen.
(3) Die Betriebsleitung hat die Aufgaben der nach Absatz 1 Satz 1 tätigen Personen, deren Eignung, Unterweisungen und Schulungen sowie die Überprüfungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind jeweils bis zum rechtswirksamen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Zweiter Abschnitt
Anerkennung von sachverständigen Stellen
§ 6 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
(2) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
§ 7 Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten
(Stand: 29.08.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion