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Regelwerk

Niedersächsische Seilbahnverordnung
- Niedersachsen -

Vom 14. November 2006
(GVBl. S. 533)
Gl.-Nr.: 94.000



Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 658) wird verordnet:

Erster Abschnitt
Seilbahnbetrieb

§ 1 Mitteilungspflicht

Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.

§ 2 Versicherungssummen für die Haftpflichtversicherung

1 Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung ( § 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50.000 Euro. Es darf jedoch eine Versicherungssumme

1. für Standseilbahnen von 1.500.000 Euro,
2. für Seilschwebebahnen von 1.500.000 Euro und
3. für Schlepplifte von 1.000.000 Euro

je Schadenereignis nicht unterschritten werden. Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.

§ 3 Betriebskontrolle

(1) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass täglich vor Aufnahme des Betriebes geprüft wird, ob die Anlage betriebssicher ist. Im Rahmen der Prüfung sind mit der Seilbahn zwei vollständige Umläufe oder Berg- und Talfahrten ohne Fahrgäste durchzuführen. Wenn ein Mangel festgestellt wird, der die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. Nach Beseitigung des Mangels darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn nach einer weiteren Prüfung nach Satz 2 ein Mitglied der Betriebsleitung die Betriebssicherheit der Anlage festgestellt hat.

(2) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, während des Betriebes im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse auf einwandfreie Funktion überwacht werden.

§ 4 Betriebsbuch

Es ist ein Betriebsbuch zu führen. Darin sind

  1. die für die Sicherheit des Seilbahnbetriebes erforderlichen Überprüfungen, insbesondere die Ergebnisse der Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 und Feststellungen der Betriebssicherheit nach § 3 Abs. 1 Satz 4, und
  2. alle die Anlage und den Betrieb betreffenden Vorkommnisse, die die Sicherheit betreffen, einzutragen.

§ 5 Anforderungen an das Betriebspersonal

(1) Wer

  1. den Fahrbetrieb oder Betriebsablauf der Seilbahn steuert oder überwacht,
  2. die Fahrgäste der Seilbahn an Ein- oder Ausstiegen beaufsichtigt,
  3. Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, überwacht,
  4. Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn bedient,
  5. die Betriebsanlagen oder Fahrzeuge der Seilbahn in verantwortlicher Funktion instand hält oder
  6. Personen nach den Nummern 1 bis 5 leitet oder beaufsichtigt,

muss mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie für die jeweilige Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet und von der Betriebsleitung für diese Tätigkeit bestimmt und darin unterwiesen sein. Bei einfachen Betriebsverhältnissen ( § 18 Abs. 4 Satz 2 NESG) kann die Aufsichtsbehörde von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.

(2) Die Betriebsleitung hat die Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 tätig sind, im Abstand von fünf Jahren auf ihre Eignung zu überprüfen.

(3) Die Betriebsleitung hat die Aufgaben der nach Absatz 1 Satz 1 tätigen Personen, deren Eignung, Unterweisungen und Schulungen sowie die Überprüfungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Diese Unterlagen sind jeweils bis zum rechtswirksamen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.

Zweiter Abschnitt
Anerkennung von sachverständigen Stellen

§ 6 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn

  1. sie über Gutachterinnen oder Gutachter verfügt, die
    1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, und zwar in ihrer Gesamtheit in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Geologie und Bauingenieurwesen, und
    2. einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen oder Bauten besitzen,
  2. sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und
  3. Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.

(2) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn

  1. sie über mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer verfügt, die oder der ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen hat und einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen besitzt,
  2. sie über die erforderliche technische Ausrüstung verfügt und
  3. Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit nicht bestehen.

§ 7 Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten

  1. für die Anerkennung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG
    1. eine Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter, die an der Erstellung der Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG mitwirken sollen,
    2. Nachweise über die Qualifikation der Gutachterinnen oder Gutachter,
    3. die Angabe, für welche Art von Seilbahnen ( § 11 Abs. 2 NESG) die Einrichtung Gutachten nach § 16

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